KollektAR- Mb im Unternehmen Flashcards

1
Q

Systematik der Beschäftigtenvertretung

In welchen Bereichen werden Mitarbeiter wie vertreten?

A
  1. Privatwirtschaft: BetrVG
    - Betrieb mit BR
    - nur für Träger priv Rechts
  2. Öff Dienst: PersVG
    - Behörde mit Personalrat
    - keine unternehm Mb wg demokr Kontrolle der öff Verwaltung durch Parlamente u ihrer Zielsetzung
    - Abgrenzung mittels Rechtsform des Trägers!! (eine zu 100% in öffentl Hand befindl GmbH unterfällt als jur Pers des Privatrechts dem BetrVG!!)
  3. Religionsgemeinschaften: MVG/ MAVO (Mitarb.vertr.G)
    - Dienststelle mit Mitarbeitervertretung
    - trotz privatrechtl Trägerschaft Zugehörigk zur Kirche

-> keine Anw des BetrVG auf öff Dienst u Relig.gemeinschaften §§130, 118 II BetrVG

  1. Tendenzbetrieb §118
    - eingeschränkte Anw des BetrVG
    - keine Anw auf umb Tendenzträger
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2
Q

Duales System der Mb

A
  1. wirt MbR im Aufsichtsrat (überbetriebl)
    a. bei über 2.000 AN: Hälfte Hälfte (paritätisch)
    b. bei mehr als 500- 2000 AN: 1/3
    ACHTUNG: rechtsformspezifisch!!
  2. betriebl MbR durch BR
    - mind 5 AN, davon 3 wählbar
    - > rechtsformunabh!
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3
Q

Konfrontationsmodell vs Integrationsmodell

A
  1. Konfrontationsmodell
    - während Tarifverhdl u in der BetrV stehen sich AG u AN als Verhdlpartner ggü
    - ABER vertrauensvolle Zus.arbeit § 2 BetrVG
  2. Integrationsmodell
    - bei unternehmensbez Mb im Aufsichtsrat wird Einfluss der AN durch Sitz- u Stimmrechte ermöglicht
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4
Q

rechtliches Gebilde des BR

A
  • KEIN Vertreter sondern Repräsentant (wie ein Verwalter kraft Amtes): AMTSWALTER (= gesetzl vorgeschriebener Verwalter wie Insolvenzverwalter/ Nachlassverwalter)
    = Organ der BetrV, der ein abschließend normiertes Amt ausübt u nur Kompetenzen kraft Gesetzes verleiht
  • rechtsfähig nur im Beschlussverfahren, NICHT im Zivilverf
  • keine jur Person
  • nicht vermögensfähig (§41 Umlageverbot: Finanzierung des BR durch die Belegschaft ist verboten
  • bes Amtsbeziehung zu AG (Betr.verhältnis)
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5
Q

Wieviel % der Betriebe in DE verfügen über einen BR?

Woraus ergibt sich der niedrige Prozentsatz?

A
  • nur 15% aller Unternehmen haben BR
  • bei Unternehmen im Westen mit über 1000 AN ca 40%
  • > viele Kleinbetriebe u startups
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6
Q

Was ist der Sinn u Zweck eines BR?

A
  • BR ist wie ein Vertragshelfer, der darüber wacht, dass AR/ BV umgesetzt wird (§80 I Nr.1)
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7
Q

Problem: BR schließt einen Beratervertrag u zahlt Kosten nicht: Kann Berater den BR auf Zahlung verklagen?

A
  1. §40 II: AG kommt für Kosten auf die erforderl sind
    - §40: BR selbst ist nicht vermögensfähig u besitzt deshalb über kein vollstreckbares Vermögen (es gibt kein BR-Konto, sondern nur Kostenstelle im Betrieb)
    - §50 ZPO: keine Parteifähigk im Zivilprozess da keine nat od jur Person
  2. §179 analog: pers Haftung des BR-Vorsitzenden als Vertr ohne VM? (wenn Höhe der Kosten nicht erforderl)
    - Vorsitzende haftet, soweit er Geschäfte tätigt, die außerhalb des Aufg.bereichs des BR liegen da nicht erforderl (ultra vires doktrin)
    - §179 III: Beraterunternehmen sollte wissen dass BR nicht rechts-u verm.fähig ist
    - prozessual errungener Titel gg BR ist faktisch wertlos u muss ohnehin auf Unternehmen umgeschrieben werden
  3. BR kann wenn dann, nur zur Abtretung seines Freistellungsanspr aus §40 gg den AG gezwungen werden
  4. pers Haftung des BR-Mitglied gem §179 I scheidet grds aus, weil jeder außenstehende Gesch.partner den Mangelt seiner VM kennt/kennen muss
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8
Q

Warum ist das BetrVG so umfassend im Gegensatz zu TVG?

A
  • BetrVG entstand aus staatl Hoheitsakt
  • TVG aus Privatautonomie
  • BR ist außerdem nur innerhalb seiner Kompetenzen hdlfähig, deshalb sind ausführl Regelungen notwendig
  • BR hat kein imperatives Mandat (keine Bindung des BR an Vorgaben der von ihm vertretenen AN)
  • unternehm Freiheit des AG aus Art.12 muss gewahrt werden
  • > deshalb müssen Aufgaben u Kompetenzen des BR detailliert geregelt werden
  • Vereinsrecht ist aus BGB analog für Gewerkschaften u direkt für AGV anw.bar
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9
Q

Wie ist die Stellung des BR-Vorsitzenden zu werten?

A
  • Vorsitzender ist gebundener Verteter iRd gefassten Beschlüsse gem §26 (PRIMUS INTER PARES: Mitglied einer Gruppe, das dieselben Rechte hat wie die anderen, aber erhöhte Ehrenstellung)
  • Ausnahme: bei Eilbedürftigkeit ist Entscheidung durch Vorsitzenden mögl, die aber nachträgl genehmigt werden muss
  • > BR ist Kollegialorgan (Besetzung durch gleichberechtigte Organwalter)
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10
Q

Warum gilt der Tarifvorrang? (warum darf zB nicht BR vorrangig Gehalt aushandeln)

A
  • BR ist dem AG näher u hat deshalb eine nicht so starke Verhdlposition wie Gewerkschaft -> besserer Schutz für AN
  • Gewerkschaft hat größere Macht mittels Arb.kampf
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11
Q

Was ist Sinn u Zweck des §2 I zur vertrauensvollen Zus.arbeit

A
  • Ausgleichsordnung für kollidierende GR Art.12
  • Sicherung der Mb der AN ohne Lähmung des Unternehmens
  • ABER kein BeteiligR aus §2 I ableitbar
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12
Q

Darf der BR sich aufgrund seiner GR parteipolit betätigen?

A
  • Verbot der parteipolit Betätigung §74 III
  • BR hat keine eigenen GR u deshalb auch kein Recht auf Meinungsfreiheit (mögl ist nur GR der einzelnen AN)
  • KEIN Unterlassungsanspr des AG aus §74 III
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13
Q

BR-Wahl: AG möchte speziellen Kandidaten unterstützen. Gegen welchen Grds verstößt der AG?

A
  • §20 II BetrVG: niemand darf Wahl durch Versprechen von Vorteilen od Nachteilen behindern
  • Meinungsäußerung Art.5 soweit zulässig, wie keine aktive Wahlbeeinflussung stattfindet (sonst hohes Anf.risiko)
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14
Q

Warum ist das BetrVG nicht auf den öff Dienst anw.bar, sondern eigene Regelungen im PersVG?

A
  • Verlangen nach Mb in der priv Wirtschaft wird damit begründet, dass dem Kapital u der Leistung des Unternehmens die Arb.leistung der AN als gleichberechtigter Faktor gegenübersteht (Gegensatz von Kapital u Arbeit)
  • Mb in wirt Angelegenh. zietl vorallem darauf ab Fehlentscheidungen zu vermeiden u Arb.plätze zu erhalten
  • dies ist im öff Dienst nicht der Fall, deshalb nur Mb an best Entscheidungen (da dennoch untersch Parteistellung mit WeisungsR)
  • VerwG ArbG
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15
Q

Muss BR eine vom AG bestellte Sekretärin, die AG Infos weiterleitet u BR aushorcht beschäftigen? Kündigt der BR selbst?

A
  • AG hat keine AGL, die BR zur Beschäftigung der Sekretärin verpflichten kann
  • gem §40 II hat AG dem BR im erforderl Umfang Personal zur Verfügung zu stellen, aber keine Verpflichtung des BR eine best Personalkraft anzunehmen
  • BR kann wegen vertrauensvollen Mitarbeit gem §2 BetrVG nach §40 II eine andere Sekretärin verlangen
  • gem §2 I hat der AG ausr Rücksicht auf Belange des BR zu nehmen
  • keine Rechtsbeziehung zw BR u Sekretärin, die durch Kü gelöst werden kann, sondern nur AG
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16
Q

Warum darf BR nicht streiken?

A

§2 I iVm §74 BetrVG: Gebot der vertrauensvollen Zus.arbeit

- kein Unterl.anspr aus §74 II, sondern §1004 analog iVm §823

17
Q

Gewerksch schließt mit AGV einen TV. Der einzelne AG erhöht jedoch vertragswidrig die Wochenstunden. Muss sich AG an TV halten u welche Anspr hat Gewerksch?

A
  • Vertragsbruch, da AG eine Durchführungspflicht bzgl TV, obwohl er nicht selbst TV-Partei ist, weil TV Vertrag mit SW zug Dritter (schuldrechtl Teil des TV)
  • AGV treffen Einwirkungspflichten

a. Leist.klage auf Durchführung des TV nicht mögl weil nicht vollstr.bar §888 (nicht vertretbare Hdl)/ nur gutes Zureden
b. effektiver ist es im Indiv.streit zw AN u AG die Durchsetzung tarifvertragl Normen zu erzwingen

c. Problem: Gewerksch.klage gg AG auf Beseitigung des Tarifbruchs §§1004, 823 I iVm Art.9 III (Burda)
- Tarifautonomie garantiert nicht Durchsetzung subj Rechte, sondern nur die Aushandlung

d. Keinen Anspr auf Folgenbeseitigung (SE für die Zeit, in der AG nicht richtigen Lohn gezahlt hat), da Gewerksch kein subj Recht geltend machen kann, nur einzelner AN
e. kein Anspr auf SE der Gewerksch, weil ihr selbst kein Schaden entstanden ist

18
Q

Was muss der AG beachten, wenn er einen Betrieb stilllegen will?

A
  • §111: Betr.änderung
    1. AG muss BR unterrichten u über Betr.änderung beraten
    2. AG u BR müssen einen Interessenausgl versuchen ansonsten Nachteilsausgleich §113 (Soz.auswahl)
    3. Sozialplan (ggf erzwingbar) über wirt Nachteile
  • Problem: ist Soz.plan erstreikbar
19
Q

Woraus ergibt sich Legitimation TV/BV abzuschließen?

A
  1. TV
    - Legitmation der Gewerkschaften ergibt sich aus Mitgliedsch der AN
    - das Recht ergibt sich größtenteils aus Vertragsautonomie
    - > verbandsrechtl privatrechtl Legitimation
  2. BV
    - Legitimation kraft Hoheitsakt durch den Staat: kraft Gesetz (BetrVG) u bedarf folglich einer Ausformung
    - und aufgrund arb-vertragl Bindung der AN
    - > gemischt staatl-privatrechtl Legitimation
20
Q

Woraus ergibt sich die Normsetzungsbefugnis der Tarifparteien?

A
  • tarifvertragl Gestaltungsmacht ist privatrechtl begründet u stellt einen bes Fall normativer Gestaltung innerhalb der Privatautonomie dar, die aber nur durch §4 TVG u damit durch staatl Mitwirkung erreicht werden kann
  • keine öffent-rechtl Delegation staatl Hoheitsgewalt
21
Q

Kann Gewerkschaft gg AG auf Unterlassung des Tarifbruchs gem §1004 I 2 iVm §823 I iVm Art.9 III klagen?

A
  • durch Tarifbruch wird Koalitionsbetätigungsfreiheit als abs Recht verletzt
  • beiderseitige Tarifgebundenheit erforderl (Problem: tarifgebundene AN müssen namhaft gemacht werden)
  • ABER Tarifautonomie garantiert nicht Durchsetzung subj Rechte, sondern nur die Aushandlung
  • BAG: Anspr nur auf Beseitigung der ggw Störung (Herstellung tarifkonformer Verhältnisse durch entspr Erklärung des AG), NICHT auf Wiederherstellung des tarifkonformen Zustands durch Nachzahlung der verweigerten tarifl Leistung an AN (KEIN Folgenbeseitigungsanspr)
22
Q

Wozu dient der Betriebsbegriff des BetrVG?

A

= zunächst Zus.fassung der in räuml Verbundenheit zus.wirkenden AN als überschaubare Einheit u diese durch einen BR dem AG zu repräsentieren (BR-fähige Organis.einheit)
- wichtig ist einheitl Leitung beim gemeins Betrieb mehrerer Unternehmen, als Ansprechpartner des BR

23
Q

GesamtBR §47

A
  • gehören zu einem Unternehmen mehrere selbst Betriebe, MUSS ein GesBR für Unternehm.ebene errichtet werden
  • Mitglieder werden nicht gewählt, sondern von einzelnen BR entsandt
  • GesBR nur dann zuständig, wenn es sich um Mb von zwingend unternehmenseinheitl Angeleg.h handelt
24
Q

Europ BR

A
  • nicht übergeordnet, sondern Inter.vertretung auf nat Ebene für grenzüberschreitende Angelgenheiten ( 2 Betriebe in versch Mitgl.staaten)
  • nur Hilfsorgan der nat BetrV
25
Q

Hat die Gewerksch ein Zugangsrecht zum Betrieb? Wie wirkt die Gewerksch mit AG u BR zusammen (§2 I BetrVG)

A
  • Vertrauensleute der Gewerksch arbeiten mit BR, soweit nicht identisch, eng zusammen
  • Vertr.leute sind nicht Organ sondern über Art.9 III geschützt
  • Zugangsrecht, soweit mind 1 AN vertreten ist, das HausR des AG einschränkt
26
Q

Was ist bei der Durchsetzung von Beteiligungsrechten durch BR zu beachten?

A
  • handelt es sich um Regelungs- od Rechtsstreitigkeit
  1. Rechtsstreitigk
    - ArbG im Beschlussverfahren
    - zB Verletzung der UnterrichtPflicht: Leistungsantrag/ Feststellung der M;bPflichtigkeit
    - allg Unterl.anspr aus §87 I, der BR als Leistungsanspr aus gesetzl DauerSV zustehen soll zur Sicherung der Mitgestaltung
  2. Regelungsstreitigk
    - Streit über Inhalt eines Rechts
    - Schlichtung durch Einigungsstelle
    - Spruch ist bindend u hat Wirkung einer BV §76
    - aber nur Rechtskontrolle
    - ACHTUNG: bei freiw BV müssen beide Seiten über EInig.stelle einverstanden sein
27
Q

Wie ist das Verhältnis der Mb des BR bei pers Maßnahmen nach §99 zu indiv.rechtl Stellung des betr AN zB Einstellung und warum?

A
  • Mb bei tats Eingliederung in Betrieb, NICHT Abschluss des AV: indiv.rechtl wirks, aber wg rechtl Unmögl.k kein Vollzug
  • bei fehlender Zustimmung, besteht ein Beschäft.hindernis
  • Mb bei Einstellung dient dem Schutz der kollekt Belegschaft nicht dem Schutz des einzelnen AN (im Gegensatz zu Versetzung)
28
Q

Mb in wirt Angelegenheiten: wie ist der Ablauf bei Betr.änderungen

A
  1. rechtzeitige Unterrichtung des BR von Betr.änderung §111
  2. BR kann versuchen in einem Inter.ausgl das ob u wie zu beeinflussen (nicht erzwingbar!)
  3. Soz.plan kann erzwungen werden

-> keine Verhinderung der unternehm Entscheidung sondern nur Milderung der wirt Nachteile für AN