Untreue § 266 Flashcards

1
Q

Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis

A

Täter muss die Befugnis besitzen, rechtswirksam zu Lasten fremden Vermögens Geschäfte vorzunehmen

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2
Q

Missbrauch

A

wenn der Täter im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis die Grenzen des Innenverhältnis festgelegten rechtlichen Dürfens überschreitet
-> wenn er intern pflichtwidrig, aber extern wirksam handelt

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3
Q

Vermögensbetreuungspflicht bei Missbrauchsvariante

A

Gegenstand ist eine Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit

  • > Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muss die Hauptpflicht darstellen
  • > Geschäftsbesorgung muss Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen geben, sowie gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit belassen
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4
Q

Vermögensnachteil

A

Vermögensschaden in § 263

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5
Q

Vermögensbetreuungspflicht bei Treubruchvariante

A

Treueverhältnis kann sich auch aus rein faktischer Übernahme ergeben, erfasst sind also auch Rechtsverhältnisse, die rechtlich unwirksam sind oder bereits beendet sind, aber eine nachwirkende Treupflicht enthalten

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6
Q

Pflichtverletzung bei Treubruch

A

jede Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht; d.h. jedes im Aufgabenkreis des Täters liegendes Verhalten zu Lasten des betreuenden Vermögens, das nicht mehr vom rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis gedeckt ist

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