Abtretung von Forderungen (OR 164-174) und Schuldübernahme (OR 175-183) Flashcards
1
Q
Abtretung (= Zession)
Verpflichtungs- vs. Verfügungsgeschäft
A
- Verpflichtungsgeschäft = Grund für Forderungsabtretung (pactum de cedendo), z.B. Schenkung/Kauf
- Verfügungsgeschäft = Abtretung
- > Verhältnis umstritten, ob Abtretung von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig ist (kausal) oder nicht (abstrakt) -> eher abstrakt
2
Q
Schuldübernahme
Arten:
A
- interne Schuldübernahme = Befreiungsversprechen (OR 175 I)
- externe, private (= befreiende) Schuldübernahme (OR 176 I)
3
Q
Abtretung (= Zession)
in die Zession involvierte Personen:
A
- abtretender Gläubiger = Zedent
- Schuldner = debitor cessus
- zukünftiger Gläubiger (Dirtter) = Zessionar
-> Die Abtretung findet zw. Gläubiger “Zedent” und “Zessionar” statt
4
Q
Zession
Vss. für gültiges Verfügungsgeschäft?
A
Vss. für gültiges Verfügungsgeschäft:
- Verfügungsmacht über die abzutretende Forderung (OR 164 I)
- Einhaltung der Formvorschriften (OR 165): schriftliche Form
- > Es genügt die Unterschrift des Zedenten (OR 13)
- Gegenstand der Abtretung: abtretbare Forderung?
Grundsatz: Abtretbarkeit der Forderung
Gibt es Verbot oder Ausschluss? aus Gesetz/durch Vertrag/aus
Natur des Rechtsverhältnisses
(d.h. kein Abtretungsverbot i.S.v. OR 164 I, keine (isolierte) Abtretung
von Gestaltungsrechten. Weder dingliche Ansprüche noch Gestaltungsrechte gelten als Forderung i.S. OR 164 ff.) - bestimmte/bestimmbare Forderung hinsichtlich
Person des Schuldners, Rechtsgrund und Höhe = Spezialitätsprinzip
-> v.a. bei künftigen Forderungen problematisch (u.a. weil Zedent damit wirschaftlich und persönlich zu stark eingeschränkt sein kann) - Einschränkung von ZGB 27 II und OR 20 eingehalten?
5
Q
Globalzession
Def.?
A
Abtreten einer unbestimmte Vielzahl von bestehenden oder künftigen Forderungen.
-> damit ZGB 27 II eingehalten wird, muss die Abtretung in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht beschränkt sein.