Handlungsfähigkeit Erwachsener Flashcards
Allgemeine Geschäftsfähigkeit Volljähriger (§§ 242, 865 ABGB)
- Volljährige Personen sind voll geschäftsfähig, sofern
sie entscheidungsfähig sind, was vermutet wird - Fälle der Entscheidungsunfähigkeit:
◦ vorübergehend (zB Berauschung) oder
◦ dauerhaft (zB Demenz) – Gegenausnahme lucidum
intervallum - Trotz Entscheidungsunfähigkeit jedenfalls möglich:
◦ Bloß vorteilhafte Geschäfte (§ 865 Abs 2 ABGB)
◦ Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die die Lebensverhältnisse nicht übersteigen (bei Erfüllung aller
Pflichten)
Beispiel:
Der völlig demente Peter kauft ein neues E-Bike.
* Peter ist nicht entscheidungsfähig und kann dieses Geschäft
nicht wirksam selbst abschließen.
Der völlig demente Peter kauft sich eine Leberkäsesemmel und bezahlt sofort.
* Peter ist entscheidungsunfähig, aber § 242 Abs 3 ABGB.
Der völlig demente Peter bekommt einen Hund geschenkt.
* Peter ist entscheidungsunfähig und es handelt sich nicht um einen Fall des § 865 Abs 2 ABGB, weil zusätzliche Kosten (zB
Futterkosten) anfallen.
Geschäftsfähigkeit. vetretung/vollmacht
I. Vorsorgevollmacht : Im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilt; Rechtswirkungen bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers
–> wenn Keine VV:
II. Gewählte Erwachsenenvertretung: Zweiseitige Vereinbarung; Mindestfähigkeit: Bedeutung und Folgen in Grundzügen zu erkennen und sich
entsprechend zu verhalten
–> wenn kein gewählter EV vorhanden ist
III. Gesetzliche
Erwachsenenvertretung: Naher Angehöriger kann in bestimmten (alltäglichen) Bereichen vertreten, sofern
betroffene Person nicht widerspricht
–> kein gesetzlicher EV vorhanden
IV: Gerichtliche
Erwachsenenvertretung: Gericht kann Vertreter bestellen (mit oder ohne Genehmigungsvorbehalt); Vertretung vorrangig durch eine nahestehende Person, ansonsten auch durch
Erwachsenenschutzverein, Notar oder Rechtsanwalt
(Entsteht mit Bestellung durch Gericht; Eintragung notwendig (deklarative Wirkung) )
- I - III brauchen Eintragung
im Österr Zentralen Vertretungsverzeichnis
(ÖZVV) erforderlich (konstitutive Wirkung) - I bis III: Beendigung der Vertretung:
Jederzeit durch die betroffene Person - Genehmigungsvorbehalt: bestimmte Rechthandlungen bedürfen trotz konkreter Entscheidungsfähigkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
(oder zusätzlich des Gerichts); bis dahin schwebend unwirksam (ultima ratio)!!
Erwachsenenvertretung
- Bloß zum Vorteil gemachtes Versprechen : wirsksam für entscheidungsfähigkeit und nicht entscheidungsfähig
- Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das die Lebensverhältnisse
nicht übersteigt iFd Erfüllung der Pflichten
sofern kein Genehmigungsvorbehalt angeordnet ist:
entscheidungsfähig wirksam und für nicht entscheidungsfähig mit Erfüllung
rückwirkend wirksam - Sonstige Geschäfte außerhalb des Wirkungsbereichs des Vertreters
sofern kein Genehmigungsvorbehalt angeordnet ist:
entscheidungsfähig wirksam und für nicht entscheidungsfähig zur Gänze unwirksam (= nichtig) - Sonstige Geschäfte im Wirkungsbereichs des Vertreters, sofern kein Genehmigungsvorbehalt angeordnet ist:
entscheidungsfähig wirksam und für nicht entscheidungsfähig schwebend unwirksam - Geschäft unter Genehmigungsvorbehalt
(und damit automatisch im Wirkungsbereichs des Vertreters):
schwebend unwirksam für beides
Rechtsfolgen von Mängeln der Geschäftsfähigkeit
Fehlende
Geschäftsfähigkeit (2 Möglichkeiten):
1. Geschäft nichtig: Noch nicht
erfüllt oder bereits erfüllt (Rückforderung: Eigentumsklage, Bereicherungsrecht)
Bei Rückforderung von der geschäftsunfähigen Person: nur insoweit Leistung noch wirklich vorhanden oder zu ihrem Nutzen verwendet worden ist !!
- Geschäft schwebend unwirksam: Genehmigung (Geschäft( rückwirkend)
wirksam)) oder keine Genehmigung (Geschäft nichtig )
Einwilligung in medizinische
Heilbehandlungen
- Medizinische Heilbehandlung setzt Einwilligung
voraus, Ausnahme: Notfall - Entscheidungsfähige Volljährige können nur selbst
einwilligen - Bei Entscheidungsunfähigen
◦ Versuch der Wiedererlangung der Entscheidungsfähigkeit
(§ 252 Abs 2 ABGB)
◦ Verbindliche Patientenverfügung (PatVG)
◦ Zustimmung des gesetzlichen Vertreters mit
entsprechendem Wirkungsbereich erforderlich
◦ Mitwirkung des Gerichts zB bei widersprechenden Äußerungen von Vertreter und Vertretenen
Prüfschema: Geschäftsfähigkeit Volljähriger
Nicht geschäftsfähiger
Volljähriger tätigt eine
Rechtshandlung
–> JA:
Annahme eines bloß vorteilhaften
Versprechens?
–> JA: Die Rechtshandlung ist wirksam( unabhängig davon, ob ein
Erwachsenenvertreter bzw
Vorsorgebevollmächtigter
bestellt ist oder ein
Genehmigungsvorbehalt besteht)
–> NEIN:
Rechtsgeschäft des täglichen Lebens,
das die Lebensverhältnisse nicht übersteigt und von der Person tatsächlich erfüllt wird?
–> JA: Die Rechtshandlung ist wirksam (außer es besteht ein
Genehmigungsvorbehalt, dann schwebend unwirksam)
–> NEIN:
Ist die Person im konkreten Zeitpunkt
der Rechtshandlung
entscheidungsfähig?
–> JA: Die Rechtshandlung ist wirksam (außer es besteht ein
Genehmigungsvorbehalt, dann schwebend unwirksam)
–> NEIN:
Ist ein Erwachsenenvertreter oder
Vorsorgebevollmächtigter bestellt, in dessen Wirkungskreis das Geschäft
fällt?
–> JA: Die Rechtshandlung ist bis zur
Genehmigung schwebend unwirksam
–> NEIN: Die Rechtshandlung ist unwirksam
- Genehmigungsvorbehalt:
Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann
das Gericht anordnen, dass bestimmte
Rechtshandlungen unabhängig von der konkreten
Entscheidungsfähigkeit einer Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters oder zusätzlich auch jener
des Gerichts bedürfen