Entstehung von Vertragsverhältnissen und Vertragstypen Flashcards
Entstehung eines Vertragsverhältnisses
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande. (§ 861 ABGB)
A macht Angebot zu B (wesentliche Vertragsbestandteile müssen im Angebot enthalten sein)
B nimmt Angebit von A an
- für fast alle Verträge genügt Willensübereinstimmung (Konsens) (= Konsualverträgen)
Angebot und Annahme
Angebot - Offerte:
* Mindestinhalt: Wesentliche Vertragsbestandteile (essentalia negotii) (wenn andere Seite nur Ja sagen muss damit der Vertrag instande kommt, ist es ein Angebot)
* Bindungswille (
≠ invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten)
≠ Schaufenster, Versandkataloge
* Dauer der Bindungswirkung
* vom Offerenten bestimmt
* Beginn: Empfang des Angebots (Zugang)
* Ende: Ablauf Annahmefrist
* Im Zweifel gilt § 862 ABGB
Annahme
* Vertragsabschluss (sobald Annahmeerklärung dem Anbotsteller im Zeitraum der Bundungswirkung zugegangen ist, ist der Vertrag abgeschlossen)
- Annahme muss inhaltlich voll dem Angebot entsprechen
* Zugang der Annahmeerklärung beim Angebotsteller
* ggf auch durch bloße Erfüllung (§ 864 Abs 1 ABGB)
* Bei unbestellt erbrachten Leistungen gilt
Behalten, Verbrauchen, Verwenden nicht als Annahme (wenn Empfänger auffällt, dass ihm die Sache urtümlich zugegangen ist, hat er dies mitzuteiulen/zurückleiten § 864 Abs 2 ABGB)
* Neues Angebot
* Annahme erst nach Bindungszeitraum des Angebots
* Inhaltliche Abweichung der Annahme vom Angebot
Aber: Musste dem Empfänger die
irrtümliche Zusendung auffallen, ist diese
zurückzusenden oder dem Absender
mitzuteilen (§ 864 Abs 2 ABGB)
Konsens und Dissens
- Wahrer Wille der Parteien (§ 914 ABGB) relevant – vgl falsa demonstratio non nocet (wenn beide Parteien dasselbe meinen, sich aber gleichermaßen in der Bezeichnung “vergriffen” haben)
Konsens und Dissens - Übereinstimmender Erklärungswert nach
dem objektiven Empfängerhorizont - Offengelassene Punkte werden durch Gesetz
ergänzt - Ergänzung des Vertrages durch den Richter
(redliche und vernünftige Parteien unter
konkreten Umständen) - Natürlicher Konsens (wollen beide von ihrem inneren Wille her tatsächlich das Gleiche)
- Normativer Konsens (wenn die Erklärungen nur nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonzts übereinstimmen)
- Dispositives Recht
- Ergänzende Vertragsauslegung
Dissens
= fehlende Willensübereinstimmung – Vertrag kommt nicht zustande
* Unvollständigkeit
* Diskrepanz der Erklärungen
* Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit
Offener Dissens
= Parteien erkennen den Dissens unmittelbar nach Erklärungsabgabe
Versteckter Dissens
= Parteien erkennen den Dissens erst später
Beispiel
Der Student Patrick bietet seiner
Studienkollegin Viktoria seinen nicht mehr
benötigten Kodex Bürgerliches Recht zum Kauf um EUR 20,- an. Viktoria hat nicht richtig zugehört und antwortet: „15 Euro ist fair, den nehme ich.“
* Aufgrund der fehlenden
Willensübereinstimmung kommt kein
Vertrag zu Stande.
Scheingeschäft
= nach außen zum Schein geschlossenes Geschäft ist gar nicht gewollt → ungültig
Scheingeschäft - verdecktes Geschäft (gültig) oder gesetzwidriges verdecktes Geschäft (ungültig)
Beispiel
Hans verkauft ein Grundstück am Attersee um EUR 1.200.000,- an Paul. Im schriftlichen Vertrag scheint nur ein Preis von EUR 750.000,- auf, um so die
Grunderwerbssteuer niedrig zu halten.
* Kauf um EUR 750.000,- (Scheingeschäft) ist nicht gewollt und daher ungültig.
* Verdecktes Geschäft ist nicht gesetzwidrig und gültig zustande gekommen, daher gilt dieses.
Variante:
Hans und Paul schließen einen Kaufvertrag über Gewürze, es soll aber eigentlich Marihuana verkauft werden.
* Scheingeschäft über Gewürze ist ungültig.
* Vertrag über Marihuana (gesetzwidrig) ist auch ungültig.
→ Kein Vertrag
Umgehungsgeschäft
= geschlossenes Geschäft ist tatsächlich
gewollt, erfüllt aber einen anderen
wirtschaftlichen Zweck
Umgehungsgeschäft: Umgehungsgeschäft (gültig) oder gesetzwidriges Umgehungsgeschäft (ungültig)
Beispiel:
Pablo, Mira und Hannah wollen eine Wohnung erwerben und eine Eigentümerpartnerschaft mit einer Quote von je 1/3 eingehen. Weil eine
Eigentümerpartnerschaft nur von zwei natürlichen Personen begründet werden kann, gründen sie eine Gesellschaft, deren Anteile sie je zu 1/3 halten. Die Gesellschaft erwirbt das Wohnungseigentum.
* Es wird eine Konstruktion gewählt, die das
(wirtschaftlich) gewünschte Ergebnis (trotzdem) ermöglicht.
→ Das Umgehungsgeschäft ist wirksam.
Vertragstypen
- Veräußerungsverträge: Sachen ins Eigentum anderer übertragen (Kauf, Tausch, Schenkung)
- Gebrauchsüberlassungsverträge: Gebrauch von Sachen auf Zeit einräumen (Bestandsverträge (Miete und Pacht), Leihe, (Darlehensvertrag/Kreditvertrag))
- Dienstleistungsverträge: Verrichtung bestimmter Tätigkeiten (Handlung) ( Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Verwahrungsvertrag)
- Sicherungsverträge: Sicherung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner
- Gemischte und atypische Verträge
Verbraucherverträge
- Verträge zwischen Unternehmer (Unternehmer ist jemand, für den das Geschäft zum Betrieb
seines Unternehmens gehört (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG)) und Verbraucher (Verbraucher ist eine Person, die nicht als Unternehmer
handelt (negative Definition nach § 1 Abs 1 Z 2 KSchG)) - Verbrauchervertragsrecht beruht
größtenteils auf EU-Richtlinien - Relativ zwingendes Recht
- Rechtsquellen: ua KSchG, VGG,
FAGG - Besondere Schutzinstrumente:
- Informationsrechte
- Rücktrittsrechte
- Kontrolle von Vertragsbedingungen
- Durchsetzung des Verbrauchervertragsrecht:
- Individuelle Rechtsdurchsetzung
- Kollektive Rechtsdurchsetzung (VKI)
- Mitbewerber
- Verwaltungsbehörden