Form und Inhalt des Vertrags (OR 11-16, 19-20) Flashcards
Form des Vertrags
- Grundsatz der Formfreiheit (OR 11)
- Gesetzliche Formvorschriften (OR 11- 15)
Formtypen
Einfache Schriftlichkeit:
- Erklärung in Schriftform
- Unterzeichnung durch alle sich verpflichtenden P.
Qualifizierte S.:
eigenhändige Unterschrift genügt nicht, es gibt zusätzliche Anforderungen inhaltlicher oder formeller Natur (eigenhändiges Schreiben, bestimmte Angaben müssen enthalten sein, Formular)
Öffentliche Urkunde:
Schriftstück, Urkundsperson, in vom Staat vorgesehenen Form und Verfahren
Umfang des Formzwangs
Grundsatz: ganzer Vertrag mit obj. und subj. wesentlichen Punkten
mit Abreden die das Leistungsverhältnis beeinflussen.
OR 12 zu OR 115?
Aufhebung oder Beschränkung einer Forderung im Synallagma (F. steht im Austauschverhältnis) und Vertragsverhältnis bleibt bestehen
-> OR 12
Erlass von Verbindlichkeiten oder Aufhebung ganzer Rechtsgeschäfte (“Aufhebungsvertrag”) – einseitige und unvollkommen zweiseitige Verträge –
-> OR 115
(=formfrei aufheben auch wenn Begründung mit Formgebot war)
Rechtsfolge bei Formmangel?
OR 11 II -> keine Gültigkeit des Vertrags = Nichtigkeit
von Amtes wegen zu beachten.
i.d.R. ex tunc (bei Dauerschuldv. ex nunc)
OR 20 II -> ev. Teilnichtigkeit, falls nur einzelne Teile formbedürftig sind
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs ZGB 2 II
Formungültigkeit soll nach h.L. relative Nichtigkeit zur Folge haben, die durch Vertragserfüllung der Parteien grundsätzlich heilbar sein soll
Wie Vorgehen bei Formungültigkeit?
- Rückabwicklung falls geleistet wurde:
dingliche Ansprüche (da Rechtsgrund weggefallen ist) wie Vindikation
oder
ungerechtfertigte Bereicherung - Konversion: zB. Zession in Inkassovollmacht (Bürgschaft in Garantie?)
Vss inhaltlich gleiche erfassen, nicht weiter reichen - Haftung: cic prüfen wenn bspw. Mitteilungs- oder Abklärungspflicht verletzt oder arglistig getäuscht
Nichteinhaltung eines vertraglichen Formvorbehalts (OR 16)
Vermutung der Gültigkeitserfordernis (konstitutivform)
die widerlegt werden kann: bloss Beweisform (deklarativform) verabredet war.
info: Formvorbehalt kann jederzeit formfrei aufgehoben werden (OR 12 gilt nur für gesetzliche Formvorschriften)
Inhaltsfreiheit: wann liegen Inhaltsmängel vor?
- Rechtswidrigkeit (OR 19):
Verstoss gegen zwingende Normen des
- Privatrechts: ergibt sich aus dem Wortlaut/Sinn&Zweck der Norm
- öff. Rechts: Strafrecht, Verwaltungsrecht, Prozessrecht - Weitere Inhaltsmängel (OR 19):
- öffentl. Ordnung
- Sittenwidrigkeit
- Persönlichkeits(-rechts)widrigkeit (ZGB 27) (Ehe oder ewiger Vertrag) - anfängliche, objektive Unmöglichkeit (OR 20 I):
- Unmöglichkeit bestand schon vor Vertragsabschluss
- weder Schuldner noch belieber Dritter können Leistung erbringen
Rechtsfolge der Inhaltsmängel:
- Nichtigkeit (OR 20):
- von Amtes wegen zu beachten
- Wirkung auf Vertragsschluss (ex tunc) / bei Dauerschuverhält. ex nunc
- Einschränkung der Nichtigkeitsfolge:
wenn Verstoss gegen Verbotsnorm, ist Vertrag nur dann nichtig, wenn
Gesetz ausdrücklich vorgesehen oder sich aus Sinn und Zweck der
verletzten Norm ergibt - Teilnichtigkeit (OR 20 II):
- Vertragsmangel durch Teilmangel ist nach hypotetischem Parteiwillen
zu ergänzen
Formzweck
- Rechtssicherheit/Beweisfunktion
- Schutz vor Übereilung
- klare Grundlage für Führung öffentliche Register
- Information