Verwaltungsvorschriften I Flashcards

1
Q

Verwaltungsvorschrift

A
  • generell-abstrakte Anordnung höherer Verwaltungsbehörden an die ihnen nachgeordneten Stellen
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Q

Rechtsnorm

A

= jede Anordnung, die eine Rechtsfolge statuiert – sei es in Gestalt eines Gebotes, eines Verbotes, einer Erlaubnis oder einer Ermächtigung
= jeder rechtserzeugende Satz


- notwendig, damit von positivrechtlicher Norm gesprochen werden kann:
-> Rechtsfolgenstatuierung
-> positivrechtliche Ermächtigung zur Rechtsfolgenstatuierung: Ermächtigungsgrundlage (d.h. Zugehörigkeit zur gegebenen Rechtsordnung)

- dagegen irrelevant (für Ob einer Rechtsnorm):
-> welches Rechtserzeugungsorgan
-> welche Regelungstechnik
-> welcher Adressatenkreis

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3
Q

VV innerhalb der Typologie der innerstaatlicher Rechtsquellen

A
  • Abstrakt
  • Einseitig
  • Binnenbezogen
  • > Rechtsnorm im administrativen Subordinationsverhältnis (Weisungsverhältnis)
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4
Q

Typologie der Verwaltungsvorschriften

A
  • Organisations- und Dienstvorschriften
  • normsubstituierende VV: für Bereiche, die nicht ab-schließend gesetzlich geregelt sind und auch nicht sein müssen (insbesondere Kulturförderung u.ä., d.h. Bereiche der Leistungsverwaltung)
  • norminterpretierende VV: für einheitliche Gesetzesauslegung (und -anwendung)
  • ermessenslenkende VV: für eine einheitliche und gleichmäßige Ermessensausübung
  • normkonkretisierende VV: um unbestimmte Rechtsbegriffe oder besonders „offene“ Normen einheitlich und gleichmäßig „auszufüllen“

=> Verwaltungsinternes Gesetzesergänzungsrecht

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5
Q

Relativität der typologischen Qualifikation einer Verwaltungsvorschrift

A

Eine konkrete Verwaltungsvorschrift kann unterschiedliche Funktionen in sich vereinen

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