Verwaltungsvorschriften I Flashcards
Verwaltungsvorschrift
- generell-abstrakte Anordnung höherer Verwaltungsbehörden an die ihnen nachgeordneten Stellen
Rechtsnorm
= jede Anordnung, die eine Rechtsfolge statuiert – sei es in Gestalt eines Gebotes, eines Verbotes, einer Erlaubnis oder einer Ermächtigung
= jeder rechtserzeugende Satz
- notwendig, damit von positivrechtlicher Norm gesprochen werden kann:
-> Rechtsfolgenstatuierung
-> positivrechtliche Ermächtigung zur Rechtsfolgenstatuierung: Ermächtigungsgrundlage (d.h. Zugehörigkeit zur gegebenen Rechtsordnung)
- dagegen irrelevant (für Ob einer Rechtsnorm):
-> welches Rechtserzeugungsorgan
-> welche Regelungstechnik
-> welcher Adressatenkreis
VV innerhalb der Typologie der innerstaatlicher Rechtsquellen
- Abstrakt
- Einseitig
- Binnenbezogen
- > Rechtsnorm im administrativen Subordinationsverhältnis (Weisungsverhältnis)
Typologie der Verwaltungsvorschriften
- Organisations- und Dienstvorschriften
- normsubstituierende VV: für Bereiche, die nicht ab-schließend gesetzlich geregelt sind und auch nicht sein müssen (insbesondere Kulturförderung u.ä., d.h. Bereiche der Leistungsverwaltung)
- norminterpretierende VV: für einheitliche Gesetzesauslegung (und -anwendung)
- ermessenslenkende VV: für eine einheitliche und gleichmäßige Ermessensausübung
- normkonkretisierende VV: um unbestimmte Rechtsbegriffe oder besonders „offene“ Normen einheitlich und gleichmäßig „auszufüllen“
=> Verwaltungsinternes Gesetzesergänzungsrecht
Relativität der typologischen Qualifikation einer Verwaltungsvorschrift
Eine konkrete Verwaltungsvorschrift kann unterschiedliche Funktionen in sich vereinen