Verschuldenshaftung Flashcards
Gesetzliche
Schuldverhältnisse
- Schadenersatzrecht
- Bereicherungsrecht
- Geschäftsführung
ohne Auftrag
Grundsätze des Schadenersatzrechts
- grds muss jeder Schäden an seiner Person und seinem Vermögen selbst tragen (casum sentit dominus, § 1311 ABGB)
- ausnahmsweise Überwälzung von Schäden auf ihren
kausalen Verursacher, sofern ein Zurechnungsgrund
vorliegt: - Rechtswidrigkeit + Verschulden (Verschuldenshaftung)
- Gefährlichkeit einer Tätigkeit, unabhängig vom Verschulden (Gefährdungshaftung, zB EKHG)
- rechtmäßige Inanspruchnahme fremden Gutes
(Eingriffshaftung, zB Immissionen § 364a ABGB)
Ausgleichs- & Präventionsfunktion
(hM: keine Sanktionsfunktion) !!
Schadenersatz Beispiel
Julian stolpert über seine eigenen Füße und bricht sich
den Knöchel.
* Casum sentit dominus
Marlene stößt aus Unachtsamkeit Julians Fahrrad um
und zerkratzt dieses dadurch.
* Verschuldenshaftung
Marlene gerät mit ihrem Auto in einen Verkehrsunfall
und verletzt dabei den Passanten Julian.
* Gefährdungshaftung
(Uu auch Verschuldenshaftung)
Voraussetzungen der Verschuldenshaftung
- Schaden
- Kausalität (Verursachung)
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Voraussetzungen der Haftung sind für
jeden Geschädigten und Schädiger
gesondert zu prüfen !!
Voraussetzungen der Verschuldenshaftung
1. Schaden
- Grundvoraussetzung jedes Schadenersatzanspruchs
- Schaden kann prinzipiell jeder Nachteil sein
◦ Vgl den Schadensbegriff des § 1293 ABGB
Für die Ersatzfähigkeit ist häufig die
Unterscheidung zwischen Schäden aus der
Verletzung sog. „absolut geschützter Rechtsgüter“
(Leben, Gesundheit, Eigentum, …) und sog. „reinen
Vermögensschäden“ relevant !!
Beispiel:
Bei einem Unfall wird Laura verletzt. Beim Aufprall auf den Boden
geht auch ihre Armbanduhr zu Bruch.
* Vermögensschäden, Schäden an absolut geschützten
Rechtsgütern (körperliche Unversehrtheit, Eigentum)
Laura leidet durch den Unfall auch monatelang an heftigen
Schmerzen.
* Immaterieller Schaden
Durch den Unfall entsteht ein Stau, der Paul daran hindert,
rechtzeitig zu einem Businessmeeting zu kommen und ein lukratives
Geschäft abzuschließen.
* Bloßer Vermögensschaden (keine Verletzung absolut
geschützter Rechtsgüter)
Voraussetzungen der Verschuldenshaftung
2. Kausalität (Verursachung)
- Schädigendes Ereignis muss eine notwendige
Voraussetzung (conditio sine qua non) für den
Schadenseintritt sein. - Nach der Adäquanztheorie ist nicht jede Ursache
auch „juristisch“ kausal, sondern nur jene, die
typischerweise und nicht bloß bei Hinzutreten ganz
ungewöhnlicher Umstände geeignet ist, den
betreffenden Schaden herbeizuführen. - csqn-Formel: entfällt der Schaden bei Wegdenken des
Ereignisses?
Beispiele
Der Kellner Larry lässt den Mantel eines Gastes aus Nachlässigkeit fallen, woraufhin das darin befindliche
Handy beschädigt wird.
* Kausalität (csqn) und Adäquanz sind gegeben.
Der Kellner Larry lässt den Mantel eines Gastes aus Nachlässigkeit fallen, woraufhin eine in der
Manteltasche befindliche Giftschlange entkommt und einen Gast beißt.
* Kausalität ist zwar gegeben, es fehlt aber an der Adäquanz.
Voraussetzungen der Verschuldenshaftung
3. Rechtswidrigkeit
- Rechtswidrigkeit = Verletzung von
◦ rechtsgeschäftlichen Pflichten (insb Verträge)
◦ Pflichten zum Schutz absolut geschützter
Rechtspositionen - Absolut geschützte Rechtspositionen: Leben, Eigentum usw
- Pflichtverletzung: Interessenabwägung erforderlich
- Verkehrssicherungspflichten (zB Räumung des Gehsteigs)
◦ Schutzgesetzen, zB StVO
◦ den guten Sitten
*Rechtswidrigkeitszusammenhang / Schutzzweck der Norm
= Norm, gegen die verstoßen wurde, muss den Zweck haben,
gerade Schäden der eingetretenen Art zu vermeiden - Die Rechtswidrigkeit fehlt bei Vorliegen eines
Rechtfertigungsgrundes (zB Notwehr)
Beispiel:
Mara sitzt alkoholisiert am Steuer und kollidiert an einer Kreuzung
mit Ludwig, der dabei verletzt wird.
* RW ergibt sich aus Verletzung absolut geschützter
Rechtsposition und aus Verletzung eines Schutzgesetzes (StVO)
Lina wird, obgleich sie völlig korrekt fährt, in einen Unfall verwickelt
und verletzt dabei den Passanten Peter. Bei der Fahrt hatte sie
vergessen, ihren Führerschein mitzuführen.
* Beim Lenken von KFZ ist ein Führerschein mitzuführen (§ 14
FührerscheinG). Diese Norm hat aber nicht den Zweck, Unfälle
zu vermeiden ( fehlender Rechtswidrigkeitszusammenhang).
Voraussetzungen der Verschuldenshaftung
4. Verschulden
- maßgeblich ist subjektive Vorwerfbarkeit
◦ Vorsatz - Täter sieht schädlichen Erfolg voraus und wünscht oder billigt
ihn zumindest
◦ Fahrlässigkeit = Sorgfaltsverstoß - leichte Fahrlässigkeit
- grobe Fahrlässigkeit
- objektiver Sorgfaltsbegriff bei Sachverständigen (§
1299 ABGB) und Unternehmern (§ 347 UGB)
beachte Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB
im vertraglichen Bereich!!
Beispiele:
Leo fährt mit seinem Fahrrad viel zu schnell auf einem vereisten
Fahrradweg und verursacht einen Unfall, während er auf sein
Handy sieht.
* Grobe Fahrlässigkeit
Leo wirft Bruno absichtlich einen Schuh an den Kopf.
* Vorsatz
Deliktsfähigkeit natürlicher Personen
= wer aus eigenem rechtswidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig werden kann
- Nicht deliktsfähig: Kinder und Unmündige Minderjährige; Haftung der Aufsichtspersonen bei schuldhafter
Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§ 1309 ABGB); ggf Billigkeitshaftung (§ 1310 ABGB) - voll deliktsfähig g (§ 176 ABGB): Mündige Minderjährige und
Volljährige; keine Haftung der Aufsichtsperson; psychische Krankheit oder Sinnesverwirrung können
Deliktsfähigkeit beseitigen (ev nur vorübergehend)
Prüfschema: Verschuldenshaftung
Schaden
- Ersatzfähigkeit je nach Schadenskategorie
—> Kausalität
- iSd Conditio sine qua non (entfällt der Schaden bei Wegdenken des Ereignisses?)
- Adäquanz (Treten ganz ungewöhnliche Umstände hinzu?)
–> Rechtswidrigkeit
- Schutzgesetze - zB StVO
- Gute Sitten
- Rechtsgeschäftliche Pflichten - Insb Verträge
Vorteile: - Erfüllungsgehilfenhaftung (§ 1313a ABGB) - Ersatz bloßer Vermögensschäden
- Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB)
Beachte auch - Culpa in Contrahendo
- Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter - zB Leben, Eigentum,
körperliche Unversehrtheit,
Freiheit - Interessenabwägung
erforderlich - Verkehrssicherungspflichten - zB Räumung
des Gehsteigs
–> Rechtswidrigkeitszusammenhang / Schutzzweck der Norm (Sollte gerade der eingetretene Schaden verhindert werden?)
–> Rechtfertigungsgründe (zB Notwehr)
–> Verschulden:
leichtes
- Leichte Fahrlässigkeit (Fehler, der einem
sorgfältigen Menschen gelegentlich passiert)
grobes
- Grobe Fahrlässigkeit (Fehler, der einem
sorgfältigen Menschen keinesfalls passiert)