Sicherung von Forderungen (OR 158-163) Flashcards
- Abgrenzung von Konventionalstrafe (OR 160 ff.) zu Haftgeld?
- Abgrenzung von Wandelpön (OR 160 III) zu Reuegeld?
- beide sichern Leistungserbringung. Haftgeld wird aber schon bei Vertragsabschluss bezahlt und nicht erst bei Leistungsstörung.
- beide bezwecken Erleichterung eines Rücktritts. Reuegeld ist bereits bei Vertragsabschluss zu leisten und nur beim Reuegeld steht beiden Parteien das Rücktrittsrecht zu.
Konventionalstrafe (OR 160-163)
Ist das suspensiv bedingte Leistungsversprechen einer Vertragspartei für den Fall, dass die Hauptschuld überhaupt nicht, nicht gehörig oder verspätet erfüllt wird (OR 160 I, II).
Konventionalstrafe = akzessorisches Nebenrecht
Grundsatz: Alternativität zw. Erfüllung oder Strafe (OR 160 I)
Ausnahme: Kumulation (OR 160 II)
Spezialfall: Exklusivität = Wandelpön (faktisch ein Reuegeld, wird aber nicht bei Vertragsschluss schon bezahlt)
Konventionalstrafe (OR 160-163)
Vss.:
Vss. damit K. “verfallen” ist:
- Eintritt der Bedingung
- Verschulden
- > ein Schaden wird dagegen gerade nicht vorausgesetzt.
zum Verschulden: falls nichts anderes vereinbart ist Verschulden vss.
-> analog zu OR 97 I hat der Schuldner zu beweisen, dass ihn an der Leistungsstörung kein Verschulden trifft.
Haft- und Reuegeld (OR 158)
Haftgeld:
ist eine bei Vertragsabschluss erbrachte Leistung des Schuldners, welche der Gläubiger im Fall der Nichterfüllung behalten dürfen soll
Reuegeld:
ist eine bei Vertragsabschluss erbrachte Leistung des Schuldners, die sowohl dem Schuldner wie auch dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, gegen Überlassung der entsprechenden Summe ohne Angabe eines Grunds vom Vertrag zurückzutreten.
(-> weitergehende SE-Ansprüche sind dann vermutungsweise ausgeschlossen)