Verwaltungsrecht unter dem Grundgesetz Flashcards

1
Q

Gewaltenteilung nach dem GG

A
  • Gubernativ: Staatsleitung (Legislative und Exekutive): Bildung des Staatswillens
  • Administrativ: Vollziehung (Judikative und Exekutive): Vollziehung des Staatswillens
  • > Ressortminister verklammert Administrative (Verwaltungsspitze) und Gubernative (unter RLK des Bundeskanzlers): hybride exekutive Stellung
  • > Demokratische Legitimation der Verwaltung über den Nexus: Bundestag -> Bundeskanzler -> Bundesminister -> Bundesministerien
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2
Q

Dimensionen der Verwaltung

A
  • organisatorisch: Gesamtheit der Verwaltungseinrichtungen (institutionell)
  • materiell: Verwaltungstätigkeiten (funktionell)
  • formell: von Verwaltungseinrichtungen wahrgenommene Aufgaben (Kombination von institutionell und funktionell)
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3
Q

Negativ bestimmter Begriff der Verwaltung

A

(materiell) umfasst alle Staatsaufgaben / Aufgaben der ÖffGewalt, die weder der Legislative noch der Judikative noch der Gubernative zuzurechnen sind

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4
Q

Zeit und Funktionen der Staatsgewalt

A
  • Rechtssprechung: primär gerichtet auf Vergangenheit
  • Verwaltung: primär gerichtet auf Gegenwart
  • Gesetzgebung: primär gerichtet auf Zukunft
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5
Q

Gesetz und Gestaltung

A
  • Gesetzgebung: Gestaltung im Großen
  • Verwaltung: Gestaltung im Kleinen
  • Rechtssprechung: Gesetzesvollziehung ohne Gestaltungsauftrag
  • Verwaltung: Gesetzesvollziehung mit Gestaltungsauftrag
    => Gesetzesgebundener Gestaltungsauftrag für Verwaltung
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6
Q

Positive Bestimmung des Begriffs der Verwaltung

A

“Verwaltung im materiellen Sinne ist die mannigfaltige, konditional oder nur zweckbestimmte also insofern fremdbestimmte nur teilplanende selbstbeteiligt entscheidende ausführende und gestaltende Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinwesen und ihrer Mitglieder als solcher durch die dafür bestellten Sachverwalter des Gemeinwesens”

  • fremdbestimmt: stellt nicht selbst das auszuführende Programm auf
  • teilplanend: eher den Einzelfall auf dem einzelnen Gebiet denn das Ganze im Auge habend
  • ausführend: gesetzesvollziehend (Gesetzesanwendung), nicht gesetzgebend
  • Wahrnehmung von Angelegenheiten des Gemeinwesens: öffentliche Aufgaben, Gemeinwohlorientierung
  • durch besondere Sachverwalter: spezialisierter (professionalisierter) Kreis gemeinwohlverpflichteter Amtsträger
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7
Q

Modalitäten der Verwaltung

A
  • Eingriffsverwaltung: Eingriff als Verwaltungsmittel (Verkürzung bestehender Rechtspositionen, besonders durch Gebot der Verbot) (s. FreiheitsGRSchutz)
  • Leistungsverwaltung: Leistung als Verwaltungsmittel (Zuwendungen, Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen) (s. GleichheitsRSchutz)
  • Gewährleistungsverwaltung: Staat wacht über Leistungserbringung privater Daseinsvorsorger (bspw. Netzversorgung der Bahn) (s. Schutzpflichten des Staates)
  • weitere Modalitäten: Lenkungsverwaltung, Abgabenverwaltung, Bedarfsverwaltung (Bedarf der Verwaltung selbst: Rechner, Papier, …)
  • jedoch keine substanzielle Alternativität dieser Kategorien
  • Überschneidung: bspw. Erteilung einer Baugenehmigung (Leistungsverwaltung), später wie dazu aber eine Auflage gegeben (Eingriffsverwaltung)
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8
Q

Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht - Kampf der Zitate

A
  • “Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht” (Otto Mayer, Begr. des Verwaltungsrecht überhaupt)
    vs.
  • “Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht” (Fritz Werner, ehem. Präsident der BVerwG)
    -> Formal (alles oder nichts): Vorrang der Verfassung -> absolute Verdrängungsmacht der Verfassung
    vs. NS-Staat: Materieller Vorrang der Verfassung (Verfassungsrecht als Beschlüsse der Bundesregierung seit 1934) durch Nähe zum Führerwillen
    -> Material (mehr oder weniger): Prägung durch Verfassung -> relative Prägemacht der Verfassung
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9
Q

Verfassungsgeprägtheit des Verwaltungsrecht

A
  1. Demokratische Legitimation
    - Materieller Strang: VA -> Recht -> Parl. Gesetzgeber
    - Personeller Strang: Verwaltungspersonal -> Minister -> BK -> Parlament
    - > personeller Strang dünnt nach unten hin aus
  2. Bundesstaatliche Kompetenzen
  3. Rechtsschutz gegen die ÖffGewalt
  4. Vorbehalt des Gesetzes (-> Wesentlichkeitslehre — Aufgabe ist der Regelung durch Gesetz vorbehalten)
  5. Grds. der Verhältnismäßigkeit
  6. Grundrechte (Eingriffsabwehr; Verfahrensrechte, Leistungsrechte, Schutzpflichten)
  7. Verfassungskonforme Auslegung
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10
Q

Gesetzmäßigkeit der Exekutive

A

Gesetzesbindung der Verwaltung Art. 20 III

  • > Vorrang des Gesetzes: Kein Handeln gegen das Gesetz
  • Anwendungsgebot und Abweichungsverbot (verpflichtet Exekutive und Judikative)
  • Lex superior: derogat legi inferiori
  • Trennung und Zuordnung von Rechtsebenen: Rechtsform entscheidend für lex superior Regel, nicht Rechtsinhalt
  • > Vorbehalt des Gesetzes: Kein Handeln ohne Gesetz (geht Vorrang materiell voraus)
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11
Q

Vorbehalt des Gesetzes

A

nach Art 20 III, nach hM auch Art 20 II
Dem Gesetz vorbehalten / Erscheinungsformen:
- Eingriffsvorbehalt (klassisch aus dem 19. Jhdt.: “Eingriff in Freiheit und Eigentum”)
- Wesentlichkeitsvorbehalt
- Parlamentsvorbehalt (zum Delegationsverbot gesteigerter (!) Vorbehalt; “Das Wesentliche vom Wesentlichen”, Jestaedt)
- Institutioneller Vorbehalt des Gesetzes
-> in der Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes bedarf die Verwaltung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage

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12
Q

Vorbehalt des Gesetzes vs. Gesetzesvorbehalt

A
  • VdG: Verhältnis der Exekutive ggü. der Legislative

- (GRliche) GV: Verhältnis zwischen Staat und Bürger (zB Art 2 I, 2 II 3, 5 II, 8 II, 14 I 2)

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13
Q

Zwei große Transformationsprozesse der dt. Rechtsordnung nach WW II

A
  1. Konstitutionalisierung: Prägung des ges. Rechts durch das GG
  2. Supranationalisierung: Prägung des ges. nationalen Rechts durch supranationales (EU-)Recht

(Schichtenübergreifend (Rechtskreise: EU, Bund, Land) besteht ein totaler Vorrang: EU über allem nationalem, nationales über allem Landesrecht)

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