Probleme Flashcards

1
Q

P: Besitzen Verwaltungsbeamte/ entspr. Behörden eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz?

A

1) Formelle Gesetze: Art. 100 GG bezieht sich nur auf Judikative
- eA: Beamter darf Gesetz, das er für verfassungswidrig und daher nichtig hält, nicht anwenden
- aA: Beamter muss Gesetz auch dann anwenden, wenn er es für verfassungswidrig und nichtig hält
- wA: Wenn Beamter Gesetz für verfassungswidrig hält, muss er das Verwaltungsverfahren aussetzen und die Frage seinem Vorgesetzten vorlegen. Dieser Schritt muss bis zu einer Entscheidung solange wiederholt werden, bis die Frage zur Regierung gelangt, die dann ein NK-Verfahren anstreben kann
pro: Art 100 bezieht sich nur auf Letztentscheidungskompetenz der Gerichte

2) RV und Satzungen
- eA: (-)
pro: Rechtssicherheit
- aA: Grundsatz, dass nichtige Rechtsnormen nicht angewendet werden dürfen, überlagert etwaigen Zuständigkeitsmangel
pro: Aussetzen des Verfahrens und Anstreben einer verwaltungsgerichtlichen NK gem. § 47 VwGO möglich
pro: somit nur vorläufiger Einbußen an Rechtssicherheit

3) Bebauungspläne
- NK beim OVwG: aber auch dieses hat keine Verwerfungskompetenz
- daher -> Hinweis hins. Rechtsmängel an Gemeinde, die sich im Verfahren damit befassen kann
pro: Planungshoheit
pro: Rechtssicherheit
pro: unter besonderen Umständen (Eil- oder Evidenzfälle) wäre auch Baubehörde selbst befugt, in der Sache (unter Außerachtlassung des rechtswidrigen und somit nichtigen Bebauungsplanes) zu entscheiden

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2
Q

P: Unterliegt die sonstige Leistungsverwaltung (sofern noch nicht gesetzlich geregelt) dem Gesetzesvorbehalt?

A
  • eA: nicht erforderlich; jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbes. die etatmäßige Bereitstellung von Mitteln, ist ausreichend
    pro: Parlament trifft mit Haushaltsplan implizit auch Entscheidung über Ausgabenposten
  • aA: Gesetzesvorbehalt auch hierfür
    pro: Haushaltsposten nur abstrakt umschrieben - bei erforderlicher Konkretisierung durch Exekutive fehlt rechtsstaatliche Rückbindung an parlamentarischen Detailwillen
    pro: Vorenthaltung von staatlicher Leistung kann mitunter gravierender sein als Eingriff
    pro: Leistungskomponente der GR, sodass der grundrechtliche GVB auch die Leistungsverwaltung umfasst
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3
Q

P: Sind VG befugt bzw. in welchem Umfang sind VG befugt, aufgrund von unbestimmten Rechtsbegriffen ergangene Entscheidungen zu überprüfen?

A
  • eA: Lehre vom Beurteilungsspielraum: nur beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit - Varianten:
  • > Beurteilungsspielraum: VG haben in diesem Bereich liegende Entscheidung hinzunehmen, können aber überprüfen, ob die Grenzen des von den Behörden gesteckten Bereichs eingehalten sind
  • > Vertretbarkeitslehre: wenn mehrere Lösungen vertretbar sind, dann ist die von der Behörde gewählte hinzunehmen
  • > Einschätzungsprärogative
    pro: wenn mehrere Wertungen aufgrund von offenem Rechtsbegriff möglich, dann gebe es normlogisch keine richtige Lösung
    pro: Verwaltung hat größere Sachkunde
    pro: als Staatsgewalt soll Verwaltung auch eigener Verantwortungsbereich zustehen
  • > normative Ermächtigungslehre (hM): Beurteilungsspielraum ist vom Gesetzgeber jeweils festzulegen und muss sich aus der Norm selbst ergeben
    con: findet sich selten explizit im Gesetzestext
    con: Art 19 IV (Garantie der ordentlichen Gerichtsbarkeit) steht nicht unter Gesetzesvorbehalt (würde jedoch umgangen, wenn Gesetzgeber bestimmtes Verwaltungshandeln durch Festlegung eines ungebundenen Beurteilungsspielraumes von gerichtlicher Kontrolle entbinden würde)
  • aA: Ermessensspielraum vergleichbar, somit keine Überprüfbarkeit
  • wA: vollständige gerichtliche Überprüfbarkeit
    con: ignoriert Funktionsgrenzen der Rspr.
  • BVerfG (ähnlich auch BVerwG): VG sind grds. verpflichtet, die Entscheidung der Verwaltung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, auch soweit es um die Anwendung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe geht
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