Abschluss des Vertrags (OR 1 ff.) Flashcards
Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages
- Vertragsparteien müssen rechts- und handlungsfähig- bzw. geschäftsfähig sein
- bei den Parteien muss ein Rechtsbindungswille vorliegen, welchen sie kundtun wollen
- Willenserklärungen bedürfen der Übereinstimmung
- Willenserklärungen müssen (gegenseitig) ausgetauscht werden
Def. Rechtsfähigkeit
Fähigkeit selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
ZGB 11 und 53 : Grundsatz Rechtsfähigkeit von nat. und jur. Pers.
Spezialität: Kollekt.- und Kommand.gesell. können trotzdem Verbindlichkeiten eingehen
fehlende Rechtsfähigkeit führt grundsätzlich zur Nichtigkeit
Def. Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit)
und Vss.
Fähigkeit durch seine Handlungen Rechte und Pflichten begründen zu vermögen (ZGB 12 und 54)
Vss: Mündigkeit
Urteilsflähigkeit (ZGB 13)
Hauptelemente der Urteilsfähigkeit
Erkenntnisfähigkeit
Wertungsfähigkeit
Fähigkeit zur Willensbildung
Fähigkeit, nach eigenem Willen zu handlen
Schranken der Abschluss- und Partnerwahlfreiheit
Abschluss- und Partnerwahlfreiheit eingeschränkt durch:
- vertragliche (Kontrahierungspflicht durch Vorvertrag OR 22) oder gesetzliche Pflicht (service public oder Notwegrecht) zu einem bestimmen Vertragsabschluss
- durch gesetzliche Bewilligungspflicht (lex koller)
Def. Willenserklärung
Die Willenserklärung bestehet in der Kundgabe des Willens zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses
Elemente der Willenserklärung (3)
- Handlungswille
- Geschäftswille (Rechtsbindungswille)
- Erklärungswille (Willen zur Kundgabe)
Arten der Willenserklärung
- ausdrückliche und konkludente (OR 1 II)
- mittelbare (OR 5, post, email) und unmittelbare (OR 4, telef.)
- empfangsbedürftige (Wirksamkeit ab Zugang) und
nicht empfangsbedürftige
Anwendung der ausdrücklichen und konkludenten Willenserklärung
ausdrückliche W.:
- wird teilweise vom Gesetz vss damit Rechtsfolgen eintreten
- liegen Formvorschriften vor muss ausdrückliche W. vorliegen
konkludente W.:
- in der Regel stelle Stillschweigen keine W. dar
- Ausnahme: OR 6, muss eindeutig hervorgehen
Wirkung der Willenserklärung
- Bindungswirkung: OR 9 I
- Gestaltungswirkung: kann rückwirkend, zeitgleich oder nachwirkend zur Vollendung der Willenserklärung sein
Auslegung von Willenserklärugen
Vertrauensgrundsatz
Bedarf eine Willenserklärung der Auslegung, geschieht dies nach dem Vertrauensprinzip:
Demnach sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom EMPFÄNGER in guten Treuen verstanden werden durften und mussten.
Übereinstimmen der Willenserklärungen
Konsens
natürlicher (tatsächlicher) Konsens: der innere Wille der Kontrahierenden stimmt überein -> dies geht dem objektiv Erklärten sofern der subj. übereinstimmend Gewollte vorliegt
normativer (rechtlicher) Konsens: dieser bzw. sein Inhalt muss dann gesucht werden, wenn der tatsächliche Konsens nicht vorliegt.
Übereinstimmen der Willenserklärungen
Dissens
offener Dissens: Parteien sind sich bewusst, dass kein (tatsächl. und normativer) Konsens besteht.
versteckter Dissens: Parteien wissen nicht um mangelnde Willensübereinstimmung
Übereinstimmen der Willenserklärungen
Wesentlicher Vertragsinhalt
OR 2 I
objektiv wesentliche Vertragspunkte = die den unentbehrlichen “Geschäftskern” darstellen.
Nebenpunkte = objektiv unwesentliche Punkte
subjektiv wesentliche Punkte = Nebenpunkte die zu conditio sine qua non gemacht werden (dies muss ausdrücklich erkennbar sein, Beweislast bei der Partei die sie geltend macht).
Gegenseitigkeit (Austausch) der Willenserklärungen
Antrag und Annahme
muss sich auf sämtliche objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte beziehen