Diebstahl § 242 Flashcards
Sache
jeder körperliche Gegenstand
Körperlichkeit
Gegenstand weist eine Begrenzung auf, hat ein selbständiges, individuelles Dasein und tritt so aus seiner Umwelt hervor
Beweglichkeit
wenn die Sache tatsächlich fortbewegt werden kann
Fremdheit
Sache ist fremd, wenn sie zivilrechtlich zumindest auch im Eigentum eines anderen steht und nicht herrenlos ist
Wegnahme
Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
Bruch fremden Gewahrsams
Täter bricht fremden Gewahrsam, wenn er diesen ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufhebt
Begründung neuen Gewahrsams
Täter begründet neuen Gewahrsam, wenn er oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache zu verfügen vermag, ohne die Verfügungsmacht des Täters oder des Dirtten zuvor wieder zu beseitigen
-> Gewahrsamsenklave
tatsächliche Sachherrschaft
jmd. besitzt tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, wenn er nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen
Zueignung
zumindest vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene (Aneignung) unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus der Sachherrschaftsposition (Enteignung)
Aneignungsabsicht
Täter muss die Absicht haben, die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen
Enteignungsvorsatz
Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Eigentümer aus seiner Eigentümerstellung faktisch dauerhaft verdrängt wird
Drittaneignungsabsicht
Täter strebt an, dem Dritten eine Aneignung zu ermöglichen
Rechtswidrigkeit der Zueignung
ZUeignung ist objektiv rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung der Sache hat
Er muss auch wissen, dass er keinen Anspruch darauf hat (Vorsatz)