Diebstahl § 242 Flashcards

1
Q

Sache

A

jeder körperliche Gegenstand

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Q

Körperlichkeit

A

Gegenstand weist eine Begrenzung auf, hat ein selbständiges, individuelles Dasein und tritt so aus seiner Umwelt hervor

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3
Q

Beweglichkeit

A

wenn die Sache tatsächlich fortbewegt werden kann

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4
Q

Fremdheit

A

Sache ist fremd, wenn sie zivilrechtlich zumindest auch im Eigentum eines anderen steht und nicht herrenlos ist

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5
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams

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6
Q

Gewahrsam

A

ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung

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7
Q

Bruch fremden Gewahrsams

A

Täter bricht fremden Gewahrsam, wenn er diesen ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufhebt

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8
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

Täter begründet neuen Gewahrsam, wenn er oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache zu verfügen vermag, ohne die Verfügungsmacht des Täters oder des Dirtten zuvor wieder zu beseitigen
-> Gewahrsamsenklave

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9
Q

tatsächliche Sachherrschaft

A

jmd. besitzt tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, wenn er nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen

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10
Q

Zueignung

A

zumindest vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene (Aneignung) unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus der Sachherrschaftsposition (Enteignung)

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11
Q

Aneignungsabsicht

A

Täter muss die Absicht haben, die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen

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12
Q

Enteignungsvorsatz

A

Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Eigentümer aus seiner Eigentümerstellung faktisch dauerhaft verdrängt wird

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13
Q

Drittaneignungsabsicht

A

Täter strebt an, dem Dritten eine Aneignung zu ermöglichen

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14
Q

Rechtswidrigkeit der Zueignung

A

ZUeignung ist objektiv rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung der Sache hat
Er muss auch wissen, dass er keinen Anspruch darauf hat (Vorsatz)

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