Entstehungsgründe von Obligationen Flashcards
Entstehungsgründe von Obligationen
- vertraglich
- quasivertraglich
- ausservertraglich
Aufteilung der Verträge nach ihrer Leistungspflicht
- einseitiger Vertrag: nur eine Partei schuldet eine Leistung (Schenkung)
- zweiseitiger Vertrag: beide Parteien trifft eine Leistungspflicht
a) vollkommen zweiseitig: synallagmatisch = die Leistungspflicht steht in einem Austauschverhältnis (Leistung ist die Gegenleistung der anderen, bsp. Kauf)
b) unvollkommen zweiseitig: Leistungen stehen nicht in einem Austauschverhältnis (Pflicht Zahlung des Aufwendungsersatzes beim unentgeltlichen Auftrag OR 402 I)
Wie verhält sich das Rechtsgeschäft
zur Vertragsebene
beide könne ein- und zweiseitig sein
ALLE Verträge - auch die einseitigen - sind zwei- bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte
Entstehung des Vertrags
Ein Vertrag entsteht durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen. (er beruht auf Konsens)
Der Vertrag ist idealtypisch in Angebot und Annahme zerlegbar.
Def.:
- Einmal- und Dauerschuldverhältnis
- Sukzessivlieferungsvertrag
- a) Einmalschuldv. = Vertrag erschöpft sich bei eimaligen Austausch der Leistung
b) Dauerschuldv. = Umfang der Gesamtleistung hängt von der Erfüllungsdauer des Rechtsgeschäfts ab - Sukkzessivlieferungsv. = Leistung findet in zeitlich getrennten Teilleistungen statt:
- steht Umfang im Voraus fest = Einmalschuldv.
- hängt die Anzahl der Teilleistungen von der Dauer des Schuldverhältnisses ab = Dauerschuldv.
Verpflichtungsgeschäft
Person verpflichtet sich einer anderen gegenüber schuldrechtlich
- es ist keine Verfügungsmacht erforderlich
- “es beschränkt das rechtliche Dürfen”
- beim Kausalitätsprinzip ist das gültige Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgrund/causa) Vss für das Verfügungsgeschäft
- beim Abstraktionsprinzip nicht
Verfügungsgeschäft
eine Person verfügt über ein Recht
- es ist auf die Übertragung, Aufhebung, Äderung oder Belastung eines Rechts gerichtet
- > bsp. Übertragung von Eigentum (durch Besitzesübergabe/Übergabesurrogat/Änderung im Grundbuch)
- es setzt Verfügungsmacht voraus (grundsätzliche der Inhaber eines Rechts) - sonst ist Rechtsgeschäft unwirksam (ausser es besteht guter Glaube ZGB 933)
Verfügungsgeschäft: Prioritätsgrundsatz
Verfügt der Inhaber eines Rechts mehrmals, ist nur die erste Verfügung wirksam
Gestaltungsgeschäft
einseitiges Rechtsgeschäft, die der Ausübung eines Gestaltungsrechts dienen
besteht aus nur einer Willenserklärung, die die Rechtstellung eines anderen ohne dessen Mitwirkung verändern vermag:
Rücktritt, Kündigung, Minderung, Wandlung
≠ Gestaltungsklagerecht: ist nicht mit Willenserklärung sondern auf dem Klageweg auszuüben und zielt auf Erlass eines Urteils
Abgrenzung von Gefälligkeit zum Rechtsgeschäft
- es fehlt der Rechtsbindungswille der Partei (kein Rechtsgeschäft- bzw. Rechtsfolgewille)
- ohne rechtsverbindliche Willenserklärung keine Erfüllungsansprüche oder Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung (-> ev. quasivertragliche Ansprüche)
- schwierige Abgrenzung v.a. zu (unentgeltlichem) Auftrag
Quasivertragliche Ansprüche
entstehen wenn Parteien in einem vertragsähnlichen Kontext - aber ohne gültigen Vertrag - handeln und wenn die (partielle) Anwendung vertragsrechtlicher Normen zum angemesseneren Ergebnis führt als ausservertragliches Recht
Entstehung quasivertraglicher Ansprüche
- echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419)
- Haftung aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo (cic))
- Vertrauenshaftung
- vertragslose Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung
Ausservertragliche Ansprüche: Unterteilung in 3 Gruppen
- Ansprüche aus Konkretisierung von absoluten Rechten
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche)
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
Konkretisierung absoluter Rechte: Bsp./Rechtsgebiete
- sachenrechtliche Ansprüche: Eigentums- und Besitzesrechte
(Vindikationskl., Eigentumsfreiheitskl., Besitzesrechtskl.)
-> entstehen erst mit Störung des Eigentums/Besitzes - Persönlichekeitsrechte (ZGB 28, 28g)
- Immaterialgüterrecht (PatG 72 I, URG 62 i lit. b)
- Namens- und Familienrecht (ZGB 29)
Ansprüche aus unerlaubter Handlung: Vss
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- nat. und adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden