Gewährleistung Flashcards

1
Q

Gewährleistung - Welche Normen kommen zur Anwendung?

A

Persönlicher
Anwendungsbereich:
- B2B => UGB und ABGB
- C2C => ABGB
- B2C => sachlicher Anwendungsbereich

Sachlicher
Anwendungsbereich
- B2B => Aktualisierungspflichten => § 1 (3) iVm § 7 VGG
- B2C => VGG (Kauf von Waren, Bereitstellung digitaler Leistungen) oder ABGB + KSchG (VGG-Ausnahmen, unbewegliche Sachen, Tauschverträge, Werkverträge)

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2
Q

Gewährleistung - Welche Normen kommen zur Anwendung?
- Beispiele

A

Der Elektrofachhändler Manuel verkauft der Webdesignerin
Alexandra für ihren Betrieb einen defekten Laptop um EUR 500,-.
* B2B Geschäft (zweiseitig unternehmensbezogenes Geschäft)
→ §§ 377 ff UGB + §§ 922 ff ABGB anwendbar + § 1 Abs 3 VGG iVm § 7 VGG

Der Student Daniel verkauft seiner Freundin Frida einen defekten
Laptop um EUR 500,-.
* C2C Geschäft (zwei Verbraucher) → §§ 922 ff ABGB anwendbar

Der Elektrofachhändler Thomas verkauft der Verbraucherin Lisa in
seinem Geschäft einen defekten Laptop um EUR 500,-.
* B2C Geschäft (Unternehmer und Verbraucher)
* Kaufvertrag über Ware (= bewegliche körperliche Sache) [mit
digitalen Elementen] → VGG anwendbar

Der Softwarehersteller Jan verkauft dem Appdesigner Klaus eine
Programmierungssoftware, weigert sich jedoch Updates zur Verfügung zu stellen.
* B2B Geschäft (zwei Unternehmer)
* Bereitstellung eines digitalen Inhaltes
→ §§ 377 ff UGB + §§ 922 ff ABGB + § 1 Abs 3 VGG iVm § 7 VGG (Updates)

Die Verbraucherin Celine erstellt sich bei der Social Media AG gegen Übermittlung personenbezogener Daten einen Account.
* B2C Geschäft (Unternehmer und Verbraucher)
* Bereitstellung eines digitalen Inhaltes gegen
personenbezogene Daten
→ VGG anwendbar, außer Daten ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistung / Erfüllung rechtlicher Anforderungen nötig

Die Bauträgergesellschaft Betonprofi GmbH verkauft Alina für
einen privaten Hausbau eine kontaminierte Liegenschaft.
* B2C Geschäft (Unternehmer und Verbraucher)
* Außerhalb des Anwendungsbereichs des VGG (§ 1 VGG)
→ §§ 922 ff ABGB + §§ 8 ff KSchG anwendbar

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3
Q

Gewährleistung - Muss Gewähr geleistet werden?

A
  1. Voraussetzung
    - Entgeltliches Rechtsgeschäft
    - Übergabe erfolgt
  2. Voraussetzung
    - Mangel
    § 922 ABGB: Fehlen vereinbarter /
    gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften ähnlich §§ 5, 6 VGG
    -> entweder Rechtsmangel oder Sachmangel
  3. Voraussetzung
    Zeitfaktor
    - Vorhanden / Angelegt bei Übergabe / Bereitstellung (Ausnahme bei Aktualisierungspflichten)
    - In Gewährleistungsfrist
    hervorgekommen
    - Verjährungsfrist nicht abgelaufen
    Mängelrüge § 377 UGB
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4
Q

Rangordnung der Gewährleistungsbehelfe (§ 932 ABGB; §§ 12 und 20 VGG)

A

Primäre Behelfe (Wahlrecht bei Übernehmer):
- Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag)
- Austausch
- Aber Einwand des Übergebers [Verweis auf anderen primären Behelf bei Unverhältnismäßigkeit gegenüber gewähltem primären Behelf
oder Unmöglichkeit]

Sekundäre Behelfe (Wahlrecht bei Übernehmer):
- Preisminderung
- Auflösung (nicht bei geringfügigem Mangel)
Alternative Voraussetzungen für sekundäre GWL-Behelfe:
− Unmöglichkeit von Verbesserung und Austausch
− Unverhältnismäßig hoher Aufwand der primären GWL-Behelfe für den Übergeber
− Verweigerung der Verbesserung/des Austausches
− (Voraussichtlicher) Verzug mit der Verbesserung/dem Austausch
− Erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer
− Unzumutbarkeit aus triftigem, beim Übergeber liegendem Grund (schwerwiegender Mangel nach VGG)

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5
Q

Schadenersatz statt Gewährleistung

A
  • § 933a ABGB
  • Mit Gewährleistungsbehelfen harmonisiert
    → zunächst: Verbesserung/Austausch
    → auf zweiter Ebene: Geldersatz (Beseitigungskosten,
    Wertdifferenz oder gesamter Kaufpreis)
  • Nachteil: Nur bei Verschulden des Übergebers für den
    Mangel(schaden)
  • Vorteil: Längere Verjährungsfrist (3 Jahre ab Kenntnis
    von Schaden und Schädiger; 30 Jahre ab
    Schadenseintritt)

Achtung: Mangelschaden ≠ Mangelfolgeschaden!

Beispiel:
Alex lässt fahrlässig Schutzhelme während der Produktion
auf den Boden fallen, wodurch ein unerkennbarer
Materialfehler auftritt, der nach einigen Wochen zum Bruch
der Helme führt. Kann SE statt Gewährleistung geltend
gemacht werden?
* Ja, da Alex schuldhaft einen Mangelschaden verursacht
hat.
Aufgrund des Materialfehlers verletzen sich einige Arbeiter
der Bau-OG. Kann diese die damit verbundenen Kosten als
SE statt Gewährleistung geltend machen?
* Hierbei handelt es sich um Mangelfolgeschäden, die
nach allgemeinem SE-Recht geltend zu machen sind.

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5
Q

Mangelschaden, Mangelfolge- und Begleitschaden

A

Mangelschaden (= Schaden, der in Mangelhaftigkeit der
Leistung selbst liegt):
- bei Verschulden Schadenersatz statt
Gewährleistung nach § 933a ABGB möglich
- dem abgestuften System der Rechtsbehelfe nach § 932 ABGB nachgebildet

Mangelfolge- oder Begleitschaden:
- Magelfolge (= Schaden, der infolge des
Mangels zusätzlich eintritt)
- Begleitschaden (= Schaden, der bei Erfüllung an sonstigen Rechtsgütern des
Gläubigers unabhängig von der Ordnungsgemäßheit der
Hauptleistungserbringung eintritt )
- bei Verschulden Schadenersatz
neben Gewährleistung / SE statt GWL
- allgemeine Grundsätze §§ 1293 ff ABGB
(Naturalrestitution/Geldersatz)

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6
Q

Prüfschema: Gewährleistung

A

Liegt ein entgeltliches Geschäft vor?
–> NEIN: Keine Gewährleistung
–> JA:

Ist die Übergabe bzw Bereitstellung erfolgt?
–» NEIN:primär Schuldnerverzug oder
nachträgliche Unmöglichkeit
–> JA:

Anwendungsbereich
Verbrauchervertrag (B2C)
1. Verträge über Kauf von Waren
(einschließlich solcher die noch
herzustellen sind und solcher mit
digitalen Elementen) → VGG
2. Verträge über digitale Leistungen →
VGG
3. Sonstige Verträge (zB Werkverträge,
oder vom VGG ausgenommene
Verträge) → §§ 922 ff ABGB und §§ 8 ff
KSchG
Beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft
(B2B)
➔ §§ 377 ff UGB, §§ 922 ff ABGB und
§ 1 Abs 3 iVm § 7 VGG
Verträge zwischen Nicht-Unternehmern (C2C)
➔ §§ 922 ff ABGB

–> JA:

Liegt ein Mangel vor?
–> NEIN: Keine Gewährleistung
–> JA :

War der Mangel bereits im Zeitpunkt der
Übergabe/Bereitstellung vorhanden oder
angelegt?
–> NEIN: Keine Gewährleistung
–> JA :

Ist der Mangel innerhalb der
Gewährleistungsfrist hervorgekommen?
–> NEIN: Keine Gewährleistung
–> JA :

Liegt kein wirksamer
Gewährleistungsausschluss vor?
Beachte: Unwirksam bei Verbrauchergeschäften
(§ 3 VGG, § 9 KSchG) und generell
Sittenwidrigkeitsgrenze (§ 879 ABGB)
–> NEIN: Keine Gewährleistung
–> JA :

st der Mangel nicht offenkundig iSd
§ 928 ABGB?
Beachte: Bei Verbrauchergeschäften ist zu
differenzieren
–> NEIN: Keine Gewährleistung
–> JA :

Nur bei B2B Geschäft: Hat der Übernehmer den
Mangel in einer angemessenen Frist angezeigt
(Mängelrüge)?
–> NEIN: Keine Gewährleistung
–> JA :

Ist die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen?
Einredeweise geltend zu machen!
–> NEIN: Keine Gewährleistung
–> JA :

Ist ein primärer Gewährleistungsbehelf
(Verbesserung oder Austausch) möglich oder
tunlich?
JA: Übernehmer kann grundsätzlich
zwischen Verbesserung und
Austausch wählen
NEIN:

Ist eine der Alternativvoraussetzungen für die
sekundären Behelfe erfüllt?
a) Primäre Behelfe unmöglich
b) Primäre Behelfe für den Übergeber mit
unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden
c) Übergeber verweigert primäre Behelfe
oder es ist offensichtlich, dass
Übergeber nicht
verbessern/austauschen wird
d) wenn Übergeber
Verbesserung/Austausch nicht
fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß
durchführt oder wenn Maßnahmen
fehlschlagen
e) Primäre Behelfe für den Übernehmer
mit erheblichen Unannehmlichkeiten
verbunden
f) Primäre Behelfe aus triftigen, in der
Person des Übergebers liegenden
Gründen unzumutbar
(schwerwiegender Mangel nach VGG)

–> NEIN: Übernehmer kann sich nicht auf die
sekundären Gewährleistungsbehelfe
stützen
–> JA: Sekundäre Gewährleistungsbehelfe:
Preisminderung oder Auflösung des Vertrages
➔ bei geringfügigen Mängeln nur
Preisminderung, sonst Wahlrecht des
Übernehmers
➔ Preisminderung
= Wiederherstellung subjektiver
Äquivalenz nach der relativen
Berechnungsmethode (W:w = P:p)
➔ Auflösung des Vertrages
= bereits Geleistetes ist
bereicherungsrechtlich zurückzustellen

Achtung: Ob der Übernehmer auf die sekundären Behelfe umsteigt, bleibt ihm überlassen. Er kann genauso
gut auch primäre Behelfe verlangen, sofern zumindest ein Behelf möglich und tunlich sind.

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