Vertrag zugunsten eines Dritten (OR 112 und 113) Flashcards

1
Q

Verträge zugunsten Dritten

Arten?

A
  • unechter: (OR 112 I) nur Versprechensempfänger darf Leistung fordern (z.B. interne Schuldübernahme OR 175)
  • echter: (OR 112 II) neben Versprechensempfänger darf auch Dritter Leistung fordern (z.B. Passagier und Reisebüro beim Charterflugvertrag)
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Q

Echter Vertrag zugunsten Dritter (OR 112 II)

Rechtsstellung

A

Versprechender Verspr.empfänger
I—Leistungsverhl.———> Dritter

Dritter: erhält unmittelbar nach Abschluss des Deckungsverhältnis ein originäres und selbständiges Forderungsrecht gg. Versprechender. Sein Recht gründet im Deckungsverhält.

Versprechender: sein einziger Vertragspartner ist der Verspr.empfänger
(ihm stehen somit für die gleiche Forderung zwei Gläubiger gegenüber)
- er kann sich aber nur durch Leistung an Dritten befreien

Verspr.empfänger: kann nur Leistung an Dritten verlangen (≠ Solidargl.)

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3
Q

Echter Vertrag zugunsten Dritter (OR 112 II)

Umfang?

A
  1. ergibt sich durch Auslegung des Deckungsverhältnisses
  2. alle Rechte, welche unmittelbar mit Gläubigerstellung zusammenhängen (z.B. OR 97 I/102/107 II).
  3. keine Rechte, welche mit Bestand und Inhalt des Vertrages zusammenhängen (z.B. Willensmängel, Wandlung, Minderung).
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4
Q

Echter Vertrag zugunsten Dritter (OR 112 II)

Leistungsstörungen
Mangel im Valuta- und/oder Deckungsverhältnis

A
  1. Mangel im Valutaverhältnis (Verspr.empfänger - Dritter):
    - Versprechender hat an den Dritten geleistet, Valutaverhältnis fällt nachträglich ex tunc dahin -> Dritter ist gegenüber Verspr.empfänger ungerechtfertigt Bereichert um Leistung (vinidziere/kondizieren)
  • Valutaverhältnis fällt vor Leistung weg, Dritter hat aber Annahme nach OR 112 III bereits erklärt -> Dritter ist gegenüber Verspr.empfänger ungerechtfertigt bereichert um Forderung gegen Versprechenden
  1. Mangel im Deckungsverhältnis (Verspr.empfänger - Versprechender):
    Versprechender hat an Dritten geleistet, Deckungsverhältnis fällt nachträglich ex tunc dahin -> Verspr.empfänger ist gegenüber Versprechenden ungerechtf. bereichert um Leistung
  2. Doppelmangel: Versprechender hat an Dritte geleistet, sowohl Valuta- als auch Deckungsverhältnis fallen dahin -> Direktkondiktion des Versprechenden gegenüber Drittem unzulässig, Versprechender muss gegen Verspr.empfänger und dieser gegen Dritten vorgehen.
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4
Q

Vertrag zugunsten Dritten

Weitere Rechtsfiguren mit Bezug zu Dritten:

A
  1. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (deutsches Institut, in CH nicht anerkannt)
  2. Drittschadensliquidation (in CH umstritten, anerkann nur bei ind. StV nach OR 32 III):
    Vertragspartei kann einen durch ihren Vertragspartner pflichtwidrig verursachten Schaden eines Dritten bei ihrem Vertragspartner geltend machen -> Vertragspartei kann Anspruch an Dritten abtreten.
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