Handlungsfähigkeit Erwachsener Flashcards

1
Q

Allgemeine Geschäftsfähigkeit Volljähriger (§§ 242, 865 ABGB)

A
  • Volljährige Personen sind voll geschäftsfähig, sofern
    sie entscheidungsfähig sind, was vermutet wird
  • Fälle der Entscheidungsunfähigkeit:
    ◦ vorübergehend (zB Berauschung) oder
    ◦ dauerhaft (zB Demenz) – Gegenausnahme lucidum
    intervallum
  • Trotz Entscheidungsunfähigkeit jedenfalls möglich:
    ◦ Bloß vorteilhafte Geschäfte (§ 865 Abs 2 ABGB)
    ◦ Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die die Lebensverhältnisse nicht übersteigen (bei Erfüllung aller
    Pflichten)

Beispiel:
Der völlig demente Peter kauft ein neues E-Bike.
* Peter ist nicht entscheidungsfähig und kann dieses Geschäft
nicht wirksam selbst abschließen.

Der völlig demente Peter kauft sich eine Leberkäsesemmel und bezahlt sofort.
* Peter ist entscheidungsunfähig, aber § 242 Abs 3 ABGB.

Der völlig demente Peter bekommt einen Hund geschenkt.
* Peter ist entscheidungsunfähig und es handelt sich nicht um einen Fall des § 865 Abs 2 ABGB, weil zusätzliche Kosten (zB
Futterkosten) anfallen.

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2
Q

Geschäftsfähigkeit. vetretung/vollmacht

A

I. Vorsorgevollmacht : Im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilt; Rechtswirkungen bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers
–> wenn Keine VV:
II. Gewählte Erwachsenenvertretung: Zweiseitige Vereinbarung; Mindestfähigkeit: Bedeutung und Folgen in Grundzügen zu erkennen und sich
entsprechend zu verhalten
–> wenn kein gewählter EV vorhanden ist
III. Gesetzliche
Erwachsenenvertretung: Naher Angehöriger kann in bestimmten (alltäglichen) Bereichen vertreten, sofern
betroffene Person nicht widerspricht
–> kein gesetzlicher EV vorhanden
IV: Gerichtliche
Erwachsenenvertretung: Gericht kann Vertreter bestellen (mit oder ohne Genehmigungsvorbehalt); Vertretung vorrangig durch eine nahestehende Person, ansonsten auch durch
Erwachsenenschutzverein, Notar oder Rechtsanwalt
(Entsteht mit Bestellung durch Gericht; Eintragung notwendig (deklarative Wirkung) )

  • I - III brauchen Eintragung
    im Österr Zentralen Vertretungsverzeichnis
    (ÖZVV) erforderlich (konstitutive Wirkung)
  • I bis III: Beendigung der Vertretung:
    Jederzeit durch die betroffene Person
  • Genehmigungsvorbehalt: bestimmte Rechthandlungen bedürfen trotz konkreter Entscheidungsfähigkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
    (oder zusätzlich des Gerichts); bis dahin schwebend unwirksam (ultima ratio)!!
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3
Q

Erwachsenenvertretung

A
  • Bloß zum Vorteil gemachtes Versprechen : wirsksam für entscheidungsfähigkeit und nicht entscheidungsfähig
  • Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das die Lebensverhältnisse
    nicht übersteigt iFd Erfüllung der Pflichten
    sofern kein Genehmigungsvorbehalt angeordnet ist:
    entscheidungsfähig wirksam und für nicht entscheidungsfähig mit Erfüllung
    rückwirkend wirksam
  • Sonstige Geschäfte außerhalb des Wirkungsbereichs des Vertreters
    sofern kein Genehmigungsvorbehalt angeordnet ist:
    entscheidungsfähig wirksam und für nicht entscheidungsfähig zur Gänze unwirksam (= nichtig)
  • Sonstige Geschäfte im Wirkungsbereichs des Vertreters, sofern kein Genehmigungsvorbehalt angeordnet ist:
    entscheidungsfähig wirksam und für nicht entscheidungsfähig schwebend unwirksam
  • Geschäft unter Genehmigungsvorbehalt
    (und damit automatisch im Wirkungsbereichs des Vertreters):
    schwebend unwirksam für beides
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4
Q

Rechtsfolgen von Mängeln der Geschäftsfähigkeit

A

Fehlende
Geschäftsfähigkeit (2 Möglichkeiten):
1. Geschäft nichtig: Noch nicht
erfüllt oder bereits erfüllt (Rückforderung: Eigentumsklage, Bereicherungsrecht)

Bei Rückforderung von der geschäftsunfähigen Person: nur insoweit Leistung noch wirklich vorhanden oder zu ihrem Nutzen verwendet worden ist !!

  1. Geschäft schwebend unwirksam: Genehmigung (Geschäft( rückwirkend)
    wirksam)) oder keine Genehmigung (Geschäft nichtig )
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5
Q

Einwilligung in medizinische
Heilbehandlungen

A
  • Medizinische Heilbehandlung setzt Einwilligung
    voraus, Ausnahme: Notfall
  • Entscheidungsfähige Volljährige können nur selbst
    einwilligen
  • Bei Entscheidungsunfähigen
    ◦ Versuch der Wiedererlangung der Entscheidungsfähigkeit
    (§ 252 Abs 2 ABGB)
    ◦ Verbindliche Patientenverfügung (PatVG)
    ◦ Zustimmung des gesetzlichen Vertreters mit
    entsprechendem Wirkungsbereich erforderlich
    ◦ Mitwirkung des Gerichts zB bei widersprechenden Äußerungen von Vertreter und Vertretenen
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6
Q

Prüfschema: Geschäftsfähigkeit Volljähriger

A

Nicht geschäftsfähiger
Volljähriger tätigt eine
Rechtshandlung
–> JA:

Annahme eines bloß vorteilhaften
Versprechens?
–> JA: Die Rechtshandlung ist wirksam( unabhängig davon, ob ein
Erwachsenenvertreter bzw
Vorsorgebevollmächtigter
bestellt ist oder ein
Genehmigungsvorbehalt besteht)
–> NEIN:

Rechtsgeschäft des täglichen Lebens,
das die Lebensverhältnisse nicht übersteigt und von der Person tatsächlich erfüllt wird?
–> JA: Die Rechtshandlung ist wirksam (außer es besteht ein
Genehmigungsvorbehalt, dann schwebend unwirksam)
–> NEIN:

Ist die Person im konkreten Zeitpunkt
der Rechtshandlung
entscheidungsfähig?
–> JA: Die Rechtshandlung ist wirksam (außer es besteht ein
Genehmigungsvorbehalt, dann schwebend unwirksam)
–> NEIN:

Ist ein Erwachsenenvertreter oder
Vorsorgebevollmächtigter bestellt, in dessen Wirkungskreis das Geschäft
fällt?
–> JA: Die Rechtshandlung ist bis zur
Genehmigung schwebend unwirksam
–> NEIN: Die Rechtshandlung ist unwirksam

  • Genehmigungsvorbehalt:
    Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann
    das Gericht anordnen, dass bestimmte
    Rechtshandlungen unabhängig von der konkreten
    Entscheidungsfähigkeit einer Genehmigung des
    gesetzlichen Vertreters oder zusätzlich auch jener
    des Gerichts bedürfen
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