Entstehungsgründe von Obligationen Flashcards

1
Q

Entstehungsgründe von Obligationen

A
  • vertraglich
  • quasivertraglich
  • ausservertraglich
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2
Q

Aufteilung der Verträge nach ihrer Leistungspflicht

A
  • einseitiger Vertrag: nur eine Partei schuldet eine Leistung (Schenkung)
  • zweiseitiger Vertrag: beide Parteien trifft eine Leistungspflicht
    a) vollkommen zweiseitig: synallagmatisch = die Leistungspflicht steht in einem Austauschverhältnis (Leistung ist die Gegenleistung der anderen, bsp. Kauf)
    b) unvollkommen zweiseitig: Leistungen stehen nicht in einem Austauschverhältnis (Pflicht Zahlung des Aufwendungsersatzes beim unentgeltlichen Auftrag OR 402 I)
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3
Q

Wie verhält sich das Rechtsgeschäft

zur Vertragsebene

A

beide könne ein- und zweiseitig sein

ALLE Verträge - auch die einseitigen - sind zwei- bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte

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4
Q

Entstehung des Vertrags

A

Ein Vertrag entsteht durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen. (er beruht auf Konsens)

Der Vertrag ist idealtypisch in Angebot und Annahme zerlegbar.

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5
Q

Def.:

  1. Einmal- und Dauerschuldverhältnis
  2. Sukzessivlieferungsvertrag
A
  1. a) Einmalschuldv. = Vertrag erschöpft sich bei eimaligen Austausch der Leistung
    b) Dauerschuldv. = Umfang der Gesamtleistung hängt von der Erfüllungsdauer des Rechtsgeschäfts ab
  2. Sukkzessivlieferungsv. = Leistung findet in zeitlich getrennten Teilleistungen statt:
    - steht Umfang im Voraus fest = Einmalschuldv.
    - hängt die Anzahl der Teilleistungen von der Dauer des Schuldverhältnisses ab = Dauerschuldv.
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6
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

Person verpflichtet sich einer anderen gegenüber schuldrechtlich

  • es ist keine Verfügungsmacht erforderlich
  • “es beschränkt das rechtliche Dürfen”
  • beim Kausalitätsprinzip ist das gültige Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgrund/causa) Vss für das Verfügungsgeschäft
  • beim Abstraktionsprinzip nicht
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7
Q

Verfügungsgeschäft

A

eine Person verfügt über ein Recht

  • es ist auf die Übertragung, Aufhebung, Äderung oder Belastung eines Rechts gerichtet
  • > bsp. Übertragung von Eigentum (durch Besitzesübergabe/Übergabesurrogat/Änderung im Grundbuch)
  • es setzt Verfügungsmacht voraus (grundsätzliche der Inhaber eines Rechts) - sonst ist Rechtsgeschäft unwirksam (ausser es besteht guter Glaube ZGB 933)
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8
Q

Verfügungsgeschäft: Prioritätsgrundsatz

A

Verfügt der Inhaber eines Rechts mehrmals, ist nur die erste Verfügung wirksam

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9
Q

Gestaltungsgeschäft

A

einseitiges Rechtsgeschäft, die der Ausübung eines Gestaltungsrechts dienen
besteht aus nur einer Willenserklärung, die die Rechtstellung eines anderen ohne dessen Mitwirkung verändern vermag:
Rücktritt, Kündigung, Minderung, Wandlung

≠ Gestaltungsklagerecht: ist nicht mit Willenserklärung sondern auf dem Klageweg auszuüben und zielt auf Erlass eines Urteils

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10
Q

Abgrenzung von Gefälligkeit zum Rechtsgeschäft

A
  • es fehlt der Rechtsbindungswille der Partei (kein Rechtsgeschäft- bzw. Rechtsfolgewille)
  • ohne rechtsverbindliche Willenserklärung keine Erfüllungsansprüche oder Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung (-> ev. quasivertragliche Ansprüche)
  • schwierige Abgrenzung v.a. zu (unentgeltlichem) Auftrag
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11
Q

Quasivertragliche Ansprüche

A

entstehen wenn Parteien in einem vertragsähnlichen Kontext - aber ohne gültigen Vertrag - handeln und wenn die (partielle) Anwendung vertragsrechtlicher Normen zum angemesseneren Ergebnis führt als ausservertragliches Recht

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12
Q

Entstehung quasivertraglicher Ansprüche

A
  • echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419)
  • Haftung aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo (cic))
  • Vertrauenshaftung
  • vertragslose Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung
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13
Q

Ausservertragliche Ansprüche: Unterteilung in 3 Gruppen

A
  • Ansprüche aus Konkretisierung von absoluten Rechten
  • Ansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche)
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
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14
Q

Konkretisierung absoluter Rechte: Bsp./Rechtsgebiete

A
  • sachenrechtliche Ansprüche: Eigentums- und Besitzesrechte
    (Vindikationskl., Eigentumsfreiheitskl., Besitzesrechtskl.)
    -> entstehen erst mit Störung des Eigentums/Besitzes
  • Persönlichekeitsrechte (ZGB 28, 28g)
  • Immaterialgüterrecht (PatG 72 I, URG 62 i lit. b)
  • Namens- und Familienrecht (ZGB 29)
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15
Q

Ansprüche aus unerlaubter Handlung: Vss

A
  • Schaden
  • Widerrechtlichkeit
  • nat. und adäquater Kausalzusammenhang
  • Verschulden
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16
Q

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

A

OR 62 ff.

Fokus auf angefallene Bereicherung beim “Täter”