Erbrecht Flashcards
Grundlegendes zum Erbrecht
- Gesetzliche Erbfolge – gewillkürte Erbfolge: Der Verstorbene kann über sein Vermögen von Todes
wegen durch letztwillige Verfügung bestimmen; soweit er von diesem Recht keinen Gebrauch
macht, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. - Prinzip der Testierfreiheit – Pflichtteil: Die Testierfreiheit ist Ausfluss der Privatautonomie und
berechtigt den Verstorbenen, über sein Vermögen von Todes wegen beliebig zu verfügen. Der
Pflichtteil bestimmter Angehöriger bildet diesbezüglich allerdings eine gesetzliche Schranke. - Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) – Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession): Der
Gesamtrechtsnachfolger folgt dem Verstorbenen in sämtliche Rechtspositionen nach, wohingegen
der Einzelrechtsnachfolger nur in bestimmte Rechtspositionen des Verstorbenen eintritt. - Unterscheide: Erbe (Träger des Erbrechts im subjektiven Sinn;
Universalsukzession) – Vermächtnisnehmer (Singularsukzession) –
Pflichtteilsberechtigter (gesetzlicher schuldrechtlicher Anspruch)
Der Erbschaftserwerb
- Vor der Einantwortung besteht die
Verlassenschaft als juristische Person (sog
ruhende Verlassenschaft). Schuldrechtliche
Ansprüche sind gegen die „Verlassenschaft
nach XY“ zu prüfen.
Verlassenschaft: Alle vererblichen Rechte und Pflichten einer Person (§ 531 ABGB) - Der Erwerb der Verlassenschaft findet erst nach dem Verlassenschaftsverfahren durch
Einantwortung (= Gerichtsbeschluss) statt. - Erbantrittserklärung
◦ unbedingt: Haftung für alle Verlassenschaftsschulden
◦ bedingt: Haftung nur bis zum Wert der Verlassenschaftsaktiven (Errichtung eines Inventars
notwendig) - Ausschlagung: Ablehnung des Erben, die Verlassenschaft anzutreten
Gewillkürte Erbfolge
- Letztwillige Verfügungen
= einseitige, formgebundene,
nicht empfangsbedürftige und jederzeit widerrufliche
Erklärung
* Materielle Voraussetzungen:
◦ Testierfähigkeit: mit Erreichen der Volljährigkeit
- mündige MJ nur mündlich vor Gericht / Notar
- Unmündige gänzlich testierunfähig
◦ Testierabsicht: Wille und Bewusstsein, im Zeitpunkt
der Erklärung einen letzten Willen zu errichten
(Rechtsfolgewille)
* keine Stellvertretung möglich (höchstpersönliches
Rechtsgeschäft)
* Willensmängel besonders weitgehend berücksichtigt
(Beachtlichkeit eines Motivirrtums)
Beispiele:
Michael schreibt seinem Anwalt, er möge sein Testament für ihn
vorbereiten. Alleinige Erbin soll seine Schwester sein.
* Fehlender Testierwille noch keine Letztwillige Verfügung (LV)
Anna möchte ihr Vermögen einer karitativen Einrichtung
hinterlassen. Ihr Freund Bernd soll für sie die letztwillige Verfügung
aufsetzen und unterschreiben.
* Keine gültige Letztwillige Verfügung (LV); keine Stellvertretung
möglich
Die 13-jährige Renate möchte vor einem Notar eine letztwillige
Verfügung erlassen.
* Unmündige MJ sind gänzlich testierunfähig gesetzliche
Erbfolge
Formen letztwilliger Verfügungen
- Öffentliche Verfügungen: mündlich oder schriftlich
vor Gericht / Notar - Private Verfügungen:
◦ Eigenhändige: eigenhändig geschrieben und
unterschrieben (keine Zeugen erforderlich)
◦ Fremdhändige: - in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen
eigenhändig unterschrieben + eigenhändig geschriebenem
Zusatz, dass Urkunde den letzten Willen enthält - eigenhändige Unterschrift von Zeugen mit Hinweis auf
Zeugeneigenschaft
◦ Nottestament: nur zulässig, wenn unmittelbar Gefahr
droht, dass der letztwillig Verfügende stirbt oder die
Fähigkeit zu testieren verliert - Erklärung vor zwei zugleich anwesenden Zeugen
- gültig bis drei Monate nach Wegfall der Gefahr
- Zeugen müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen
(§ 587 ABGB). Insbesondere dürfen sie nicht befangen
sein, zB weil sie selbst oder eine ihnen nahestehende
Person in der Verfügung bedacht ist (§ 588 ABGB).
Gesetzliche Erbfolge
- Parentelensystem
- Hinterlässt der Verstorbene weder eine letztwillige Verfügung (über die gesamte Verlassenschaft)
noch einen Erbvertrag, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. - Parentelensystem (§§ 730 ff ABGB): Verwandte erben nach dem Grad ihrer Verwandtschaft.
◦ Eine Parentel wird jeweils von einem Stammhaupt oder Stammelternpaar und ihren
Nachkommen gebildet. - Innerhalb einer Parentel gilt das Repräsentationsrecht: Kommt ein Vorfahre nicht zur Erbschaft, erhalten
seine Nachkommen seinen Teil zu gleichen Teilen. - Eheliche und nichteheliche Kinder werden erbrechtlich gleich behandelt.
◦ Parentelen kommen nacheinander zum Zug Nur wenn aus einer Parentel niemand erben
kann, sind die Angehörigen der nächsten Parentel berufen.
◦ Insgesamt gibt es 4 Parentelen:
1. 3 erbfähiger Kinder, 2 Enkelkinder. Ein erbföhiger Kind (1/3 des Erbes) stribt, überträgt also das Erbrecht zu den 2 Enkelkindern (seine 2 Kinder, jetzt beide kriegen 1/6 Erbe). Stirbt noch einer der 3 erbfähigen (nur noch 1 erbfähiges Kind der Großmutter), kriegen die Enkelkinder je 1/4 des Erbes und das erbfähige Kind 1/2.
- 2 Leute A + B haben je 1/2 Erbrecht. Diese haben 2 Kinder C + D, diese haben je 1/4 + 1/6 Erbrecht. (beide vorverstorben). C hat 2 Kinder, die je 5/24 Erbrecht haben und D hat ein Kind, welches 5/12 Erbrecht hat.
- 4 Leute, A, B, C, D haben alle 1/4 Erbrecht. A+B haben ein Kind welches erbfähig ist (1/2 Erbe) . C+D haben ein Kind (1/2 Erbe), welches 2 Kinder hat (je 1/4 Erbe)
- Zwei Leute haben je 1/2 Erbe. Nur Kind von einen ist erbfähig weil der rest vorverstorben ist?
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten / EP
- Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht ist eine
aufrechte Ehe / EP im Zeitpunkt des Todes - Ehegatte / EP des Verstorbenen hat ein gesetzliches
Erbrecht Quote ist abhängig davon, mit welchen
Verwandten er konkurriert. - Neben der 1. Parentel erbt der Ehegatte / EP 1/3 der
Verlassenschaft. - Neben den Eltern des Verstorbenen erbt der
Ehegatte / EP 2/3 der Verlassenschaft.
◦ Wenn ein Elternteil vorverstorben ist, fällt auch
dessen Erbteil dem Ehegatten / EP zu. - In den übrigen Fällen erbt der Ehegatte / EP die
gesamte Verlassenschaft.
Beispiel:
Veit verstirbt bei einem Unfall. Er hinterlässt seine Kinder Simon und
Tatjana, seine Mutter Maja und seinen Ehegatten Erich.
* Da Angehörige der ersten Parentel vorhanden sind, erbt Erich
1/3 der Verlassenschaft, den Rest teilen sich Simon und Tatjana
nach Köpfen (dh jeweils 1/3). Maja erbt nichts.
Veit verstirbt bei einem Unfall. Er hinterlässt seinen Ehegatten Erich
und seine Mutter Maja. Veits Vater ist schon einige Jahre zuvor
verstorben.
* Da keine Angehörigen der ersten Parentel vorhanden sind,
kommt die zweite Parentel zum Zug. Neben den Eltern des
Verstorbenen erbt Erich 2/3 der Verlassenschaft. Maja erhält
1/6. Der Erbteil des vorverstorbenen Vaters fällt Erich zu, der
somit insgesamt 5/6 erhält
Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund
- Lebensgefährte
o Kein gesetzlicher Erbe Lebensgefährte kommt zum Zug
o Voraussetzung ist, dass mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod als
dessen Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt gelebt wurde (bzw. bei einer fortbestehenden
Verbundenheit und erheblichen entgegenstehenden Gründen: gelebt worden wäre). - Vermächtnisnehmer
o Kein gesetzlicher Erbe, kein Lebensgefährte Vermächtnisnehmer kommen verhältnismäßig zum Zug - Aneignung durch den Bund
o Kein gesetzlicher Erbe, keine Personen mit außerordentlichem Erbrecht Republik Österreich hat das
Recht, sich die Verlassenschaft „anzueignen“
Pflichtteilsrecht (§§ 756 ff ABGB)
- Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen und
Ehegatte/EP. Sofern ihnen ihr Pflichtteil nicht bzw.
nicht vollständig durch letztwillige Verfügungen
(Erbrecht, Vermächtnis) zugekommen ist, haben
einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die
Verlassenschaft/Erben. - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was den
Pflichtteilsberechtigten bei gesetzlicher Erbfolge
zugestanden wäre hypothetische gesetzliche
Erbfolge maßeblich - Verlust des Pflichtteils bei Erbunwürdigkeit oder
Enterbung (nur bei im Gesetz genannten Gründen
möglich)
Beispiel:
Veit verstirbt bei einem Unfall. Er hinterlässt seine Kinder
Simon und Tatjana und seinen Ehegatten Erich. In einer
letztwilligen Verfügung hat Veit eine gemeinnützige Stiftung
als Alleinerbin eingesetzt.
* Da Simon, Tatjana und Erich aus der letztwilligen
Verfügung nichts erhalten, sind ihre Pflichtteile nicht
gedeckt. Hypothetische gesetzliche Erbfolge: Als
Ehegatte hätte Erichs Erbquote neben der 1. Parentel 1/3
betragen. Den Rest hätten Simon und Tatjana nach
Köpfen geteilt, dh sie hätten ebenfalls jeweils 1/3
erhalten. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was
ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden wäre.
Somit betragen die Pflichtteile jeweils 1/6.