Untreue § 266 Flashcards
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
Täter muss die Befugnis besitzen, rechtswirksam zu Lasten fremden Vermögens Geschäfte vorzunehmen
Missbrauch
wenn der Täter im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis die Grenzen des Innenverhältnis festgelegten rechtlichen Dürfens überschreitet
-> wenn er intern pflichtwidrig, aber extern wirksam handelt
Vermögensbetreuungspflicht bei Missbrauchsvariante
Gegenstand ist eine Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit
- > Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muss die Hauptpflicht darstellen
- > Geschäftsbesorgung muss Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen geben, sowie gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit belassen
Vermögensnachteil
Vermögensschaden in § 263
Vermögensbetreuungspflicht bei Treubruchvariante
Treueverhältnis kann sich auch aus rein faktischer Übernahme ergeben, erfasst sind also auch Rechtsverhältnisse, die rechtlich unwirksam sind oder bereits beendet sind, aber eine nachwirkende Treupflicht enthalten
Pflichtverletzung bei Treubruch
jede Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht; d.h. jedes im Aufgabenkreis des Täters liegendes Verhalten zu Lasten des betreuenden Vermögens, das nicht mehr vom rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis gedeckt ist