Unerlaubte Handlungen (OR 41-67) Flashcards

1
Q

Ausservertraglicher Verschuldenshaftung:

Vss.:

A
  1. Schaden
  2. Widerrechtlichkeit
  3. Kausalzusammenhang
  4. Verschulden: Vorsatz/Fahrlässigkeit und Urteilsfähgikeit
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2
Q

Ausservertragliche Verschuldenshaftung:

Schaden:

A
  1. unfreiwillige Vermögensminderung, welche in einer Abnahme der Aktiven/Zunahme der Passiven (= zusammen damnum emergens = positiver Schaden) oder in entgangenem Gewinn (lucrum cessans) besteht.
  2. Berechnung nach Dirfferenzhypothese:
    Differenz zwischen dem gegenwärtigen und demjenigen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte
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3
Q

Ausservertragliche Verschuldenshaftung:

Widerrechtlichkeit:

A
  1. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes
    (Erfolgsunrecht) wie z.B. Leib und Leben, Eigentum
  2. bei reinem Vermögensschäden Verletzung gegen eine Schutznorm (Verhaltsunrecht) wie z.B. StGB 146
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4
Q

Ausservertragliche Verschuldenshaftung:

Kausalzusammenhang

A

Bei Verletzung durch Handeln:
1. natürlicher KSZ: Handlung kann nicht weggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg ebenfalls entfallen würde (conditio sine qua non)

  1. adäquater KSZ: Handlung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen

Bei Verletzung durch Unterlassen:
1. hypothetischer KSZ: das gebotene Verhalten kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg entfallen würde, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung für den hypothetischen Kausalverlauf spricht

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5
Q

Ausservertragliche Verschuldenshaftung:

Verschulden

A
  1. Obj. Komponente:
    Vorsatz: Wissen/Wollen, aber auch Inkaufnehmen (=Eventualvorsatz)
    Fahrlässigkeit: Sorgfaltspflichtverletzung, Sorgfaltsmassstab objektiviert (wie hätte ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in derselben Situation gehandelt?)
  2. subj. Komponente:
    Urteilsfähigkeit (ZGB 16)

info: Haftungsausschluss wirkt beim Verschulden

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6
Q

Ausservertragliche Verschuldenshaftung:

Schadensarten

A
  1. Personen-, Sach- und reiner Vermögensschaden
  2. Dritt- oder Reflexschaden: entstehen nicht bei Geschädigtem selbst, i.d.R. nicht ersatzfähig (Ausnahme: Versorgerschaden OR 45 III).
  3. normativer Schaden: kein eigentlicher wirtschaftlicher Nachteil, Ausgleich z.T. dennoch zugelassen
    - Haushaltsschaden: Wert der verminderten Arbeitsfähigkeit der haushaltsführenden Person, quantifiziert in Lohnsumme für potentielle Haushaltshilfe (OR 46 I), ersatzfähig auch wenn keine Haushaltshilfe eingestellt
    - Affektionswert: bei Tötung/Verletzung von Haustieren (OR 43 II) ersatzfähig
    - Frustrationsschaden: enttäuschte Erwartung (z.B. entgangener Feriengenuss), nicht ersatzfähig
    - Kommerzialisierungsschaden: Wert für Nutzungsausfall (z.B. quantifiziert in Wert für Ersatzauto während Reparaturzeit, auch wenn tatsächlich kein Ersatzauto gemietet wurde), nicht ersatzfähig
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7
Q

Ausservertragliche Verschuldenshaftung:

Gründe für Reduktion des Schadenersatzes:

A

Frage der Schadensersatzbemessung (nicht Schadensberechnung!)

  1. nur leichtes Verschulden des Schädigers (OR 43 I) (bei leichter Fahrlässigk.)
  2. unechte/ungültige Einwilligung des Geschädigten (OR 44 I), z.B. in der Form des Handelns auf eigene Gefahr
    oder
    Selbstverschulden des Geschädigten (OR 44 I) (mitverursacht oder verschlimmert)
  3. konstitutionelle Prädispositon des Geschädigten (OR 44 I)
  4. mitwirkender Zufall (OR 43 I)
  5. finanzielle Notlage des Haftpflichtigen (OR 44 II)
    (6. Notstand (OR 52 II) = Abwendung einer drohenden Rechtsgutverletzung, durch Eingriff in femdes Vermögen)
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8
Q

Haftungskaskade (OR 51 II)

A
  1. Verschuldenshaftung aus OR 41
  2. Vertragshaftung (z.B. OR 97/101)
  3. Kausalhaftung (z.B. 58)

Regress nur von 3. auf. 2. und 1. bzw. von 2. auf 1.

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9
Q

Kausalhaftung (Haftung ohne Verschulden):

Arten?

A
  1. einfache Kausalhaftung: i.d.R. Exkulpationsmöglichkeit
  2. Gefährdungshaftung: Haftung für Gefährlichkeit einer Vorrichtung oder Tätigkeit, keine Exkulpationsmöglichkeit (z.B. SVG).
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10
Q

Ausservertragliche Verschuldenshaftung:

Rechtfertigungsgründe

A

Rechtfertigungsgr. = widerrechtlichkeitsaufhebend:

  1. Notwehr (OR 52 I): Abwendung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
  2. Notstand (OR 52 II): Abwendung einer drohenden Rechtsgutverletzung durch Eingriff in fremdes Vermögen (auch wenn Widerrechtlk. aufhebt ist trotzdem SE geschuldet darum eher Reduktionsgrund).
  3. Selbsthilfe (OR 52 III): Sicherung eines Rechts durch Eigenmacht mit adäquaten Mitteln
  4. echte/gültige Einwilligung des Geschädigten (vgl OR 44 I).
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11
Q

Kausalhaftung (Haftung ohne Verschulden):

Vss.:

A
  1. Schaden
  2. Widerrechtlichkeit
  3. Kausalzusammenhang
  4. jeweiliger haftungsbegründender Tatbestand
    und keine Exzeption (Beweis - sofern möglich - gescheitert)
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12
Q

Kausalhaftung

Billigkeitshaftung (OR 54): haftungsbegründ. TB und Exkulpation ?

A

Haftungsbegründender TB: Billigkeit

Exzeption: nicht möglich

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13
Q

Kausalhaftung

Geschäftsherrenhaftung (OR 55): haftungsbegründ. TB & Exkulpation?

A

TB:
- Hilfsperson: Subordinationsverhältnis
- in Ausübung dienstl./geschäftlicher Verrichtung:
funktioneller Zusammenhang zwischen Verrichtung und schädigender Handlung (schon gegeben bei Gelegenheit der Verrichtung)

Entlastungsbeweis (= Exzeptionsbeweis):

  • Gelingen des Sorgfaltsbeweises (cura in eligendo, instruendo und custodiendo sowie zweckmässige Organisation des Geschäftsbetriebs) oder
  • des Befreiungsbeweises (Beweis, dass Schaden auch bei sorgfaltsgemässen Handeln eingetreten wäre).
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14
Q

Kausalhaftung

Werkeigentümerhaftung (OR 58): haftungsbegründ. TB & Exkulpation?

A

TB:

  • Werkeigentümer *
  • Werk: stabile, mit der Erde (in)direkt verbundene, künstlich hergestellte/angeordnete Gegenstände
  • Mangelhaftigkeit des Werkes: wenn Werk nicht die für seinen bestimmungsgemässen Gebrauch erforderliche Sicherheit bietet

Exkulpation:
nicht möglich **

  • strittig ob auch Inhaber von beschränkt dinglichen Rechten oder gar obligatorisch Berechtigte (z.B. Pächter oder Mieter) gemäss OR 58 haften sollen

** Haftung könnte allenfalls entfallen, wenn Kausalzusammenhang unterbrochen wird: höhere Gewalt, Selbstverschulden, Drittverschulden (ABER das Verschulden eines werkerrichtenden- oder unterhaltenden Dritten ist immer dem Werkeigentümer anzurechnen!)

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15
Q

Kausalhaftung

Werkeigentümerhaftung (OR 58): haftungsbegründ. TB & Exkulpation?

A

TB:

  • Werkeigentümer *
  • Werk: stabile, mit der Erde (in)direkt verbundene, künstlich hergestellte/angeordnete Gegenstände
  • Mangelhaftigkeit des Werkes: wenn Werk nicht die für seinen bestimmungsgemässen Gebrauch erforderliche Sicherheit bietet

Exzeption:
nicht möglich **

  • strittig ob auch Inhaber von beschränkt dinglichen Rechten oder gar obligatorisch Berechtigte (z.B. Pächter oder Mieter) gemäss OR 58 haften sollen

** Haftung könnte allenfalls entfallen, wenn Kausalzusammenhang unterbrochen wird: höhere Gewalt, Selbstverschulden, Drittverschulden (ABER das Verschulden eines werkerrichtenden- oder unterhaltenden Dritten ist immer dem Werkeigentümer anzurechnen!)

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16
Q

Organhaftung (ZGB 55)

A

Ist keine haftungsbegründende sondern eine haftungszurechnende Norm. D.h. die juristische Person haftet, wenn eines ihrer Organe den Tatbestand von Art. 41 OR erfüllt.

17
Q

Kausalhaftung

Signaturschlüsselhaftung: haftungsbegründ. TB & Exkulpation?

A

TB:

  • Inhaber von Signaturschlüssel
  • berechtigtes Vertrauen in qualifiziertes gültiges Zertifikat

Exzeption:
- Gelingen von Sorgfaltsbeweis

18
Q

Verjährung

A

1 Jahr = relative Frist
-> ab Kenntnis vom Schaden und Person des Ersatzpflichtigen

10 Jahre = absolute Frist
-> ab schädigenden Handlung

Achtung: falls strafbare Handlung und das StGB sieht längere Verjährung vor, gilt diese auch für Zivilanspruch (für relative wie auch für absolute Frist)

19
Q

Wegbedingung der Haftung: Grenzen der Freizeichnung (OR 100)

A

Freizeichnung von Absicht und grobe Fahrlässigkeit ist nichtig (OR 19)

Freizeichnung von Haftung für Körperschäden auch bei leichter Fahrlässigkeit nach h.L. unzulässig, da ein Verstoss gegen OR 19 (ZGB 27)