Verwaltungsorganisationsrecht Flashcards
Doppel-Aufgabe des Verwaltungsorganisationsrechts
- arbeitsteilige Untergliederung (Trennung der Akteure)
- einheitsbildende Zurechnung (Zuordnung der Akteure)
Rechtsfähigkeit
= Zurechnungsendsubjektivität (H. J. Wolff)
- Gegenbegriff: transitorische Wahrnehmungszuständigkeit (H. J. Wolff)
- es handelt sich um relative Begriffe (für eine konkrete Beziehung gedacht)
-> Beispiel:
• Beamter als Entscheidungsträger gegenüber dem privaten Antragsteller: transitorische Wahrnehmungszuständigkeit
• Beamter im Grundverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn: Träger von Zurechnungsendsubjektivität
Verwaltungsträger
juristische Person, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt
(Verwaltungs-)Organ
rechtlich unselbständiger Teil einer juristischen Person („ein durch die Organisation begründeter Zuständig-keitskomplex“ [H. J. Wolff])
(Verwaltungs-)Organwalter
natürliche Person, die ein konkretes Amt des Organs wahrnimmt (Verbindung von Organisations- & Dienstrecht)
Behörde
Organ eines öffentlichrechtlich organisierten Verwaltungs-trägers
- Unterscheide: funktioneller – institutioneller Behördenbegriff
- typischer Anknüpfungspunkt für die administrativen Organkompetenzen (keine Frage des Organisations-, sondern des Funktionsrechts!) in Gestalt
• örtlicher
• sachlicher
• instanzieller Zuständigkeit
Amt
fachlich spezialisierte Behörde (oder deren Untergliederung)
- Beachte aber: Amt im
• organisationsrechtlichen
• dienstrechtlichen
• (staats)haftungsrechtlichen Sinne (vgl. insbes. § 839 BGB)
Zuständigkeit
Junktim zwischen Aufgabe und Organisation
Typologie der Zuständigkeiten
- Verbands- vs. Organkompetenz
- Sach- vs. Wahrnehmungskompetenz
- sachliche vs. örtliche vs. instanz. Kompetenz
(Staats-) Aufgabe
gegenständlich umrissenes Tätigkeitsfeld, dessen sich der Staat (iRd. Verfassung) annimmt
Zuständigkeit
Zuweisung einer (Staats-)Aufgabe an eine Organisationseinheit zur Erledigung
Befugnis (= Ermächtigung)
Zuweisung der Mittel zur Aufgabenerledigung
-> Beachte: Kein Schluss von der Zuständigkeit auf die Befugnis!!
Beliehener
Begriffselemente:
(1) Privatpersonen (natürliche/juristische Personen des PrivR)
(2) gesetzliche Übertragung (resp. gesetzliche Ermächtigung zur Übertragung)
(3) hoheitlicher Verwaltungs-Zuständigkeiten und -Befugnisse
Beliehene sind zwar nicht „von Hause aus“ (institutionell) staatlich, werden aber funktionell in die Verwaltung eingegliedert
- ua. Folge:
• Behördeneigenschaft iSv. § 1 IV VwVfG
• Befugnis zum Erlass von VAen
• Unterstellung unter Rechts- und Fachaufsicht, Weisungsbindung
Beispiele:
- Flug- und Schiffskapitäne
- Bezirksschonsteinfeger