Beendigung von Schuldverhältnissen (OR 68-90, 114-142) Flashcards
Erlass (OR 115)
Beim Erlass verfügt der Gläubiger mit Einverständnis des Schuldners die ganze oder teilweise Aufhebung einer Forderung.
Es kann nur über bestehende Forderungen geschlossen werden.
≠ Verzicht über künftige Forderungen, die in Schranken von OR 19/20 und ZGB 27 möglich sind
Bei Aufhebung einer Forderung oder eines Vertrages gilt OR 115, bei Aufhebung einer Forderung im Synallagma aber OR 12.
Bei Abänderung (od. teilweise Aufhebung) eines Vertrages siehe OR 12.
Neuerung / Novation (OR 116 und 117)
Vss., Beweislast und Rechtsfolgen?
Vss.
- Aufzuhebenden Forderung besteht tatsächlich (kann auch verjährt sein)
- neu Forderung ersetzt tatsächlich die alte Schuld
- Neuerungswille der Parteien
Beweislast:
Vermutung in OR 116 I bedeutet, dass für Vorliegen einer Novation ein Novationswille nachgewiesen werden muss.
Rechtsfolgen:
- Tilgung der alten Forderung und damit Untergang aller Einreden, Einwendungen und sämtlicher Nebenrechte.
- > Bedingungen und Befristungen gehen aber über
- Begründung einer neuen Forderung; damit beginnt auch Verjährungsfrist von Neuem.
Verrechnung (OR 120-126)
Vss. und Rechtsfolgen
Vss.:
- Bestand der Forderungen
- Fälligkeit der Forderung des Verrechnenden, aber nur Erfüllbarkeit der Forderung des Verrechnungsgegners
- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Gleichartigkeit der Forderungen (ist nur bei vertretbaren Sachen und Gattungssachen erfüllt, nie bei Stückschuld)
- kein gesetzliches (OR 125) oder vertragliches (OR 126) Verrechnungsverbot
- (ausdrückliche oder stillschweigende(=konkludente)) Verrechnungserklärung (OR 124 I
Rechtsfolgen:
- Erlöschen der beiden Forderungen insoweit, als diese sich decken, d.h. Verrechnungsgegner kann sich nicht gegen Teilleistung wehren (≠ OR 69 I)
- Rückwirkung des Erlöschens auf ersten Zeitpunkt, in dem Verrechenbarkeit bestand, d.h. auch Zinszahlungspflicht enfällt ab diesem Zeitpunkt und bereits geleistete Zinszahlungen können nach OR 62 zurückgefordert werden.
Verjährung (OR 127 ff.)
Abgrenzung
Abgrenzung Verjährung und Verwirkung (Terminologie im Gesetz z.T. falsch)
- Verjährung:
- verhindert Durchsetzbarkeit eines Anspruchs, bewirkt nicht dessen Untergang
- Fristen können gehindert oder unterbrochen werden oder stillstehen (OR 134 f.)
- muss einredeweise geltend gemacht werden, ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (OR 142) - Verwirkung
- bewirkt Untergang eines Rechts (z.B. Gestaltungsrecht wie OR 31 I)
- Fristen können weder gehindert noch unterbrochen werden, noch stillstehen
- von Amtes wegen zu berücksichtigen
Beendigung von Obligationen
a) Erfüllung (OR 68 ff.)
b) der Erfüllung gleichgestellt:
- Übereinkunft (115)
- Vereinigung (OR 118)
- Unmöglichwerden der Leistung (OR 119)
- Verrechnung (120)