Form und Inhalt des Vertrags (OR 11-16, 19-20) Flashcards

1
Q

Form des Vertrags

A
  • Grundsatz der Formfreiheit (OR 11)

- Gesetzliche Formvorschriften (OR 11- 15)

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2
Q

Formtypen

A

Einfache Schriftlichkeit:

  1. Erklärung in Schriftform
  2. Unterzeichnung durch alle sich verpflichtenden P.

Qualifizierte S.:
eigenhändige Unterschrift genügt nicht, es gibt zusätzliche Anforderungen inhaltlicher oder formeller Natur (eigenhändiges Schreiben, bestimmte Angaben müssen enthalten sein, Formular)

Öffentliche Urkunde:
Schriftstück, Urkundsperson, in vom Staat vorgesehenen Form und Verfahren

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3
Q

Umfang des Formzwangs

A

Grundsatz: ganzer Vertrag mit obj. und subj. wesentlichen Punkten
mit Abreden die das Leistungsverhältnis beeinflussen.

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4
Q

OR 12 zu OR 115?

A

Aufhebung oder Beschränkung einer Forderung im Synallagma (F. steht im Austauschverhältnis) und Vertragsverhältnis bleibt bestehen
-> OR 12

Erlass von Verbindlichkeiten oder Aufhebung ganzer Rechtsgeschäfte (“Aufhebungsvertrag”) – einseitige und unvollkommen zweiseitige Verträge –
-> OR 115
(=formfrei aufheben auch wenn Begründung mit Formgebot war)

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5
Q

Rechtsfolge bei Formmangel?

A

OR 11 II -> keine Gültigkeit des Vertrags = Nichtigkeit
von Amtes wegen zu beachten.
i.d.R. ex tunc (bei Dauerschuldv. ex nunc)

OR 20 II -> ev. Teilnichtigkeit, falls nur einzelne Teile formbedürftig sind

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs ZGB 2 II

Formungültigkeit soll nach h.L. relative Nichtigkeit zur Folge haben, die durch Vertragserfüllung der Parteien grundsätzlich heilbar sein soll

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6
Q

Wie Vorgehen bei Formungültigkeit?

A
  • Rückabwicklung falls geleistet wurde:
    dingliche Ansprüche (da Rechtsgrund weggefallen ist) wie Vindikation
    oder
    ungerechtfertigte Bereicherung
  • Konversion: zB. Zession in Inkassovollmacht (Bürgschaft in Garantie?)
    Vss inhaltlich gleiche erfassen, nicht weiter reichen
  • Haftung: cic prüfen wenn bspw. Mitteilungs- oder Abklärungspflicht verletzt oder arglistig getäuscht
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7
Q

Nichteinhaltung eines vertraglichen Formvorbehalts (OR 16)

A

Vermutung der Gültigkeitserfordernis (konstitutivform)

die widerlegt werden kann: bloss Beweisform (deklarativform) verabredet war.

info: Formvorbehalt kann jederzeit formfrei aufgehoben werden (OR 12 gilt nur für gesetzliche Formvorschriften)

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8
Q

Inhaltsfreiheit: wann liegen Inhaltsmängel vor?

A
  1. Rechtswidrigkeit (OR 19):
    Verstoss gegen zwingende Normen des
    - Privatrechts: ergibt sich aus dem Wortlaut/Sinn&Zweck der Norm
    - öff. Rechts: Strafrecht, Verwaltungsrecht, Prozessrecht
  2. Weitere Inhaltsmängel (OR 19):
    - öffentl. Ordnung
    - Sittenwidrigkeit
    - Persönlichkeits(-rechts)widrigkeit (ZGB 27) (Ehe oder ewiger Vertrag)
  3. anfängliche, objektive Unmöglichkeit (OR 20 I):
    - Unmöglichkeit bestand schon vor Vertragsabschluss
    - weder Schuldner noch belieber Dritter können Leistung erbringen
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9
Q

Rechtsfolge der Inhaltsmängel:

A
  1. Nichtigkeit (OR 20):
    - von Amtes wegen zu beachten
    - Wirkung auf Vertragsschluss (ex tunc) / bei Dauerschuverhält. ex nunc
    - Einschränkung der Nichtigkeitsfolge:
    wenn Verstoss gegen Verbotsnorm, ist Vertrag nur dann nichtig, wenn
    Gesetz ausdrücklich vorgesehen oder sich aus Sinn und Zweck der
    verletzten Norm ergibt
  2. Teilnichtigkeit (OR 20 II):
    - Vertragsmangel durch Teilmangel ist nach hypotetischem Parteiwillen
    zu ergänzen
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10
Q

Formzweck

A
  • Rechtssicherheit/Beweisfunktion
  • Schutz vor Übereilung
  • klare Grundlage für Führung öffentliche Register
  • Information
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