Übervorteilung und Willensmangel (OR 21, 23-31) Flashcards
Willensmangel (OR 23-31)
Def.
Ein Willensmangel liegt vor, wenn der Wille einer Partei mangelhaft gebildet oder mangelhaft erklärt wurde.
Irrtum (OR 23-27)
Gemeinsame Vss für Anfechtung
- Irrtum des Anfechtenden
- Wesentlichkeit
- keine Verwirkung
Info: Das Recht sich auf einen Irrtum zu berufen ist verschuldensunabhängig. Hat der Irrende den Irrtum seiner eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, haftet er nach OR 26
Grundlagenirrtum OR 24 I Ziff. 4
Vss.?
Grundlagenirrtum = wesentlicher/qualifizierter Motivirrtum
- Irrtum:
falsche oder fehlende Vorstellung über den Sachverhalt. - Wesentlichkeit (OR 23):
subj. Wesentlichkeit (für den Irrenden “conditio sine qua non”)
obj. Wesentlichkeit (nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr)
- Wenn die Fehlvorstellung in subj. Hinsicht kausal für den Vertagsabschluss war, und die Inhaltsdifferenz zwischen dem abgeschlossenen und dem wirklich gewollten Vertrag auch von einem obj. Standpunkt bedeutsam erscheint. -
(3. für Irrtumsgegner erkennbar)
- keine Verwirkung: ein Jahr (OR 31) seit Entdeckung des Irrtums
- > Recht auf Unverbindlichkeit verwirkt
Erklärungsirrtum OR 24 I Ziff. 1-3
wichtige Infos:
- Willenserklärung des Irrenden ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen:
Durfte und musste der Irrtumsgegner die Erklärung des Irrenden nach Treu und Glauben so verstehen?
Ja = normativer Konsens -> Vertrag ist zustande gekommen. Der Irrende muss den Vertrag anfechten indem er den Erklärungsirrtum geltend macht. - Ist der Irrtum aus Nachlässigkeit resultiert: Fahrlässigkeit schliesst Berufung auf Irrtum nicht aus!
Fahrlässiger Irrtum (OR 26)
Was ist geschuldet?
Abs. 1: neg. Interesse ist geschuldet
Abs. 2: Anwendungsfall von c.i.c. -> max. pos. Interesse
Unrichtige Übermittlung (OR 27)
wichtige Abgrenzung?
Bote übermittelt nur fremde Willenserklärung ≠ Stellvertreter (OR 32 ff.)
Absichtliche Täuschung (OR 28)
Vss.?
- täuschendes Verhalten
- Widerrechtlichkeit
- Täuschungsabsicht
- Motivirrtum
- Kausalität zwischen Motivirrtum und Vertragsabschluss
zu 1.: muss sich auf Tatsachen beziehen (äussere wie Qualität, innere wie Erfüllungsbereitschaft)
Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. Unterdrückung richtiger Tatsachen - ev. auch Verschweigen vorhandener Tatsachen wenn Aufklärungspflicht besteht.
zu 2.: - Ausnahme im Arbeitsrecht bzgl. Schwangerschaft.
- Spezialität: mit Bejahung der Aufklärungspflicht ist Verschweigen automatisch eine widerrechtliche Täuschung
zu 3.: Wissen od. mindestens in Kauf nehmen dass Irrtum hervorruft
-> falls nur fahrlässig, dann ev. Grundlagenirrtum möglich
bei Absicht und Fahrlässigkeit: c.i.c. des Täuschenden prüfen.
Absichtliche Täuschung durch einen Dritten (OR 28 II)
Abgrenzung und Vss.
Dritter ≠ Hilfsperson
d.h. weder Vertreter noch Abschlussgehilfe da sonst Zurechenbarkeit
Vss.: Vertragspartner hat Täuschung des Getäuschten gekannt oder hätte kennen sollen = Dritter Täuschung absichtlich auslöst und Vertragspartner von Täuschung Kenntnis hat (-> fahrlässige Unkenntnis reicht nicht).
Furchterregung (OR 29)
Vss.?
max. Interesse?
- Drohung (Beeinflussung der Entschlussfreiheit, Beurteilung nach subjektiven Massstab)
- Widerrechtlichkeit
- Drohungsabsicht
- begründete Furcht (OR 30 I)
- Kausalität zwischen Furcht und Vertragsabschluss
zu 2.: wenn angedrohte Übel selbst widerrechtlich ist (OR 30 I)
oder erlaubtes Verhalten aber “innerer Zusammenhang zum ange
strebten Zweck fehlt” (Notlage ausnützt um übermässige Vorteile
zu erhalten (OR 30 II)
Interesse: max. neg. Interesse.
Geltendmachung von Willensmängeln
- wer?
- Frist?
- Berufung auf einseitige Unverbindlichkeit (OR 31):
- nur betroffene Partei
- innert Jahresfrist (= relative Frist, absolute Frist gibt es nicht)
Genehmigung: durch ausdrückliche Erklärung od. konkludentes Verhalten, nach Ablauf der Jahresfrist wird Genehmigung fingiert
Schadenersatz: neg. Interesse
Theorien bezüglich Rechtslage im Schwebezustand?
- Ungültigkeitstheorie:
Vertrag ist von Beginn an ungültig und entfaltet keine Wirkung, mit Geltendmachung bleibt er (ex tunc) unwirksam - Anfechtungstheorie:
Vertrag ist von Beginn an gültig und entfaltet Wirkung, mit Anfechtung wird er rückwirkend (ex tunc) unwirksam. - Theorie der geteilten Ungültigkeit:
Vertrag ist für die betroffene Partei von Beginn an ungültig, für die andere hingegen gültig
Rückabwicklung bei einseitiger Unverbindlichkeit:
da sich auf einseitige Unverbindlichekeit berufen hat
- ausservertragliche Rückabwicklung (BGer)
Geldleistung: Bereicherungsrecht (Kondiktion OR 62 ff.), Problematik liegt bei Frage des Beginns der Verjährung je nach Theorie, Verjährungsfristen OR 67 I (relativ 1 Jahr, absolut 10 Jahre)
Sachleistung: Sachenrecht (Vindikation ZGB 641 II), hier keine Verjährung aber Möglichkeit der Ersitzung z.B. nach ZGB 728 I (5 Jahre)
- vertragliches Rückabwicklungsverhältnis (z.T. Lehre), Vorteil: keine (zeitlich) auseinanderfallenden Fristen
Vss. Übervorteilung
- offenbares Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung (Referenz: Marktpreis, übliches Entgelt)
- Ausnahmesituation bei Übervorteilten (beeinträchtigt Entscheidungsfreiheit): Notlagen (wirtschaftlich, persönlich, politisch)/Unerfahrenheit/Leichtsinn
- Ausbeutung der Ausnahmesituation
- innert eines Jahres muss angefochten oder Ungültigkeit geltend gemacht werden (je nach Lehrmeinung).