Direkte Stellvertretung (OR 32-40) Flashcards
Direkte (echte) Stellvertretung (OR 32 I)
Wirkung und Vss.:
“Handeln in fremden Namen auf fremde Rechnung”
Wirkung:
Vertrag kommt zwischen Vertretenem und Drittem zustande
Vss.:
- Handeln in fremden Namen
- kein vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft
- Urteilsfähigkeit des Vertreters
- Handlungsfähigkeit des Vertretenen
- Vertretungsmacht
info:
Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab ≠
Bote, ≠ Abschlussvermittlung
Indirekte (unechte) Stellvertretung (OR 32 III)
Wirkung und Vss.:
“Handeln in eigenem Namen auf fremde Rechnung”
Wirkung:
Vertrag kommt zwischen Vertreter und Drittem zustande
Vss.:
- Handeln in eigenem Namen
- Handlungsfähigkeit des Vertreters
Info:
Vertretener hat keinen eigenen Anspruch
Anwendungsfall:
Drittschadensliquidation (in CH umstritten, anerkannt nur bei indirekten StV)
Umfang der Ermächtigung:
Vertretungsbefugnis und -macht:
Ergeben sich aus:
- Rechtsgeschäft (Vollmacht) (OR 33 II)
- Gesetz (z.B. Organ ZGB 55 II, elterliche Vertretung unmündiger Kinder ZGB 304 I)
Vertretungsbefugnis (interne Vollmacht):
- rechtliches Dürfen des Vertreters, betrifft das Innenverhältnis (Vertretener-Vertreter)
Vertretungsmacht (externe Vollmacht):
- rechtliches Können des Vertreters, betrifft das Aussenverhältnis (Vertreter-Dritter, Vertretener-Dritter)
Vertretungswirkung trotz fehlender Vertretungsmacht:
a. ) nachträgliche Genehmigung (OR 38 I)
b. ) Gutglaubensschutz des Dritten (OR 33 II und 34 I)
Gutglaubensschutz des Dritten:
- Dritter gutgläubig (ZGB 3)
- Kundgabe nicht bestehender Vollmacht (OR 33 III), oder
Kundgabe Vollmacht in zu grossem Umfang (OR 34 III), oder
Keine Kundgabe des Widerrufs von kundgegebener Vollmacht (OR 34 III)
- Rechtsscheinvollmacht: Vertretener haftet für den erweckten Rechtsschein, z.B. Duldungsvollmacht (trotz Kenntnis vom Auftreten des Vertreters schreitet Vertreter nicht ein)
Anscheinsvollmacht (Vertreter kennt Verhalten des Vertreters nicht, müsste dies aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen).