Begünstigung § 257 Flashcards
rechtswidrige Vortat eines anderen
jede rechtswidrige (nicht notwendig auch schuldhafte) Verwirklichung eines Straftatbestandes
durch diese Tat erlangter und noch vorhandener Vorteil
Vorteil ist nach hM nur das, was der Täter durch die Vortat unmittelbar erlangt hat
-> Ersatzvorteile, die an die Stelle des durch die Vortat Erlangten getreten sind, werden nicht erfasst (Ausnahme: Austausch von Geld- und bargeldgleichen Werten)
Hilfeleisten
Handlungen, die objektiv geeignet sind, den durch die Vortat erlangten Vorteil dagegen zu sichern, dass er dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen wird
Absicht der Vorteilssicherung
dem Täter muss es gerade darauf ankommen, durch seine Handlung dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern