Abschluss des Vertrags (OR 1 ff.) Flashcards

1
Q

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages

A
  • Vertragsparteien müssen rechts- und handlungsfähig- bzw. geschäftsfähig sein
  • bei den Parteien muss ein Rechtsbindungswille vorliegen, welchen sie kundtun wollen
  • Willenserklärungen bedürfen der Übereinstimmung
  • Willenserklärungen müssen (gegenseitig) ausgetauscht werden
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2
Q

Def. Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeit selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

ZGB 11 und 53 : Grundsatz Rechtsfähigkeit von nat. und jur. Pers.
Spezialität: Kollekt.- und Kommand.gesell. können trotzdem Verbindlichkeiten eingehen

fehlende Rechtsfähigkeit führt grundsätzlich zur Nichtigkeit

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3
Q

Def. Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit)

und Vss.

A

Fähigkeit durch seine Handlungen Rechte und Pflichten begründen zu vermögen (ZGB 12 und 54)
Vss: Mündigkeit
Urteilsflähigkeit (ZGB 13)

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4
Q

Hauptelemente der Urteilsfähigkeit

A

Erkenntnisfähigkeit
Wertungsfähigkeit
Fähigkeit zur Willensbildung
Fähigkeit, nach eigenem Willen zu handlen

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5
Q

Schranken der Abschluss- und Partnerwahlfreiheit

A

Abschluss- und Partnerwahlfreiheit eingeschränkt durch:

  • vertragliche (Kontrahierungspflicht durch Vorvertrag OR 22) oder gesetzliche Pflicht (service public oder Notwegrecht) zu einem bestimmen Vertragsabschluss
  • durch gesetzliche Bewilligungspflicht (lex koller)
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6
Q

Def. Willenserklärung

A

Die Willenserklärung bestehet in der Kundgabe des Willens zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses

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7
Q

Elemente der Willenserklärung (3)

A
  1. Handlungswille
  2. Geschäftswille (Rechtsbindungswille)
  3. Erklärungswille (Willen zur Kundgabe)
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8
Q

Arten der Willenserklärung

A
  1. ausdrückliche und konkludente (OR 1 II)
  2. mittelbare (OR 5, post, email) und unmittelbare (OR 4, telef.)
  3. empfangsbedürftige (Wirksamkeit ab Zugang) und
    nicht empfangsbedürftige
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9
Q

Anwendung der ausdrücklichen und konkludenten Willenserklärung

A

ausdrückliche W.:

  • wird teilweise vom Gesetz vss damit Rechtsfolgen eintreten
  • liegen Formvorschriften vor muss ausdrückliche W. vorliegen

konkludente W.:

  • in der Regel stelle Stillschweigen keine W. dar
  • Ausnahme: OR 6, muss eindeutig hervorgehen
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10
Q

Wirkung der Willenserklärung

A
  • Bindungswirkung: OR 9 I

- Gestaltungswirkung: kann rückwirkend, zeitgleich oder nachwirkend zur Vollendung der Willenserklärung sein

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10
Q

Auslegung von Willenserklärugen

Vertrauensgrundsatz

A

Bedarf eine Willenserklärung der Auslegung, geschieht dies nach dem Vertrauensprinzip:
Demnach sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom EMPFÄNGER in guten Treuen verstanden werden durften und mussten.

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11
Q

Übereinstimmen der Willenserklärungen

Konsens

A

natürlicher (tatsächlicher) Konsens: der innere Wille der Kontrahierenden stimmt überein -> dies geht dem objektiv Erklärten sofern der subj. übereinstimmend Gewollte vorliegt

normativer (rechtlicher) Konsens: dieser bzw. sein Inhalt muss dann gesucht werden, wenn der tatsächliche Konsens nicht vorliegt.

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12
Q

Übereinstimmen der Willenserklärungen

Dissens

A

offener Dissens: Parteien sind sich bewusst, dass kein (tatsächl. und normativer) Konsens besteht.

versteckter Dissens: Parteien wissen nicht um mangelnde Willensübereinstimmung

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13
Q

Übereinstimmen der Willenserklärungen

Wesentlicher Vertragsinhalt

A

OR 2 I
objektiv wesentliche Vertragspunkte = die den unentbehrlichen “Geschäftskern” darstellen.

Nebenpunkte = objektiv unwesentliche Punkte

subjektiv wesentliche Punkte = Nebenpunkte die zu conditio sine qua non gemacht werden (dies muss ausdrücklich erkennbar sein, Beweislast bei der Partei die sie geltend macht).

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14
Q

Gegenseitigkeit (Austausch) der Willenserklärungen

Antrag und Annahme

A

muss sich auf sämtliche objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte beziehen

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15
Q

Gegenseitigkeit (Austausch) der Willenserklärungen

Wirkungen von Antrag und Annahme
Widerruf

A
  • Bindungswirkung des Antrags solange Annahmefrist eingehalten wird oder der Akzept nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge beim Antragssteller eingegangen ist (OR 3 I, 4,5)
  • Vertragswirkung (OR 10)
  • Grundsatz der Unwiderrufbarkeit