Hausfriedensbruch § 123 Flashcards
Wohnung
alle Räumlichkeiten, die einem oder mehreren Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen
Geschäftsräume
alle Räumlichkeiten, die zu gewerblichen oder ähnlichen Zwecken genutzt werden
befriedetes Besitztum
Grundstücke, die durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren, wie Mauern, Zäune oder Hecken in äußerlich erkennbarer Weise gegen das Betreten durch andere gesichert sind
zum öffentlichen Dienst bestimmte Räume
Räume, in denen Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden
zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume
allgemein zugängliche Räume, die für Personen oder Gütertransportverkehr genutzt werden
eindringen
das Betreten gegen den Willen des Berechtigten
verweilen
wenn der Täter trotz Aufforderung des Berechtigten nicht unverzüglich aus geschützter Räumlichkeit geht