AGB Flashcards
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) von einer Partei (Verwender) der anderen Partei einseitig gestellt
2 ) nicht im Einzelnen ausgehandelt, dh vom Verwender nicht ernsthaft zur Disposition gestellt und
3 ) potenziell für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert (Ausnahme: Verbrauchergeschäfte,
Vergabe von öffentlichen Aufträgen)
Beispiel:
Die Unternehmerin Giulia nimmt täglich hunderte Druckaufträge entgegen. Um die Abwicklung zu erleichtern, erarbeitet sie einen Mustervertrag, der ihre
gewöhnlichen Vertragsbedingungen enthält und der von Kunden nur mehr entsprechend ausgefüllt werden muss,
weitere Änderungen müssen individuell ausverhandelt werden. Handelt es sich um AGB?
- Giulia stellt die Bedingungen einseitig für eine Vielzahl von Verträgen auf und handelt die Bestimmungen nicht im Einzelnen aus. Die Voraussetzungen für AGB sind somit erfüllt.
Geltungsgrund für AGB
= gelten nur, wenn sie im Einzelfall vertraglich vereinbart werden. Dafür bedarf es:
* Hinweis auf Verwendung der AGB (zB bei der Kassa)
* Möglichkeit zur Einsichtnahme in die AGB vor Vertragsabschluss (Einbeziehungskontrolle)
Ausnahme: wenn von der Verwendung von AGB auszugehen ist (zB im Banken- und
Versicherungsbereich) !!
Beispiel:
Die Unternehmerin Giulia nimmt täglich hunderte Druckaufträge entgegen. Um die Abwicklung zu erleichtern, erarbeitet sie AGB. Diese druckt sie aus und
hängt sie für jeden Kunden ersichtlich an die Kassa, allerdings führt eine Umfrage unter ihren Kundinnen zu
dem Ergebnis, dass kaum jemand den Inhalt der AGB kennt. Sind die AGB gültig vereinbart?
- Ja, für die wirksame Einbeziehung reicht ein Hinweis vor Vertragsabschluss aus, tatsächliche Kenntnis des
Inhalts ist nicht notwendig.
Prüfschritte der AGB Kontrolle
1.Einbeziehungskontrolle
* Verweis auf AGB
* Möglichkeit der Einsichtnahme vor Vertragsabschluss – Kunde muss sie weder lesen noch verstehen
- Geltungskontrolle nach § 864a ABGB
* Überraschende, nachteilige Klauseln, mit denen Kunden nicht zu rechnen
brauchen, werden nicht Vertragsinhalt - Inhaltskontrolle
* Gröblich benachteiligende Nebenabrede sind nichtig (§ 879 Abs 3 ABGB)
* Klauselverbot § 6 (1) und (2) KSchG (zB unzulässige Haftungsfreizeichnungen)
Transparenzgebot § 6 (3) KSchG
– unklare oder unverständliche
Klauseln sind unwirksam !!
- Contra-proferentem-Regel des § 915 ABGB (Auslegung zulasten des Verwenders bei mehrdeutigen Regelungen)
Folge eines Verstoßes gegen die Inhaltskontrolle
- Unternehmer: Reduktion der Klausel auf den gerade noch zulässigen Inhalt
(geltungserhaltende Reduktion) - Verbraucher: Unwirksamkeit der Klausel
(Verbot der geltungserhaltenden Reduktion) - Anwendung von dispositivem Recht
Rechtsdurchsetzung der Kontrolle von AGB
- Individualprozess: betroffener Kunde geht selbst gegen AGB vor
- Verbandsprozess: Interessensverband erhebt Klage
- Maßnahmen nach dem UWG: Verwendung von AGB durch Mitbewerber
- Behördliche Durchsetzung (CPC-VO): Durchsetzungsbefugnisse bei Verstößen gegen Verbraucherschutzrechte (zB AGB-Vorschriften)
Prüfschema: AGB Kontrolle
Einbeziehungskontrolle
Wurden die AGB Vertragsinhalt?
- Verweis auf AGB erfolgt in Vertragsverhandlungen
- Möglichkeit zur Einsichtnahme muss bestehen
- Der Kunde muss die AGB jedoch weder lesen noch
verstehen
- Nachträgliche Bezugnahme (etwa im Lieferschein oder auf
der Rechnung) genügt nicht
- Verweis auf AGB kann entfallen, wenn der Kunde von
vornherein davon ausgehen muss, dass AGB verwendet
werden (zB im Banken und Versicherungsbereich)
–> NEIN :AGB werden
nicht Vertragsinhalt
–> JA:
Geltungskontrolle
(§ 864a ABGB)
- Überraschende, nachteilige Klauseln, mit denen der Kunde
nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsinhalt
–> NEIN: Klausel wird unwirksam
–> JA:
Inhaltskontrolle
§ 879 Abs 3 ABGB
- Gröblich benachteiligende Nebenabreden in AGB (nicht
Hauptleistungspflichten!) sind unwirksam
§ 6 Abs 1 KSchG
- Dort genannte Klauseln sind in Verbraucherverträgen
unwirksam
§ 6 Abs 2 KSchG
- Dort genannte Klauseln sind in Verbraucherverträgen
unwirksam, außer der Unternehmer weist nach, dass sie im
Einzelnen ausgehandelt wurden
§ 6 Abs 3 KSchG
- Unklare oder unverständlich abgefasste Klauseln in
Verbraucherverträgen sind unwirksam
–> NEIN: Klausel wird unwirksam
–> JA:AGB werden
Vertragsinhalt und alle
Klauseln sind wirksam
- Allgemein werden mehrdeutige
Regelungen in zweiseitig
verpflichtenden Verträgen zum Nachteil des Verwenders
ausgelegt (§ 915 ABGB)