Verwaltungsprivatrecht Flashcards
Begriff
Regeln, die das privatrechtsförmige Handeln der Verwaltung bestimmen
(engere Begriffsbestimmung durch den Zusatz: …, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt)
Kongruenz & Differenz von „staatlich“ und „öffentlichrechtlich“
- öffentlich-rechtlich ≠ staatlich: Rundfunkanstalten und Religionsgemeinschaften als KÖR
- privatrechtlich ≠ privat: Verwaltungsprivatrecht, fiskalisches Handeln
Wofür das Rechtsregime (ÖR – PrivR) grds. KEINE Rolle spielt
(1) Grundrechtsverpflichtung, Art. 1 III GG
(2) Grundrechtsberechtigung, vgl. Art. 19 III GG
(3) Demokratische Legitimation, Art. 20 II 1 GG
(4) Kompetenzordnung zwischen Bund & Ländern, Art. 30, 70 ff., 83 ff. (92 ff., 104a ff.) GG
(5) Abgrenzung Staatsverwaltung und kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 II GG
(6) Einwirkungen des EU-Rechts
Formenwahlfreiheit
- Grundsatz: Wahlfreiheit hins. des Rechtsregimes
- Beschränkungen/Rahmungen der Wahlfreiheit:
-> aus der Verfassung:
• Anforderungen an demokratische Legitimation der Staatsgewalt müssen erfüllt sein (→ Demokratie)
• kein Unterlaufen der Grundrechts- (→ Rechtsstaat) und Kompetenzbindung (→ Bundesstaat)
-> aus Unionsrecht
• insb.: mitgliedstaatliche Interventionspflichten (zur Sicherstellung der effektiven und äquivalenten Umsetzung des Unionsrechts) müssen auch in Privatrechtsform effektiv wahrgenommen werden können
-> Gesetzesrecht, etwa Gemeindeordnungen:
• Subsidiarität der Privatrechtsform (etwa Wahl einer AG nur, wenn öffent-licher Zweck nicht ebenso gut in anderer Rechtsform erfüllt werden kann);
• vgl. für kommunale Eigengesellschaften: §§ 102 ff., bes. §§ 103-104 GemO
Wahloptionen
- Option für Privatrechtsform
-> nur unter der Bedingung, dass den rechtsformunabhängigen Bindungen der Staatsgewalt Genüge getan werden kann (insbes. Grundrechte, Demokratie, Bundesstaat, Unionsrecht)
- bei Option für die Privatrechtsform:
-> Grundsatz: kein Rückgriff auf verwaltungsrechtliche (in diesem Sinne: öffent-lichrechtliche) Befugnisse/Handlungsformen (z.B. VA, Verwaltungsvoll-streckung)
-> private Organisationsform determiniert grds. private Handlungsform (aber nicht umgekehrt!)
-> Ausnahme: Beliehener in privatrechtlicher Organisationsform - bei Option nur für privatrechtliche Handlungsformen:
- > „Nebeneinander“ von Verwaltungsrecht (hins. Organisation, Personal, Verfahren) und Privatrecht („Handlungsrecht“, d.h. materielle und Verfahrensvorschriften)
- > Sonderkonstellation: Betrieb kommunaler Einrichtungen durch kommunale Eigengesellschaf
Öffentliche Unternehmen
(1) verselbständigte Organisationseinheit von gewisser Festigkeit
• nicht zwingend: Verselbständigung iSv. Rechtsfähigkeit
• aber: Regiebetrieb oder nichtrechtsfähige Anstalt genügt grds. nicht
(2) Verfolgung wirtschaftlicher Tätigkeit
• Entgeltlichkeit der Leistung auf einem Markt
• nicht zwingend: Gewinnerzielungsabsicht
• unterschiedliche Regelungstechnik in den Ländern:
- Positivbestimmung: kann die Leistung auch von einem Privaten in Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden? Ausschluss u.a. typischer Daseinsvorsorgeleistungen
- Negativbestimmung (so u.a. B-W): Weiter Begriff des „Wirtschaftlichen“, aber Ausgrenzungstatbestände, z.B. § 102 IV 1 GemO
(3) (alleiniger/beherrschender)Träger des Unternehmens: öffentliche Hand
• bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen: alleiniges Abstellen auf Beteiligungsverhältnisse nicht ausreichend