Quasivertragliche Ansprüche Flashcards
1
Q
Culpa in contrahendo (c.i.c.)
Vss.:
A
- Schädiger und der Geschädigte verhandlern über einen (zukünftien) Vertrag
- Schädiger verletzt dabei eine vorvertragliche Pflicht
- Verhandlungspartner erleidet einen Schaden
- der Schaden ist die adäquat kausale Folge der Pflichtverletzung
- Schädiger trifft ein Verschulden (auch Fahrlässige Pflichtverletzung)
zu 5.: - Verschuldensvermutung analog zu OR 97 I = Beweislast
umgekehrt = Schädiger muss beweisen, dass kein Verschulden
trifft.
- Ausnahmsweise haftet ohne Verschulden: OR 39 I
2
Q
Vertrauenshaftung
Def. und Vss.;
A
Das BGer hat die Grundsätze der cic-Haftung zu einer allgemeinen Vertrauenshaftung ausgeweitet.
Die Vertrauenshaftung ist der Oberbegriff der cic: auch bei ihr entstehen quasivertragliche Ansprüche.
Vss.:
- zwischen Schädiger und Geschädigter besteht eine “rechtliche Sonderverbindung”
- Schädiger begründet durch sein Verhalten beim Geschädigten ein schutzwürdiges Vertrauen
- diese Vertrauen wird treuwidirg enttäuscht
- Geschädigte erleidet einen Schaden
- Schaden ist adäquat kausale Folge des Verstosses gegen Treu und Glauben
- Schädiger trifft ein Verschulden (Verschulden wird analog zu OR 97 vermutet)
Wirkung:
Anspruch geht auf das Vertrauensinteresse (ist so zu stellen wie wenn die “rechtliche Sonderverbindung” nie begründet worden wäre.
3
Q
echte berechtige GoA
Vss.:
A
- zwischen dem Geschäftsführer (GF) und dem Geschäftsherrn (GH) besteht kein Auftrag bzw. andere Vertrag (Auftragslosigkeit)
- GF führt ein Geschäft für den GH (fremdes Geschäft)
- GF handelt mit dem Willen, im Interesse des GH tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille)
- Geschäftsführung ist im Interesse des GH geboten und es besteht kein Einmischungsverbot i.S.v. OR 420 III.
4
Q
Aufzählung quasivertraglicher Ansprüche:
A
- Vertrauenshaftung (weil durch Vertrauen geprägte Sonderverbindung)
- c.i.c. (knüpft nicht Sonderverbind. sondern Vertragsverhandlung an)
- echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.)
- Gefälligkeitsverhältnis
- Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter