Quasivertragliche Ansprüche Flashcards

1
Q

Culpa in contrahendo (c.i.c.)

Vss.:

A
  1. Schädiger und der Geschädigte verhandlern über einen (zukünftien) Vertrag
  2. Schädiger verletzt dabei eine vorvertragliche Pflicht
  3. Verhandlungspartner erleidet einen Schaden
  4. der Schaden ist die adäquat kausale Folge der Pflichtverletzung
  5. Schädiger trifft ein Verschulden (auch Fahrlässige Pflichtverletzung)

zu 5.: - Verschuldensvermutung analog zu OR 97 I = Beweislast
umgekehrt = Schädiger muss beweisen, dass kein Verschulden
trifft.
- Ausnahmsweise haftet ohne Verschulden: OR 39 I

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2
Q

Vertrauenshaftung

Def. und Vss.;

A

Das BGer hat die Grundsätze der cic-Haftung zu einer allgemeinen Vertrauenshaftung ausgeweitet.

Die Vertrauenshaftung ist der Oberbegriff der cic: auch bei ihr entstehen quasivertragliche Ansprüche.

Vss.:

  1. zwischen Schädiger und Geschädigter besteht eine “rechtliche Sonderverbindung”
  2. Schädiger begründet durch sein Verhalten beim Geschädigten ein schutzwürdiges Vertrauen
  3. diese Vertrauen wird treuwidirg enttäuscht
  4. Geschädigte erleidet einen Schaden
  5. Schaden ist adäquat kausale Folge des Verstosses gegen Treu und Glauben
  6. Schädiger trifft ein Verschulden (Verschulden wird analog zu OR 97 vermutet)

Wirkung:
Anspruch geht auf das Vertrauensinteresse (ist so zu stellen wie wenn die “rechtliche Sonderverbindung” nie begründet worden wäre.

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3
Q

echte berechtige GoA

Vss.:

A
  1. zwischen dem Geschäftsführer (GF) und dem Geschäftsherrn (GH) besteht kein Auftrag bzw. andere Vertrag (Auftragslosigkeit)
  2. GF führt ein Geschäft für den GH (fremdes Geschäft)
  3. GF handelt mit dem Willen, im Interesse des GH tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille)
  4. Geschäftsführung ist im Interesse des GH geboten und es besteht kein Einmischungsverbot i.S.v. OR 420 III.
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4
Q

Aufzählung quasivertraglicher Ansprüche:

A
  • Vertrauenshaftung (weil durch Vertrauen geprägte Sonderverbindung)
  • c.i.c. (knüpft nicht Sonderverbind. sondern Vertragsverhandlung an)
  • echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.)
  • Gefälligkeitsverhältnis
  • Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
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