Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln Flashcards
“Waffengleichheit” durch Rechtsschutz
- in Gestalt der Verwaltung: spezifische Konfrontation des Einzelnen mit der Staatsgewalt
-> quantitativ wie qualitativ herausgehobener Anteil des Staats-Bürger-Verhältnisses - besondere Mächtigkeit der Verwaltung
-> Hoheitlichkeit = einseitige Rechtssetzungsmacht/Verpflichtungsmacht ( Privatautonomie der Gleichordnung)
-> einseitig gesetzte Rechtsakte: RVO, Satzung, VV, VA
-> besonders VA (“rechtsgutsgefährdend” für Bürger, da:) - ‘Selbst’titulierung der Verwaltung (VA als Vollstreckungstitel)
- ‘Eigen’vollstreckung: Verwaltungsvollstreckung (kein Gerichtsvollzieher, allenfalls Amtshilfe durch Sicherheitsbehörden wie Polizei)
- Bestandskraft
- (Anordnung der) sofortige(n) Vollziehbarkeit
=> sehr effektive Ausstattung der Verwaltung
Rechtsschutzgarantie
- gegen ÖffGewalt: Art. 19 IV GG
- > gerichtlicher Rechtsschutz (gegen jeden Akt ÖffGew)
- > umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle (rechtlich wie tatsächlich)
- > Effektivität des Rechtsschutzes auch in zeitlicher Hinsicht
- Bsp:
- > Versammlungsrecht: nach 3 Jahren wird entschieden, dass Versammlung doch hätte veranstaltet werden können
Suspensiveffekt
Aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln
- > Aussetzung der Bindungswirkung, Verhinderung der Vollstreckung (bspw. des VAs)
- > Verhinderung des Eintritts von Bestands- und Rechtskraft
- > Wird durch Einlegen von Rechtsmitteln gegen staatlichen Akt erwirkt (Widerspruchsverfahren: behördliches Verfahren – Anfechtungsklagen vor Gericht)
- -> Solange Streit besteht, wird nicht vollzogen, sondern aufgeschoben
Vorläufiger Rechtsschutz
- Sicherung effektiven Rechtsschutzes in zeitlicher Hinsicht
- Berücksichtigung des zeitlichen Elements der Rechtsschutzgarantie
Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsprozess
- Rechtliches Gehör, Art. 103 I
- > GRgleiches Recht
- > für sämtliche Beteiligte (auch für Staat!)
- > §§ - Recht auf ein faires Verfahren (“fair trial”)
- > Art. 101 I 2 GG (Recht auf ges. Richter), Art. 6 I EMRK - Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime)
- > § 86 I VwGO
- > Gericht untersucht SV selbst, stellt diesen fest und lässt sich nicht von den Parteien führen ( Zivilprozess)
- > vgl. auch Strafrecht - Aufklärungs- und Hinweispflicht
- > § 86 III VwGO
- > keine Anwaltspflicht, Hilfe vom Gericht - Dispositionsmaxime
- > vgl. bes. § 88 VwGO (“ne [eat iudex] ultra petita [partium]”)
- > Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden (kann nicht über Streitsache hinausgehen) - Mündlichkeit, Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit
- > §§
Rechtsweggarantie, Art. 19 IV
- im Kontrast mit Verfassungsbeschwerde, diese:
- > ist im außerordentlichen Rechtsweg
- > nur zum Schutz von GR(gleichen) Rechten
- > hohe Zugangshürden: Annahmeverfahren und Rechtswegerschöpfung (99,5% entscheiden tatsächlich nicht die Senate, sondern die Kammer - scheitert meist an Zulässigkeit oder mangelnder Substantiierung)
- > gegen sämtliche Akte der öffentlichen Gewalt (außer Urteile des BVerfG)
- allgemeine Rechtsweggarantie:
- > regulärer Rechtsweg
- > individuelle Garantie in jedem Einzelfall (Individualrechtsschutz)
- > sämtliche öffRliche Positionen
- > niedrige Zugangshürden
- > hohe Effektivitätsanforderungen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht)
- > gegen Akte der öffGew, nicht aber: gegen Gerichtsentscheidungen; gesetzgeberische Akte (str. “the King can do no wrong” vs. unionsrechtliche Bestimmungen)
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Wenn VA im / mit Abschluss des Verwaltungsverfahren(s) Bestandskraft erhält (kein (fristgemäßes) Rechtsmittel wird eingelegt), scheidet der Verwaltungsprozess aus
Förmliche Rechtsbehelfe der VwGO
- Außergerichtlicher Rechtsbehelf
- > Widerspruch - Gerichtliche Rechtsbehelfe
- > Klage
- –> Anfechtungsklage
- –> Verpflichtungsklage
- –> allg. Leistungsklage
- –> Feststellungsklage
- > Normenkontrollantrag
- > Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
- –> Antrag nach §§ 80, 80a VwGO
- –> Antrag nach § 123 VwGO
- > Antrag auf Wiedereinsetzung id vorherigen Stand
- > proz. Rechtsmittel (suspensiveffekt und devolvotiveffekt ausgestattete Rechtsbehelfe)
- > Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Förmliche Rechtsbehelfe der VwGO
- Außergerichtlicher (behördlicher) Rechtsbehelf
- > Widerspruch - Gerichtliche Rechtsbehelfe
- > Klage
- –> Anfechtungsklage (und Widerspruch): nach § 80 VwGO
- –> Verpflichtungsklage: nach § 123 VwGO
- –> allg. Leistungsklage: nach § 123 VwGO
- –> Feststellungsklage: nach § 123 VwGO
- > Normenkontrollantrag
- > Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
- –> Antrag nach §§ 80, 80a VwGO
- –> Antrag nach § 123 VwGO
- > Antrag auf Wiedereinsetzung id vorherigen Stand
- > proz. Rechtsmittel (suspensiveffekt und devolvotiveffekt ausgestattete Rechtsbehelfe)
- > Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Hauptsache-Rechtsbehelfe
- Anfechtungsklage: gerichtet auf Aufhebung eines (belastenden) VA (begründet: VA ist rechtswidrig und Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 I 1 VwGO)
- Verpflichtungsklage: gerichtet auf Erlass eines (begünstigenden) VA (begründet: Ablehnung oder Unterlassung eines VA ist rechtswidrig und Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 133 V 1 VwGO + Spruchreife) (begründet: bestehen des behaupteten Anspruchs + Spruchreife)
- Allgemeine Leistungsklage: gerichtet auf Vornahme/ Abwehr schlichten Verwaltungshandelns (nicht zwingend VA-Charakter) (Verpflichtungsklage ist eine besondere Leistungsklage)
- Feststellungsklage: Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA (Schein-Wirksamkeit soll als Nichtigkeit klar festgestellt werden) (begründet: Bestehen des behaupteten Rechtsverhältnis)(Zwei wichtige Fälle: Feststellung der Genehmigungsfreiheit; Nichtigkeitsfeststellungsklage
- Fortsetzungsfeststellungsklage: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines (zwischenzeitlich erledigten) VA (bspw. Schlagstockeinsatz der Polizei: keine aufschiebende Wirkung, aber durch Feststellung der RW können bspw. Schadensersatzansprüche begründet werden; Auswirkungen können immer noch bestehen und so ggf. beseitigt werden) (begründet: VA bzw. Ablehnung oder Unterlassung des VA war vor Erledigung rechtswidrig und Kläger wurde dadurch in seinen Rechten verletzt)
- Normenkontrolle: Feststellung der Nichtigkeit bestimmte untergesetzlicher (genereller) Normen (begründet: Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht)
Prüfungsaufbau: Verwaltungsrechtsweg
- Aufdrängende Sonderzuweisung
- > lex specialis zu VwGO? - Generalklausel, § 40 VwGO
a) ÖffRliche Streitigkeit
b) Nichtverfassungsrechtlicher Akt (wohl nur: Organstreit, Bund-Länder-Streit)
c) keine anderweitige Zuweisung (abdrängende Sonderzuweisung)
(1) gem. § 40 II VwGO
(2) gem. § 40 I 1 2. HS und § 40 I 2 VwGO: Sondergesetz des Bundes- oder Landesrechts außerhalb der VwGO
Begründetheit der Verpflichtungsklage
a) Vornahmeurteil (§ 113 V 1 VwGO)
- Behörde wird verpflichtet, den vom Kläger begehrten VA zu erlassen
- Spruchreife gegeben
b) Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO)
- Behörde wird verpflichtet, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des VG zu bescheiden
- Ggf. Teilabweisung
- Spruchreife fehlt ua
- > bei Beurteilungs- oder Ermessensspielraum
- > wenn weitere Sachaufklärung
Klageaufbau (Anfechtungsklage)
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO
-> ins. Unterscheidung ÖR-PrivR (streitentscheidende Norm)
II. Zulässigkeit
- Klageart (Standhaftigkeit), § 42 I VwGO
- > ins. Prüfung VA (ggf. Nichtigkeit/Wirksamkeit/Erledigung) - Klagebefugnis, § 42 II VwGO
- > ins. Prüfung subj.-öff. Recht (besteht eigenes subj. Recht iSe Anspruchs?) - Beklagtenbefugnis, § 78 VwGO (Rechtsträgerprinzip: Wurde “Richtiger” verklagt?)
- Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
- Klagefrist, § 74 VwGO
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (einfacherer / schnellerer Rechtsschutz möglich?)
III. Begründetheit
- Rechtswidrigkeit des VA, § 113 I 1 VwGO
- > Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen VA - Rechtsverletzung des Klägers, § 113 I 1 VwGO
Klagebefugnis, § 42 II VwGO
a) Sondergesetzliche Bestimmung (soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist)
b) Plausibles Geltendmachung (Substantiieren) einer Verletzung eigener (subj.) Rechte
- > bei Anfechtung durch Adressaten: Adressatentheorie (vgl. Art 2 I: allgemeine Handlungsfreiheit)
- > bei Drittanfechtung
(1) Norm des ÖR
(2) Schutz von Individualinteresse
(3) Schutz auch des Klägers
(4) Möglichkeit der Rechtsverletzung
Objektives vs Subjektives Recht
- Subjektives Recht als Teilmenge des Objektiven Rechts
- > obj. Recht, dessen Einhaltung/Durchsetzung dem materialiter Begünstigten als eigenes Recht zugeordnet ist