Verwaltungsvertrag Flashcards
Erscheinungsformen des öffentlich-rechtlichen Vertrages
- zwischen VölkerR-Subjekten
- zwischen Staaten iSd VerfR (-> Länder)
- zwischen Verwaltungsträgern (bspw. Verwaltungsgemeinschaft)
- zwischen Staat und intermediären Gewalten (bspw. Kirchen, in Konkordaten)
- zwischen Staat (Verwaltung) und Privaten: Verwaltungsvertrag
Staat-Kirche-Verträge
- Verträge mit Katholischer Kirche
(1) Vertrag mit Ortskirche (Bistum = Diözese; 27 in Deutschland)-> Sonderfall des Staat-Privater-Vertrages (Verwaltungsvertrag)
-> Sonderregime wegen Art. 137 (insb. V) WRV i.V.m. Art. 140 GG
(2) Vertrag mit Weltkirche (Heiliger Stuhl)
-> Heiliger Stuhl (hier nicht: Vatikan) ist Völkerrechtssubjekt
-> Konkordat als Sonderfall des Völkerrechtsvertrages
-> Ausstrahlung von (2) auf (1)
- Verträge mit Evangelischer Kirche
-> Vertrag mit (jeweiliger) Evangelischer Landeskirche (22 in Deutschland): an sich „nur“ Verwaltungsvertrag
-> aber: wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Parität weitestgehende inhaltliche und wirkungsmäßige Angleichung an Konkordats-Regime
Zentrale Bestimmungen des Rechts des Verwaltungsvertrages
Teil IV: §§ 54-65 VwVfG
- Vergleichs-vertrag, § 55 VwVfG
- Austausch-vertrag, § 56 VwVfG
- Schriftform, § 57 VwVf
- Nichtigkeit, § 59 VwVfG
- Verweisung auf BGB, § 62 VwVfG
Keine abschließende Regelung des VerwV im VwVfG
(1) Die Zulässigkeit eines Verwaltungsvertrages darf nicht ausgeschlossen sein: § 54 S. 1 VwVfG
- Keine vertragsfeindlichen Gegenstände
- bspw. Beamtenernennung, Prüfungsentscheidung
(2) §§ 54-62 VwVfG sind als lex generalis subsidiär
-> bspw. § 11 BauGB: städtebaulicher Vertrag; § 124 BauGB: Erschließungsvertrag
-> vgl. etwa §§ 53-61 SGB X
(3) §§ 54-61 VwVfG sind fragmentarisch: § 62 VwVfG
-> Ergänzung durch übrige Vorschriften des VwVfG
-> Ergänzung durch analoge Heranziehung der Regelungen des BGB (beachte: Anwendbarkeit jeweils eigens zu prüfen!)
-> insb. §§ 104 ff. BGB: allgemeine Vorschriften über Rechtsgeschäfte
-> insb. §§ 311 ff. BGB: Vorschriften des Vertragsrechts
Definition VerwV, § 54 VwVfG
1) Vertrag: Einigung mindestens zweier Rechtssubjekte, Herbeiführung eines Rechtserfolges, Rechtsbindungswille, übereinstimmende Willenserklä-rungen
-> Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses (konkrete rechtliche Beziehung)
2) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: richtet sich nach Vertragsgegenstand: dieser muss nach Öffentlichem Recht zu beurteilen sein
-> s. ergänzend § 1 I & § 9 VwVfG: Behörde & Verwaltungsverfahren
Austauschvertrag
- Grundsatz: kein Ausverkauf staatlicher Hoheitsrechte
- aber: Austauschvertrag nach § 56 VwVfG
- wenn Anspruch auf Leistung der Behörde besteht („gebundene“ Entscheidung): nur Gegenleistung möglich, die Inhalt einer Nebenbestimmung sein könnte, § 56 II VwVfG
- wenn kein Anspruch besteht: Gegenleistung muss nach § 56 I VwVfG
(1) für bestimmten Zweck vereinbart sein
(2) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienen
(3) angemessen sein und
(4) im sachlichen Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung der Behörde stehen (Kopplungsverbot)
-> beachte Verbote wie in § 1 III 2, 2. HS BauGB (betr. Bauleitpläne)
Nichtigkeitsgründe aus § 59 I VwVfG
Nichtigkeit nach BGB-Vorschriften u.a.:
- Geschäftsunfähigkeit, § 105 BGB
- Scheingeschäft, § 117 BGB
- Verletzung von Formvorschriften, § 125 BGB
- beachte § 57 VwVfG: Schriftform
- Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB
- Erfolgreiche Anfechtung, § 142 I BGB (vgl. §§ 119, 120, 123 BGB)
- Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB
-> aber: nach hM soll nicht jedes gesetzliche Verbot erfasst sein, sondern nur qualifizierte Rechtswidrigkeit (arg. e § 59 II VwVfG: wäre andernfalls praktisch überflüssig): teleologische Reduktion von § 56 I VwVfG
-> Inhalt des Vertrages muss schwer rechtswidrig sein
-> zu den relevanten Verbotsgesetzen gehören jedenfalls die zwingenden Vor-schriften des Unionsrechts
-> Vertragsformverbot kann hier geprüft werden
Nichtigkeitsgründe aus § 59 II VwVfG
Spezielle Nichtigkeitsgründe beim subordinationsrechtlichen Vertrag
- § 59 II Nr. 1 VwVfG: entsprechender VA wäre nichtig
-> vollständige Prüfung von § 44 VwVfG bezogen auf fiktiven VA mit diesem Inhalt
-> § 59 II Nr. 2 VwVfG: entsprechender VA wäre materiell rechtswidrig, § 46 VwVfG greift nicht ein und Kenntnis beider Vertragsparteien
-> soll Umgehung gesetzlicher Vorschriften durch kollusives Zusammenwirken verhindern
- § 59 II Nr. 3 VwVfG: Sonderbestimmung für Vergleichsvertrag
-> Voraussetzungen von § 55 VwVfG liegen nicht vor und entsprechender VA wäre materiell rechtswidrig
- § 59 II Nr. 4 VwVfG: Sonderbestimmung für Austauschvertrag
-> unzulässige Gegenleistung nach § 56 VwVfG (Kopplungsverbot), d.h. sachwidrige Kopplung von Geldleistung und hoheitlicher Leistung
Prüfungsreihenfolge beim Verwaltungsvertrag
- Liegt ein Vertrag(sschluss) vor?
- Liegt ein rechtmäßiger Verwaltungsvertrag vor
a) Vertrag auf dem Gebiet des ÖR (Verwaltungsrechts)
b) Zulässigkeit des Verwaltungsvertrages, § 54 S. 1 und 2 VwVfG
c) Rechtmäßigkeit des Verwaltungsvertrages, insb. §§ 55, 56, 57 VwVfG - Schwebende Unwirksamkeit nach § 58 VwVfG
- Nichtigkeit des (rw) Verwaltungsvertrages
a) Nichtigkeit nach § 59 I VwVfG (iVm BGB-Vorschriften)
b) Nichtigkeit nach § 59 II VwVfG - Anpassung oder Kündigung nach § 60 VwVfG
- Rechtmissbräuchliche Geltendmachung, § 242 BGB analog