Leistungsstörungen Flashcards
Leistungsstörungen
- die 4 Arten
- Nachträgliche Unmöglichkeit
- Gewährleistung
- Verzug
- Positive Vertragsverletzung
Mängel beim Vertragsabschluss und Leistungsstörungen
Mängel beim Vertragsabschluss:
= „Wurzelmängel“
* Mängel der Geschäftsfähigkeit
* Willensmängel
* Unmöglichkeit und Unerlaubtheit des
Vertragsinhaltes
* laesio enormis
* Formmänge
VOR DEM VERTRAGSABSCHLUSS
Leistungsstörungen :
= Störungen bei der Erfüllung eines gültig
begründeten Schuldverhältnisses
* Nachträgliche Unmöglichkeit
* Verzug
* Gewährleistung
* Positive Vertragsverletzung
NACH VERTRAGSABSCHLUSS UND VOR ERFÜLLUNG
Aufhebung eines Vertrags: ex tunc („von Anfang an“) – ex nunc („ab nun“)
Wurzelmangel:
Schuldrechtlich: ex tunc
kein rechtfertigender Vertrag
→ bereits erhaltene Leistungen sind
zurückzustellen (Bereicherungsansprüche)
Sachenrechtlich: ex tunc
Jeder derivative Erwerb eines dinglichen Rechts
unwirksam
→ auch rei vindicatio möglich (§ 366 ABGB)
Leistungsstörungen:
Schuldrechtlich: ex tunc
kein rechtfertigender Vertrag
→ bereits erhaltene Leistungen sind
zurückzustellen (Bereicherungsansprüche)
Sachenrechtlich: ex nunc
Übereignung dinglicher Rechte bleibt wirksam
→ daher kein § 366 ABGB
→ aber uU Bereicherung
Achtung: Unterschiedliche Anspruchsgrundlage für Leistungskondiktionen nach Wurzelmängeln und Leistungsstörungen
Unmöglichkeit der Leistung
- Nachträgliche Unmöglichkeit
= wenn die geschuldete Leistung zwischen
Vertragsabschluss und Übergabe untergeht
* Gattungsschulden gehen nicht unter („genus non perit“),
daher Unmöglichkeit nur
o bei Stückschulden (zB Gebrauchtwagen,
Kunstwerk,…) und
o bei infolge eines Annahmeverzugs konkretisierten Gattungsschulden
Wenn Unmöglichkeit zu bejahen ist, kann
niemals Leistung geschuldet sein !!
Beispiel:
Jonas kauft in der Tierhandlung TierProfi GmbH den Hasen Fluffy, welchen er in der darauffolgenden Woche abholen soll. Einen Tag nach Vertragsabschluss stirbt der Hase.
* Es liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor.
Jonas kauft in der Tierhandlung TierProfi GmbH einen Hasen aus dem aktuellen Wurf, welchen er am nächsten Tag abholen soll. Jonas erscheint zu dem vereinbarten Termin jedoch nicht. In der folgenden Nacht stirbt der von der TierProfi GmbH bereits ausgewählte Hase.
* Es liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor, da Jonas in Annahmeverzug gerät und bereits Konkretisierung eingetreten ist.
Unmöglichkeit der Leistung
- Rechtsfolgen der Unmöglichkeit
Rechtsfolgen hängen davon ab, ob die Unmöglichkeit vom Schuldner, vom Gläubiger oder von keinem der beiden (=„Zufall“) zu vertreten war !!
§§ 920, 921 ABGB: Wahlrecht des Gläubigers: (vom Schuldner zu vertreten)
1. Austauschanspruch
* Festhalten am Vertrag
* Leistungsaustausch findet statt, aber an die Stelle der unmöglichen Leistung tritt
ihr Wert in Geld
* statt dem Wert der ursprünglichen Leistung in Geld kann auch das sog
stellvertretende commodum (= Surrogat, zB Versicherungssumme) verlangt
werden
- Differenzanspruch
* Rücktritt vom Vertrag
* ggf SE-Anspruch auf Differenz zwischen dem Wert der unmöglichen Leistung und
der ersparten Gegenleistung
§ 1447 ABGB: Vertrag „zerfällt“; Leistungen müssen nicht erbracht werden: (Zufall)
* Ausnahmen:
◦ wenn Sache im Annahmeverzug des Gläubigers untergeht, „trägt er die Gefahr“
− er muss den Kaufpreis zahlen und
− erhält keine Gegenleistung
◦ Gläubiger hat Anspruch auf sog stellvertretendes commodum - hält am Vertrag fest und erbringt eigene Leistung
Prüfschema: Nachträgliche Unmöglichkeit
Ist der Leistungsgegenstand nach individuellen
Merkmalen definierbar?
–> NEIN: Gattungsschuld: es gibt keine nachträgliche Unmöglichkeit, außer es kommt zur „Konkretisierung“ oder „Konzentration“
–> JA:
Ist die Unmöglichkeit zwischen
Vertragsabschluss und Übergabe eingetreten?
–> NEIN: Keine nachträgliche Unmöglichkeit
–> JA:
Hat der Schuldner das Unmöglichwerden der
Leistung verschuldet oder sonst zu vertreten?
–> NEIN: Hat der Gläubiger das Unmöglichwerden der Leistung zu
vertreten? –> NEIN –> Zufälliges Unmöglichwerden –> Der Vertrag zerfällt, dh dass wechselseitige Verbindlichkeiten aufgehoben sind. –> 2 Ausnahmen:
1) Geht die Sache im Annahmeverzug
des Gläubigers unter, muss der
Gläubiger trotzdem den Kaufpreis
zahlen, obwohl er nichts erhält
2) Hat der Schuldner ein
stellvertretendes commodum
erlangt, kann der Gläubiger am Vertrag festhalten, seine eigene Leistung erbringen und das
commodum verlangen
–> JA: Ersatz des Erfüllungsinteresses mit Wahlrecht des Gläubigers zwischen:
1) Festhalten am Vertrag, dh eigene Leistung
erbringen und aus Titel des Ersatzes des Erfüllungsinteresses den vollen Wert der
vereitelten Schuldnerleistung fordern (Austauschanspruch)
Achtung: Gläubiger kann statt dem Austauschanspruch hier auch das stellvertretende commodum verlangen
oder
2) Vom Vertrag zurücktreten, dh eigene Leistung nicht erbringen und sich mit
Differenzanspruch begnügen (vollen Wert der vereitelten Schuldnerleistung minus Wert der eigenen ersparten Leistung)