Entstehung von Vertragsverhältnissen und Vertragstypen Flashcards

1
Q

Entstehung eines Vertragsverhältnisses

A

Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande. (§ 861 ABGB)

A macht Angebot zu B (wesentliche Vertragsbestandteile müssen im Angebot enthalten sein)
B nimmt Angebit von A an

  • für fast alle Verträge genügt Willensübereinstimmung (Konsens) (= Konsualverträgen)
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2
Q

Angebot und Annahme

A

Angebot - Offerte:
* Mindestinhalt: Wesentliche Vertragsbestandteile (essentalia negotii) (wenn andere Seite nur Ja sagen muss damit der Vertrag instande kommt, ist es ein Angebot)
* Bindungswille (
≠ invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten)
≠ Schaufenster, Versandkataloge
* Dauer der Bindungswirkung
* vom Offerenten bestimmt
* Beginn: Empfang des Angebots (Zugang)
* Ende: Ablauf Annahmefrist
* Im Zweifel gilt § 862 ABGB

Annahme
* Vertragsabschluss (sobald Annahmeerklärung dem Anbotsteller im Zeitraum der Bundungswirkung zugegangen ist, ist der Vertrag abgeschlossen)
- Annahme muss inhaltlich voll dem Angebot entsprechen
* Zugang der Annahmeerklärung beim Angebotsteller
* ggf auch durch bloße Erfüllung (§ 864 Abs 1 ABGB)
* Bei unbestellt erbrachten Leistungen gilt
Behalten, Verbrauchen, Verwenden nicht als Annahme (wenn Empfänger auffällt, dass ihm die Sache urtümlich zugegangen ist, hat er dies mitzuteiulen/zurückleiten § 864 Abs 2 ABGB)
* Neues Angebot
* Annahme erst nach Bindungszeitraum des Angebots
* Inhaltliche Abweichung der Annahme vom Angebot

Aber: Musste dem Empfänger die
irrtümliche Zusendung auffallen, ist diese
zurückzusenden oder dem Absender
mitzuteilen (§ 864 Abs 2 ABGB)

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3
Q

Konsens und Dissens

A
  • Wahrer Wille der Parteien (§ 914 ABGB) relevant – vgl falsa demonstratio non nocet (wenn beide Parteien dasselbe meinen, sich aber gleichermaßen in der Bezeichnung “vergriffen” haben)
    Konsens und Dissens
  • Übereinstimmender Erklärungswert nach
    dem objektiven Empfängerhorizont
  • Offengelassene Punkte werden durch Gesetz
    ergänzt
  • Ergänzung des Vertrages durch den Richter
    (redliche und vernünftige Parteien unter
    konkreten Umständen)
  • Natürlicher Konsens (wollen beide von ihrem inneren Wille her tatsächlich das Gleiche)
  • Normativer Konsens (wenn die Erklärungen nur nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonzts übereinstimmen)
  • Dispositives Recht
  • Ergänzende Vertragsauslegung
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4
Q

Dissens

A

= fehlende Willensübereinstimmung – Vertrag kommt nicht zustande
* Unvollständigkeit
* Diskrepanz der Erklärungen
* Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit

Offener Dissens
= Parteien erkennen den Dissens unmittelbar nach Erklärungsabgabe

Versteckter Dissens
= Parteien erkennen den Dissens erst später

Beispiel
Der Student Patrick bietet seiner
Studienkollegin Viktoria seinen nicht mehr
benötigten Kodex Bürgerliches Recht zum Kauf um EUR 20,- an. Viktoria hat nicht richtig zugehört und antwortet: „15 Euro ist fair, den nehme ich.“
* Aufgrund der fehlenden
Willensübereinstimmung kommt kein
Vertrag zu Stande.

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5
Q

Scheingeschäft

A

= nach außen zum Schein geschlossenes Geschäft ist gar nicht gewollt → ungültig

Scheingeschäft - verdecktes Geschäft (gültig) oder gesetzwidriges verdecktes Geschäft (ungültig)

Beispiel
Hans verkauft ein Grundstück am Attersee um EUR 1.200.000,- an Paul. Im schriftlichen Vertrag scheint nur ein Preis von EUR 750.000,- auf, um so die
Grunderwerbssteuer niedrig zu halten.
* Kauf um EUR 750.000,- (Scheingeschäft) ist nicht gewollt und daher ungültig.
* Verdecktes Geschäft ist nicht gesetzwidrig und gültig zustande gekommen, daher gilt dieses.
Variante:
Hans und Paul schließen einen Kaufvertrag über Gewürze, es soll aber eigentlich Marihuana verkauft werden.
* Scheingeschäft über Gewürze ist ungültig.
* Vertrag über Marihuana (gesetzwidrig) ist auch ungültig.
→ Kein Vertrag

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6
Q

Umgehungsgeschäft

A

= geschlossenes Geschäft ist tatsächlich
gewollt, erfüllt aber einen anderen
wirtschaftlichen Zweck

Umgehungsgeschäft: Umgehungsgeschäft (gültig) oder gesetzwidriges Umgehungsgeschäft (ungültig)

Beispiel:
Pablo, Mira und Hannah wollen eine Wohnung erwerben und eine Eigentümerpartnerschaft mit einer Quote von je 1/3 eingehen. Weil eine
Eigentümerpartnerschaft nur von zwei natürlichen Personen begründet werden kann, gründen sie eine Gesellschaft, deren Anteile sie je zu 1/3 halten. Die Gesellschaft erwirbt das Wohnungseigentum.
* Es wird eine Konstruktion gewählt, die das
(wirtschaftlich) gewünschte Ergebnis (trotzdem) ermöglicht.
→ Das Umgehungsgeschäft ist wirksam.

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7
Q

Vertragstypen

A
  • Veräußerungsverträge: Sachen ins Eigentum anderer übertragen (Kauf, Tausch, Schenkung)
  • Gebrauchsüberlassungsverträge: Gebrauch von Sachen auf Zeit einräumen (Bestandsverträge (Miete und Pacht), Leihe, (Darlehensvertrag/Kreditvertrag))
  • Dienstleistungsverträge: Verrichtung bestimmter Tätigkeiten (Handlung) ( Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Verwahrungsvertrag)
  • Sicherungsverträge: Sicherung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner
  • Gemischte und atypische Verträge
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8
Q

Verbraucherverträge

A
  • Verträge zwischen Unternehmer (Unternehmer ist jemand, für den das Geschäft zum Betrieb
    seines Unternehmens gehört (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG)) und Verbraucher (Verbraucher ist eine Person, die nicht als Unternehmer
    handelt (negative Definition nach § 1 Abs 1 Z 2 KSchG))
  • Verbrauchervertragsrecht beruht
    größtenteils auf EU-Richtlinien
  • Relativ zwingendes Recht
  • Rechtsquellen: ua KSchG, VGG,
    FAGG
  • Besondere Schutzinstrumente:
  • Informationsrechte
  • Rücktrittsrechte
  • Kontrolle von Vertragsbedingungen
  • Durchsetzung des Verbrauchervertragsrecht:
  • Individuelle Rechtsdurchsetzung
  • Kollektive Rechtsdurchsetzung (VKI)
  • Mitbewerber
  • Verwaltungsbehörden
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