Leistungsstörungen (OR 97-109,119) Flashcards
Leistungsunmöglichkeit und positive Vertragsverletzung OR 97 I
Schaden: Def.?
(- Schaden
- Verletzung vertr. Pflicht
- KSZ
- Verschulden)
- unfreiwillige Vermögensverminderung, welche in einer Abnahme der Aktiven/Zunahme der Passiven (= zusammen damnum emergens = positiver Schaden)
oder in entgangenem Gewinn (= lucrum cessans) besteht. - Berechnung nach Differenzhypothese:
Differenz zwischen dem gegenwärtigen und demjenigen Stand,den das Vermögen ohne schädigendes Ereignis hätte - Positives Interesse:
Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn Vertrag korrekt erfüllt worden wäre (≠ neg. Interesse)
Leistungsunmöglichkeit und positive Vertragsverletzung OR 97 I
Verletzung einer vertraglichen Pflicht:
(- Schaden
- Verletzung vertr. Pflicht
- KSZ
- Verschulden)
- Nichterfüllung wegen verschuldeter Leistungsunmöglichkeit:
- bei ursprünglicher subj. Unmöglk. (= Vertrag ist gültig)
(-> falls ursprünglich obj. Unmöglk. = Vertrag ist nichtig, OR 20 I)
- bei nachträglicher (subj. & obj.) Unmöglk.
-> hat der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten = OR 119
(119 = Forderung erloschen, ausser bei zweiseitigem Vertrag, ausser ausser wenn Gefahr vorher übergeht)
-> ein Teil der Lehre behandelt subj. Unmöglichkeit als Fall des Schuldnerverzugs
- Verletzung einer Unterlassungspflicht
- Positive Vertragsverletzung
- Schlechterfüllung (Hauptleistung mangelhaft, bei Gattungsschuld Lieferung von peius)
- Verletzung von vertragl. Nebenpflichten (ausdrücklich vereinbarte oder aus ZGB 2 I abgeleitete wie Obhuts-, Schutz-, Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten)
(= nicht selbständig einklagbare Nebenpflicht -> nur Schadenersatz möglich.
-> bei selbständig einklagb. Nebenpflicht besteht auch Erfüllungsanspruch)
Leistungsunmöglichkeit und positive Vertragsverletzung OR 97 I
Kausalzusammenhang (KSZ)
(- Schaden
- Verletzung vertr. Pflicht
- KSZ
- Verschulden)
- bei Pflichtverletzung durch Handeln:
- nat. KSZ: Handlung kann nicht weggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg ebenfalls entfallen würde (conditio sine qua non)
- adäqu. KSZ: Handlung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Schaden herbeizuführen
- bei Pflichtverletzung durch Unterlassen:
- hypotetischer KSZ: das gebotene Verhalten kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg entfallen würde, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung für den hypotetischen Kausalverlauf spricht
Leistungsunmöglichkeit und positive Vertragsverletzung OR 97 I
Verschulden:
(- Schaden
- Verletzung vertr. Pflicht
- KSZ
- Verschulden)
- obj. Komponente:
- Vorsatz: Wissen/Wollen, aber auch in Kauf nehmen (=Eventualvorsatz)
- Fahrlässigkeit: Sorgfaltspflichtverletzung (Übernahmeverschulden, Gefahrensatz), Sorgfaltsmassstab OBJEKTIVIERT (Wie hätte ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in derselben Situation gehandelt?) - subj. Komponente: Urteilsfähigkeit (ZGB 16) -> wird vermutet
- > 3. ev. Exkulpationsbeweis durch Schuldner
Wirkungen der Vertragsverletzung?
A. Schadenersatzanspruch auf positives Interesse
- Gläubiger hat Wahl zwischen:
- Austauschtheorie: Gläubiger hat Schadenersatzanspruch gegen Schuldner, bleibt aber seinerseits zur Gegenleistung verpflichtet
-Differenztheorie: Gläubiger kann Wert seiner Gegenleistung an seinem Ersatzanspruch anrechnen lassen und vom Schuldner Differenz verlangen
- Kriterien für Wahl von Theorie:
- beide Theorien: Wenn Gläubiger Geld zu leisten hat, führen beide zum selben Ergebnis
- Differenztheorie: allenfalls Vorteil bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
- Austauschtheorie: wenn Gläubiger stellvertretendes Commodum des Schuldners haben will
(Austauschtheorie: wenn Gläubiger schon geleistet hat, macht eigentlich nur diese Sinn)
B. Rücktrittsrecht:
- Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen
- analog zu OR 107 II/109
- verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht
- wenn wesentliche Verletzung die Vertrauensverhältnis grundlegend erschüttert
- kein Verschulden -> (vertragliches) Rückabwicklung(-sverhältnis)
- Verschulden -> Rückabwicklung und neg. Interesse (OR 109 II)
Konkurrenz von OR 97 zu OR 41 und OR 62
Zwischen OR 97 und OR 41: Anspruchskonkurrenz
= die Ansprüche stehen nebeneinander, aber keine Kumulation, denn ein Anspruch geht mit Erfüllung des anderen unter
Zwischen OR 97 und OR 62: sie schliessen einander aus
Leistungsunmöglichkeit und positive Vertragsverletzung OR 97 I
Vss.
- Schaden
- Verletzung einer vertraglichen Pflicht
- Kausalzusammenhang
- Verschulden (wird vermutet, ≠ OR 41; Exkulpation möglich)
Schuldnerverzug (OR 102-209)
Vss.?
- Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
(T. der Lehre behandelt subj. Unmöglichkeit als Fall des Schuldnerverzugs)
- Fälligkeit der Forderung
(Gläubiger kann Erfüllung verlangen, Schuldner muss leisten):
- kein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
- keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82)
- keine Einrede der Zahlungsunfähigkeit (OR 83)
- kein Gläubigerverzug
- Mahnung
(unmissverständliche Aufforderung, die Leistung zu erbringen), ausser eine solche ist nicht nötig nach OR 102 II oder weil zwecklos oder nicht zumutbar (z.B. OR 108 Ziff. 1 analog, Vereitelung der Mahnung OR 156 analog).
Schuldnerverzug (OR 102 - 109)
Verzug ohne Mahnung
weil Verfalltagsgeschäft (OR 102 Abs. 2):
Verfalltagsgeschäft = ?
Verfalltagsgeschäft:
1. Def.: Parteien haben vereinbart, an oder bis zu welchem Tag Leistung zu erbringen ist
- qualifiziertes Verfalltagsgeschäft
= relatives Fixgeschäft: Schuldner darf nach Verfalltag nicht mehr gegen Willen des Gläubigers leisten
(Abgrenzung:
absolutes Fixgeschäft: Vertragserfüllung ist nach Verfalltag nicht mehr möglich, weil Leistung nutzlos geworden ist (z.B. Hochzeitstorte)
-> es liegt nicht Verzug vor, sondern Unmöglichkeit, daher OR 97 I bzw. OR 119).
Schuldnerverzug (OR 102-109)
Vss. für Verspätungsschaden (OR 103 bzw. 106) ?
- Schaden
- Verzug
- Kausalzusammenhang
- Verschulden wird vermutet, Exkulpation möglich (OR 103 II bzw. 106 I)
Schuldnerverzug (OR 102-109)
Vss. für Wahlrechte nach OR 107 II:
- Schuldner ist in Verzug (OR 102)
- zweiseitiger Vertrag (OR 107 I)
- Gläubiger muss Nachfrist ansetzen, ausser eine solche ist nicht nötig, zwecklos oder nicht zumutbar nach OR 108
Schuldnerverzug (OR 102-109)
- Wahlrecht (OR 107 II) und dessen Folgen?
- Wahlrecht (OR 107 II):
A. Festhalten an der Erfüllung und Anspruch auf Verspätungsschaden:
(OR 103 ff.),
Gläubiger kann dem Schuldner erneut Nachfrist ansetzen, nach deren ungenutztem Ablauf er wieder alle Wahlrechte hat
oder
B. Verzicht auf die Leistung:
Gläubiger muss diesen unverzüglich erklären, danach steht ihm 2. Wahlrecht zu.
Schuldnerverzug (OR 102-109)
- Wahrecht = Wahl auf Verzicht der Leistung, darum:
- Wahlrecht (OR 107 II) und dessen Folgen:
- Wahlrecht
Verzicht auf die Leistung darum:
2. Wahlrecht (OR 107 II):
A. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen
(=Vertrag besteht weiter)
(nach Regeln von OR 97 und damit verschuldensabhängig und auf positives Interesse:
Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn Vertrag korrekt erfüllt worden wäre, d.h. auch Verspätungsschaden ist davon erfasst),
in dessen Rahmen steht 3. Wahlrecht zu
oder
B. Rücktritt vom Vertrag:
Rücktrittserklärung des Gläubigers führt zu Vertragsauflösung (nach OR 109 -> *) :
- Rückabwicklung ist verschuldensunabhängig (OR 109 I),
- Schadenersatz verschuldensabhängig auf negatives Intersse (OR 109 II): Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn Vertrag nie geschlossen worden wäre)
Kriterium für Wahl des Gläubigers: Rücktritt u.a. dann wählen, wenn seine Leistung im Vergleich zu der des Schuldners an Wert gewonnen hat
- Wahlrecht (zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung):
Austausch- oder Differenztheorie, vgl. OR 97
- Rücktritt mündet nach BGer in vertragl. Rückabwicklungsverhältnis, d.h. nicht mehr in ausservertraglichen Ansprüchen)
Gläubigerverzug (OR 91-95)
Vss. ?
- Gehöriges Leistungsangebot des Schuldners (Zeit, Ort, Leistung):
- i.d.R. durch tatsächliches Angebot (Realobligation)
- ausnahmsweise nur wörtliches Angebot (Verbalobligation)
- kein Angebot nötig bei best. Abholtermin oder antizipierter Verhinderung der Erfüllung durch Gläubiger
- Verhinderung der Erfüllung durch Gläubiger (verschuldensunabhängig):
- Nichtannahme
- Nichtvornahme von Vorbereitungshandlungen
- keine Rechtfertigungsgründe
(obj. Gründe ausserhalb von Gläubigersphäre, z.B. Embargo am Erfüllungsort)
Gläubigerverzug (OR 91-95)
Mitwirkungshandlungen des Gläubigers:
- stellen Obliegenheiten und nicht Pflichten dar
- Folge:
Schuldner kann nicht auf Mitwirkung klagen und keinen Schadenersatz verlangen, darum nur die speziellen Folgen OR 97 ff. - Ausnahme:
Mitwirkung des Gläubigers ist echte Pflicht, wenn erkennbares, besonderes Interesse des Schuldners an der Annahme besteht.