Verwaltungsvorschriften II Flashcards

1
Q

Bindungswirkung innerhalb der Verwaltung – nachgeordnete Stellen

A
  • grundsätzlich bei mehrstufiger Verwaltungsorganisation: administrativer „Instanzenzug“
  • oft ausdrücklich vorgesehen in Aufsichtsverhältnissen
  • > wichtigster Fall: Bindung der Länder nach Art. 84 II, 85 II 1 GG an Allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Bindungswirkung innerhalb der Verwaltung – Bedienstete

A
  • abhängig vom Dienstrecht des Bediensteten als
    a) Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag §§ 315, 611 BGB
    b) Beamter: § 35 BeamtStG Weisungsgebundenheit
    c) Soldat: § 11 SG Gehorsam
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

P: Muss ein Beamter eine gesetzeswidrige VV befolgen?

A

einerseits: Weisungsgebundenheit des Beamten
• § 35 BeamtStG, § 62 BBG
andererseits: volle persönliche Verantwortung des Beamten für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns
• § 36 BeamtStG, § 63 BBG
-> Lösung durch Prozeduralisierung: „Remonstration“ (Gegenvorstellung)
- Vorgesetzte müssen befasst werden: „Gegenvorstellung“
- Regel: falls VV aufrechterhalten wird, Fortbestehen der Befolgungspflicht, aber Entlastung des Beamten
- (Rück-)Ausnahme: in Fällen krasser RW (Menschenwürdewidrigkeit, evidente Strafbarkeit o. Ordnungswidrigkeit) Verbot, die Weisung zu befolgen
- Modifikation im Soldatenrecht, vgl. § 11 I und II SG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

P: Bindungwirkung von VV für Private: gesetzliche Ermächtigungen zu administrativer Normsetzung gegenüber Privaten, die keiner anderen Handlungsform zuzuordnen sind (RVO, Satzung oder Allgemeinverfügung [VA])? (BSP Hausordnung einer Justizvollzugsanstalt, § 15 JVollzGB BW)

A

unterscheide: unmittelbare Bindungswirkung zulasten vs. mittelbare Bindungswirkung zugunsten des Privaten
- letzteres ist Frage von Art. 3 I GG („Selbstbindung der Verwaltung“)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Bindungswirkungen für Gerichte?

A

Die Rechtsprechung ist gebunden an Gesetz und Recht, Art. 20 Abs. 3 GG
-> Folgeproblem: Sind VV “Recht” in diesem Sinne?
- im rechtstheoretischen Sinne: heute ohne Zweifel (+)
- im positivrechtlichen Sinne: nicht ohne weiteres!
- Aber: keine Frage des (fehlenden) Rechtscharakters, sondern des Adressatenkreises (Relativität des Rechtsverhältnisses!)
=> Es kommt auf das für den zu entscheidenden Fall (d.h. in der streitbefangenen Rechtsbeziehung) geltende materielle Recht an!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 I GG - Voraussetzung

A

(1) Vorliegen einer Ungleichbehandlung
- VV als „Indiz“ für Verwaltungspraxis – man nimmt an, dass die Amtsträger/innen nach VV entscheiden
- beim ersten Fall: „antizipierte Verwaltungspraxis“?

(2) keine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
- sachlicher Grund für eine Änderung der Verwaltungspraxis?

(3) Gesetzmäßigkeit der Praxis
- „keine Gleichheit im Unrecht“, „kein Anspruch auf Fehlerwiederholung“

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften

A
  • Soweit VVen unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum konkretisieren („Auslegungsrichtlinien“/„norminterpretierende VV“):
  • > volle gerichtliche Überprüfbarkeit,
  • > aber ggf. als „antizipierte Sachverständigengutachten“ zu qualifizieren (d.h. keine strenge Bindung für VG, Frage der Beweiswürdigung)
  • Soweit VVen unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum konkretisieren („normkonkretisierende VV“):
  • > (insoweit) keine gerichtliche Überprüfbarkeit,
  • > sofern die Grenzen des Beurteilungsspielraumes eingehalten werden (d.h. sofern keine Ermessens- oder Abwägungsfehler vorliegen)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Problem: Können unionsrechtliche Richtlinien im mitgliedstaatlichen Recht auch mittels Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden?

A

- EuGH: grds. nein – da nicht sichergestellt, dass „die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen“ (arg. e Diskriminierungsverbot und Effektivitätsgebot)

  • > d.h.: Freiheit der Wahl von Form und Mittel der Zielerreichung nur im Rahmen von Diskriminierungsverbot und Effektivitätsgebot („effet utile“)
  • > grds. bieten somit nur gesetzliche oder gesetzesähnliche Rechtspositionen dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz
  • > Konsequenz des Gesetzgebers: neue VO-Ermächtigung zur „Erfüllung von bindenden Beschlüssen“ der EU (§ 48a BImSchG)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly