Verwaltungsakt III - Nebenbestimmungen Flashcards
Merksätze
- Jeder VA enthält begriffswesentlich eine Regelung (s. § 35 S. 1 VwVfG)
- Nebenbestimmungen sind zusätzliche Regelungen, welche die Hauptregelung ergänzen oder beschränken, § 36 VwVfG
- Nebenbestimmungen können Bestandteile des HauptVA sein und seinen zeitlichen Geltungsbereich (innere Wirksamkeit) bestimmen ODER
- NB können auch auf den HauptVA bezogen und von ihm rechtlich unabhängige, eigene Sachregelungen sein
- Weicht der Inhalt eines VA ungünstig von dem ab, was der Bürger beantragt hat, liegt nicht schon deshalb eine NB vor
Arten von Nebenbestimmungen
- VA mit Befristung
- VA mit auflösender Bedingung
- VA mit aufschiebender Bedingung
- VA mit Widerrufsvorbehalt
- VA mit Auflage
- VA mit Auflagenvorbehalt
Nebenbestimmungen iwS
- unverbindlicher Rechtshinweis
- modifizierende Auflage
- (echte) Nebenbestimmung iSv § 36 II VwVfG
- > unselbständige NB (unselbständiger VA-Bestandteil)
- -> Befristung
- -> Bedingung
- > selbständige NB (selbständiger VA)
- -> Auflage
- -> Auflagenvorbehalt
“Modifizierende Auflage”
- Bsp: Ein Haus mit Flachdach wird beantragt, ein solches mit Satteldach wird genehmigt
- Ein Haus mit vier Stockwerken wird beantragt, ein solches mit dreien wird genehmigt
- > nicht Minus, sondern Aliud
- keine Begründung einer zusätzlichen Leistungspflicht, sondern Einschränkung des begehrten VA: “modifizierte” Genehmigung
- Ablehnung des beantragten und Gewährung eines so nicht beantragten VA
- > fehlender Antrag für den erteilten VA kann nachgeholt werden, § 45 I Nr. 1 VwVfG
- Rechtsschutz dagegen: Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten VA
- Kategorie zunächst vom BVerwG aufgegriffen, aber heute wohl eher (-)
Nebenbestimmungsregime
Zulässigkeit von NB:
- Spezialgesetzliche Regelung
- subsidiär § 36 VwVfG
- Gebundene Verwaltung: § 36 I
- > NB gesetzlich zugelassen
- > Sicherstellung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
- Ermessensverwaltung: § 36 II
- > Befristung
- > Bedingung
- > Auflage
- > Auflagenvorbehalt
Beachte: Soweit spezialgesetzlich nichts anderes geregelt ist, steht Hinzufügen einer NB grds. im Ermessen der Behörde (§ 36 I, II: “darf”)
Unselbständige und selbständige NB
ergänzen
“Suspendiert” = “betrifft zeitliche oder räumliche Geltung des VA”
Unselbständige und selbständige NB - Abgrenzungen
ergänzen
Indizien bei der Bestimmung des Charakters der NB:
- Bezeichnung der NB
- Wille der Behörde
- Zulässigkeit der NB
- im Zweifel, da weniger belastend für Adressaten: Auflage
Rechtmäßigkeit von NB
- Zulässigkeit der konkreten NB
a) Spezialgesetzliche EGL?
b) wenn (-), Nebenbestimmungsfeindlichkeit des HauptVA? (insbes. Statusentscheidungen wie Einbürgerung)
c) wenn (-), gebundener oder Ermessens-HauptVA? - Zusammenhang mit HauptVA
- ungeschriebene TB-Voraussetzung
- sachlicher Zhsg mit HauptVA muss bestehen - Ermessensfehlerfreiheit
- Entscheidung über Hinzufügung einer NB muss frei von Ermessensfehlern, insbes. verhältnismäßig sein - Keine Zweckwidrigkeit
- § 36 III VwVfG
Rechtsschutz gegen NB - Grundalternative
Grundalternative:
- Verpflichtungsklage auf Erlass eines VA ohne NB
- isolierte Anfechtungsklage nur gegen die NB
- > Abgrenzung von Verpflichtungs- und Anfechtungsklage
- > soweit (!) Abgrenzungsfrage: bei Klage iRd Statthaftigkeit zu prüfen
Rechtsschutz gegen NB - Historie der Abgrenzung
- Frühere hM
- Differenzierung nach selbständig vs. unselbständig
- Ausnahme - Ältere Ansicht in Lit
- nur über Verpflichtungsklage
- arg: sämtliche NB sind unselbständige Bestandteile des VA (jedoch Konfusion: rechtliche vs. sachliche Abhängigkeit) - Meinungsspektrum in der Rspr. des BVerwG
- > nachtragen - St. Rspr.
- gegen belastende Nb eines VA ist Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Anfechtung der NB führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit, außer es besteht ein untrennbarer Zusammenhang (“Regelungstorso”) -> Sinnvoller und rechtmäßiger Rest-VA?
- arg: § 113 I 1 (“sowiet”) strahlt auf § 42 I VwGO aus - heutige mM in der Lit
- grds. isolierte Teil-AK
- aber: keine Sonderfolgen in der Begründetheit; Gegenstand ist nur die angefochtene NB, nicht auch der restliche VA
- Sach der Verw, auf die Teil-Aufhebung der ursprünglichen Regelung gem. §§ 48, 49 VwVfG zu reagieren
Prüfungsreihenfolge bei von Beginn an dem HauptVA beigefügten NBen (nach jüngerer Rspr. des BVerwG)
Untrennbarkeit von HauptVA und NB?
- Wenn ja: nur VK statthaft
- Wenn nein:
a) isolierte Teil-AK statthaft
b) aber unbegründet, wenn
(1) Rest-VA nicht rechtm, vgl. § 44 IV VwVfG analog
(2) VA im (noch nicht ausgeübten) behördlichem Ermessen
-> str., aA BVerwG
-> dann kann nur VK helfen
-> aus Klägersicht gestufter Klageantrag sinnvoll:
Hauptantrag - AK sowie Hilfsantrag VK