Verwaltungsrealakt Flashcards
1
Q
Begriff: Verwaltungsrealakt
A
- Gegenstück zum Verwaltungs(rechts)akt i.S.v. § 35 VwVfG
- besitzt als solcher keinen Regelungs- und damit keinen Rechtsnormcharakter
- schlichtes / schlichthoheitliches / nichtförmliches / informelles Verwaltungshandeln
- erfüllt nicht die Merkmale einer der rechtsbegründenden Handlungsformen
- aber nicht auf Gegenüber zum VA beschränkt, d.h. Einzelfallbezug oder Hoheitlichkeit nicht begriffsnotwendig ( insoweit Sammelkategorie)
- zB: behördliche Auskünfte; Feststellung der Personalien
2
Q
Rechtliche Wirkungen
A
- begründet/setzt selbst zwar keine Rechtsfolge (sonst wäre es ja selbst eine Rechtsnorm
- kann aber durch Inbezugnahme in einer Rechtsnorm(als deren Tatbestandselement) eine Rechtsfolge auslösen, muss also nicht ohne rechtliche Wirkung sein
- daher unterscheide: aus sich heraus rechtsbegründend (Rechtsnorm) – rechtliche Relevanz (rechtsfolgenauslösend)
- -> zentrale Testfrage also: verwirklichen der Verwaltung zurechenbare Tathandlungen (Verwaltungsrealakte) den Tatbestand einer Rechtsnorm?
- mögliche Bewirkung eines Rechtserfolges (Aufstellen eines Verkehrsschildes) oder eines Unrechtserfolges (TBElemente entsprechender Haftungsansprüche bei ihrer Rechtswidrigkeit)
- > Verwaltungsrealakte müssen daher den für sie bestehenden Rechtmäßigkeitsanforderungen genügen (ggf. Zuständigkeitsanforderungen; ErmächtigungsGL und GR)
- Die Rechtswidrigkeit hat keinen Einfluss auf den Bestand des Verwaltungsrealakts als Rechtsnorm (denn der Rechtsnormcharakter fehlt ja ohnehin!), kann aber Haftungsfolgen auslösen
3
Q
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
A
- nicht unmittelbar gegen den „rechtlichen Bestand“ des Verwaltungsrealakts
- sondern gegen dessen Folgen oder für deren Vornahme, z.B. in Gestalt einer Leistungsklage auf Unterlassung der Störung oder Beseitigung der Folgen und Wieder-herstellung des status quo ante