Verwaltungsakt II - Wirksamkeit und Unwirksamkeit Flashcards
Beginn und Ende der Wirksamkeit
- Bekanntgabe (§ 43 I, 41 VwVfG)
bis - Nichtigkeit (§ 43 III, 44 VwVfG), Aufhebung, Erledigung (§ 43 II):
Wirksamkeit / In-Geltung-Stehen des VA
-> Nichtigkeit eine mögliche Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit (genauer: Rechtserzeugungsvoraussetzungswidrigkeit)
Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG
- Absolute Nichtigkeitsgründe § 44 II
- Rückausnahmen § 44 III
- Gravierende und evidente Fehlerhaftigkeit § 44 I
Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit
- Rechtmäßigkeit ist nicht notwendige Bedingung der Wirksamkeit
- Rechtmäßigkeits- und Gültigkeitsvoraussetzungen decken sich nicht
- Rechtswidrigkeit als solche stellt grds. “nur” einen Vernichtbarkeitsgrund dar
-> s. Schema
Rechtmäßigkeit
- keine notwendige, aber eine hinreichende Erzeugungs/Geltungsvoraussetzung
- besondere Form der Rechtsbeständigkeit
- > Abwesenheit gerichtlicher Aufhebungsgründe (mögliche Rechtswidrigkeit als ZuläVoraus; gegebene Rechtswidrigkeit als BegrüVoraus)
- > schützt nur bedingt vor behördlicher Aufhebung
- weder notwendige noch hinreichende Vollstreckungsvoraussetzung
- > grds. bedarf es eines bestandskräftigen VA
Wirksamkeit als Rechtsbegriff i.S.v. § 43 VwVfG
Unwirksamkeit = (qualifizierte Form) rechtliche(r) Inexistenz = Nichtigkeit
Wirksamkeitsvoraussetzungen des VA
- Vorliegen eines VA gem. § 35 VwVfG
- Bekanntgabe, § 43 I VwVfG
- Fehlende Nichtigkeit, arg. e §§ 43 III, 44 VwVfG
- Fehlende Aufhebung bzw. Erledigung, § 43 II VwVfG
Beachte: Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen zählt nicht die Recht-mäßigkeit des VA!
-> d.h.: auch ein rechtswidriger VA ist wirksam, soweit nicht dessen Nichtigkeit gesondert angeordnet ist
Rechtserzeugungsvoraussetzungen: maximale und minimale
maximale: Rechtmäßigkeitsbedingunen
- > bei Einhaltung: Rechtmäßigkeit
- > bei Nichteinhaltung: Rechtswidrigkeit
- -> (minimale) Rechtswirksamkeitsbedingungen (negativ, § 43 II, III)
- –> bei Einhaltung: Wirksamkeit
- –> bei Nichteinhaltung: Nichtigkeit
Fehlerkalkül: Rechtswidrigkeit steht Geltung nicht zwingend entgegen
-> unter welchen Voraussetzungen führen Fehler (dh Rechtswidrigkeit) zur Nichtigkeit?
(Bestandskräftige VA: weder nichtig noch Fristen etc -> vollstreckbar)
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des VA
I. Ermächtigungsgrundlage (EGL)
1. Welche kommt in Betracht?
2. Ist sie mit höherrangigem Recht (GG, EU-Recht) vereinbar (Vorrang der Verfassung & des EU-Rechts)?
3. Wenn keine vorhanden: Bedarf es überhaupt einer gesetzlichen EGL (VdG)?
II. Formell rechtmäßige Anwendung der EGL („Formelle RM“)
1. Zuständigkeit (sachlich/örtlich)
2. Verfahren, insb. Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 28 VwVfG)
3. Form (§ 37 VwVfG) und Begründung (§ 39 VwVfG)
III. Materiell rechtmäßige Anwendung der EGL („Materielle RM“)
1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL (ggf. Beurteilungsspielraum)
2. Rechtsfolge der EGL (ggf. Ermessen)
3. Verhältnismäßigkeit (grds. bei 2.)
4. Bestimmtheit (zu 2.)
Fehlerkalkül - Fehlerregime beim VA
Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit:
- Grundsatz: vor Ablauf der RM-Frist: Anfechtbarkeit (aber nicht: Nichtigkeit!)
- Grundsatz: nach Ablauf der RM-Frist: Bestandskraft
- Ausnahme: Nichtigkeit § 44 VwVfG
- Ausnahme: Heilung § 45 (-> führt zu Rechtmäßigkeit)
- Ausnahme: Kein subj. Recht auf Aufhebung § 46 (Fehler können sich nicht auswirken)
- Ausnahme: Umdeutung (Konversion) § 47
- Ausnahme: Rücknahme § 48
- Ausnahme: sonstige Unbeachtlichkeit (bspw. Bebauungsplansvoraussetzungen so umfangreich, dass quasi immer Rechtswidrigkeit: Abschichtung an beachtlichen Fehlern nötig)
Keine Frage der Rechtswidrigkeit: offenbare Unrichtigkeit iSv § 42 VwVfG (bspw. Behörde hat sich verschrieben
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- Heilung, § 45 VwVfG: Rechtmäßigkeit des VA
- Unerheblichkeit, § 46 VwVfG: Zwar Rechtswidrigkeit des VA, jedoch kein Aufhebungsanspruch
Heilung, § 45 VwVfG
- zunächst prüfen:
-> Liegt (RW wegen) Form- oder Verfahrensfehler vor?
-> Wenn ja: Ist VA deswegen nach § 44 VwVfG nichtig? (soweit nicht bereits i.R.d. Statthaftigkeit geprüft)
-> Wenn nein: Hat Heilung stattgefunden?
- nach § 45 II VwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im Verwaltungsprozess
- besonders bedeutsam für die fehlende Anhörung nach § 28 I VwVfG (beachte aber § 28 II und III VwVfG)
-> Gefahr: Recht auf rechtliches Gehör vor der Behörde läuft leer
Unerheblichkeit, § 46 VwVfG
- zunächst prüfen:
-> Liegt ein formellrechtlicher Fehler nach § 46 VwVfG vor?
-> Ist VA deswegen nach § 44 VwVfG nichtig? (soweit nicht bereits i.R.d. Statthaftigkeit geprüft)
-> Ist formelle Rechtswidrigkeit des VA nach § 45 VwVfG geheilt?
- bezieht sich nur auf Verfahrens-, Form- & (örtl.) Zuständigkeitsverstöße
- notwendig:
-> Keine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache durch den Rechtsverstoß
-> Offensichtlichkeit des Kausalitätsausschlusses (grds. zu verneinen bei Ermessensentscheidungen)
- Rechtsfolge von § 46 VwVfG:
-> Aufhebungsanspruch i.S.v. § 113 I 1 2. Alt. VwGO („… und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist …“) entfällt
Aufhebung von Verwaltungsakten, § 43 II VwVfG
- Rücknahme (RWger VA) und Widerruf (Rmäßiger VA): kann auch bestandskräftige VA treffen
- Wiederaufgreifen des Verfahrens: kann nur bestandskräftige VAe treffen
- Widerspruchsbescheid und gerichtliche Aufhebung: kann keine bestandskräftigen VAe treffen
Begünstigende vs. belastende VA
- aus der Perspektive des Betroffenen zu beurteilen
-> vgl. VA mit Drittwirkung: belastender VA mit begünstigender Drittwirkung et vice versa:
–> adressatenbelastender und drittbegünstigender VA
–> adressatenbegünstigender und drittbelastender VA - Beachte (insb. bei Teilaufhebung):
-> Es geht darum, ob der aufgehobene/aufzuhebende VA selbst begünstigend oder belastend ist, nicht darum, ob die Aufhebung sich insgesamt belastend oder begünstigend wirkt!
-> Bsp.: Die Behörde bemerkt, dass sie die Müllgebühren nach der Vorjahressatzung und damit gegenüber der geltenden Müllgebührensatzung um 35,00 € zu niedrig angesetzt hat. Sie hebt daher den Gebührenbescheid auf und setzt einen um 35,00 € höheren Betrag fest. Welchen Regeln folgt die Aufhebung?
Systematik der Rücknahme, § 48 VwVfG
- belastender VA: (Ermessensfehler)freie Rücknehmbarkeit, § 48 I 1
- begünstigender VA:
-> Rücknehmbar gem. § 48 I 2 nach Maßgabe von § 48 II-IV
-> Ermessensfehlerfreiheit, § 48 I 1
–> Teilbare Leistung, § 48 II:
a) Grds. nicht rücknehmbar
b )Rücknahmeausschluss bei schutzwürdigem Vertrauen, § 48 II 1
c) Regelvermutung für schutzwürdiges Vertrauen, § 48 II 2
d) Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens, § 48 II 3
–> Nichtteilbare Leistung, § 48 III: - Rücknehmbar, aber grds. Ausgleichspflicht
- Ausgleich des Vermögensnachteils bei schutzwürdigem Vertrauen, § 48 III 1
Vollzug von UnionsR
- Unionsunmittelbarer Vollzug (Vollzug von UnionsR durch Unionsorgane)
- Mitgliedsstaatlicher Vollzug
- unmittelbarer mitgliedsstaatlicher Vollzug: Vollzug von UnionsR durch mitgliedsstaatliche Organe
- mittelbarer mitgliedsstaatlicher Vollzug: Vollzug von mitgliedsstaatlichem Umsetzungsrecht durch mitgliedsstaatliche Organe