Urkundenfälschung § 267 Flashcards
Urkunde
menschliche Gedankenerklärung, die eine hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand aufweist, also verkörpert ist und dabei visuell erfasst werden kann
Beweiseignung
wenn die verkörperte Gedankenerklärung objektiv betrachtet zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache etwas beitragen kann
Beweisbestimmung
die verkörperte Gedankenerklärung gilt als zum Beweis bestimmt, wenn der Aussteller oder ein Dritter sich darüber bewusst ist, dass ein anderer durch sie zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden kann
Beweiszeichen
menschliche Gedankenerklärungen, die durch Zeichen und Symbole verkörpert werden, mit einem körperlichen Gegenstand fest verbunden sind, ihren Aussteller erkennen lassen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten zur Beweisbestimmung geeignet und bestimmt sind
Kennzeichen
keine Urkunden bilden bloße Kennzeichen, d.h. Zeichen und Symbole, die lediglich der Unterscheidung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen sollen
Aussteller
ist derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt, dem die Erklärung also als Urheber rechtlich zugerechnet wird - sog. Geistigkeitstheorie
Nicht notwendigerweise, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat
unechte Urkunde
wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller (“Erklärender”) hervorgeht
> erforderlich ist eine Identitätstäuschung
Merkmal der Urheberschaft nicht um die Wahrheit der urkundlichen Erklärung
Verfälschen
jede nachträgliche Änderung ihres gedanklichen Inhalts der Urkunde, wobei der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an in dieser Form abgegeben.
Absichtsurkunde
verkörperte Gdankenerklärung, denen die Beweisbestimmung von vornherein durch den Aussteller getroffen worden ist
Zufallsurkunde
verkörperte Gedankenerklärungen, denen die Beweisbestimmung nachträglich durch einen Dritten verliehen wird
Deliktsurkunden
verkörperte Gedankenerklärungen , bei denen der Aussteller bzw. Dritte den Empfänger kein Beweismittel verschaffen will, sich aber über Verwendbarkeit zu Beweiszwecken im Klaren
zusammengesetzte Urkunden
verkörperte Gedankenerklärung, die mit dem Objekt, auf das sie sich beziehen räumlich fest zu Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einheitlich Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinen
Gesamturkunden
mehrere Einzelurkunden werden in dauerhafter Form so zu einheitlichem Ganzen verbunden ist, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbständigen, für sich bestehenden Erklärungsinhalt aufweisen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis von Rechtsbeziehungen zu vermitteln
Gebrauchen
wenn der Täter sie dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat
Täuschungswille
wenn der Täter einen anderen über Echtheit der Urkunde täuschen und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will