KollektAR- Mb im Unternehmen Flashcards
Systematik der Beschäftigtenvertretung
In welchen Bereichen werden Mitarbeiter wie vertreten?
- Privatwirtschaft: BetrVG
- Betrieb mit BR
- nur für Träger priv Rechts - Öff Dienst: PersVG
- Behörde mit Personalrat
- keine unternehm Mb wg demokr Kontrolle der öff Verwaltung durch Parlamente u ihrer Zielsetzung
- Abgrenzung mittels Rechtsform des Trägers!! (eine zu 100% in öffentl Hand befindl GmbH unterfällt als jur Pers des Privatrechts dem BetrVG!!) - Religionsgemeinschaften: MVG/ MAVO (Mitarb.vertr.G)
- Dienststelle mit Mitarbeitervertretung
- trotz privatrechtl Trägerschaft Zugehörigk zur Kirche
-> keine Anw des BetrVG auf öff Dienst u Relig.gemeinschaften §§130, 118 II BetrVG
- Tendenzbetrieb §118
- eingeschränkte Anw des BetrVG
- keine Anw auf umb Tendenzträger
Duales System der Mb
- wirt MbR im Aufsichtsrat (überbetriebl)
a. bei über 2.000 AN: Hälfte Hälfte (paritätisch)
b. bei mehr als 500- 2000 AN: 1/3
ACHTUNG: rechtsformspezifisch!! - betriebl MbR durch BR
- mind 5 AN, davon 3 wählbar
- > rechtsformunabh!
Konfrontationsmodell vs Integrationsmodell
- Konfrontationsmodell
- während Tarifverhdl u in der BetrV stehen sich AG u AN als Verhdlpartner ggü
- ABER vertrauensvolle Zus.arbeit § 2 BetrVG - Integrationsmodell
- bei unternehmensbez Mb im Aufsichtsrat wird Einfluss der AN durch Sitz- u Stimmrechte ermöglicht
rechtliches Gebilde des BR
- KEIN Vertreter sondern Repräsentant (wie ein Verwalter kraft Amtes): AMTSWALTER (= gesetzl vorgeschriebener Verwalter wie Insolvenzverwalter/ Nachlassverwalter)
= Organ der BetrV, der ein abschließend normiertes Amt ausübt u nur Kompetenzen kraft Gesetzes verleiht - rechtsfähig nur im Beschlussverfahren, NICHT im Zivilverf
- keine jur Person
- nicht vermögensfähig (§41 Umlageverbot: Finanzierung des BR durch die Belegschaft ist verboten
- bes Amtsbeziehung zu AG (Betr.verhältnis)
Wieviel % der Betriebe in DE verfügen über einen BR?
Woraus ergibt sich der niedrige Prozentsatz?
- nur 15% aller Unternehmen haben BR
- bei Unternehmen im Westen mit über 1000 AN ca 40%
- > viele Kleinbetriebe u startups
Was ist der Sinn u Zweck eines BR?
- BR ist wie ein Vertragshelfer, der darüber wacht, dass AR/ BV umgesetzt wird (§80 I Nr.1)
Problem: BR schließt einen Beratervertrag u zahlt Kosten nicht: Kann Berater den BR auf Zahlung verklagen?
- §40 II: AG kommt für Kosten auf die erforderl sind
- §40: BR selbst ist nicht vermögensfähig u besitzt deshalb über kein vollstreckbares Vermögen (es gibt kein BR-Konto, sondern nur Kostenstelle im Betrieb)
- §50 ZPO: keine Parteifähigk im Zivilprozess da keine nat od jur Person - §179 analog: pers Haftung des BR-Vorsitzenden als Vertr ohne VM? (wenn Höhe der Kosten nicht erforderl)
- Vorsitzende haftet, soweit er Geschäfte tätigt, die außerhalb des Aufg.bereichs des BR liegen da nicht erforderl (ultra vires doktrin)
- §179 III: Beraterunternehmen sollte wissen dass BR nicht rechts-u verm.fähig ist
- prozessual errungener Titel gg BR ist faktisch wertlos u muss ohnehin auf Unternehmen umgeschrieben werden - BR kann wenn dann, nur zur Abtretung seines Freistellungsanspr aus §40 gg den AG gezwungen werden
- pers Haftung des BR-Mitglied gem §179 I scheidet grds aus, weil jeder außenstehende Gesch.partner den Mangelt seiner VM kennt/kennen muss
Warum ist das BetrVG so umfassend im Gegensatz zu TVG?
- BetrVG entstand aus staatl Hoheitsakt
- TVG aus Privatautonomie
- BR ist außerdem nur innerhalb seiner Kompetenzen hdlfähig, deshalb sind ausführl Regelungen notwendig
- BR hat kein imperatives Mandat (keine Bindung des BR an Vorgaben der von ihm vertretenen AN)
- unternehm Freiheit des AG aus Art.12 muss gewahrt werden
- > deshalb müssen Aufgaben u Kompetenzen des BR detailliert geregelt werden
- Vereinsrecht ist aus BGB analog für Gewerkschaften u direkt für AGV anw.bar
Wie ist die Stellung des BR-Vorsitzenden zu werten?
- Vorsitzender ist gebundener Verteter iRd gefassten Beschlüsse gem §26 (PRIMUS INTER PARES: Mitglied einer Gruppe, das dieselben Rechte hat wie die anderen, aber erhöhte Ehrenstellung)
- Ausnahme: bei Eilbedürftigkeit ist Entscheidung durch Vorsitzenden mögl, die aber nachträgl genehmigt werden muss
- > BR ist Kollegialorgan (Besetzung durch gleichberechtigte Organwalter)
Warum gilt der Tarifvorrang? (warum darf zB nicht BR vorrangig Gehalt aushandeln)
- BR ist dem AG näher u hat deshalb eine nicht so starke Verhdlposition wie Gewerkschaft -> besserer Schutz für AN
- Gewerkschaft hat größere Macht mittels Arb.kampf
Was ist Sinn u Zweck des §2 I zur vertrauensvollen Zus.arbeit
- Ausgleichsordnung für kollidierende GR Art.12
- Sicherung der Mb der AN ohne Lähmung des Unternehmens
- ABER kein BeteiligR aus §2 I ableitbar
Darf der BR sich aufgrund seiner GR parteipolit betätigen?
- Verbot der parteipolit Betätigung §74 III
- BR hat keine eigenen GR u deshalb auch kein Recht auf Meinungsfreiheit (mögl ist nur GR der einzelnen AN)
- KEIN Unterlassungsanspr des AG aus §74 III
BR-Wahl: AG möchte speziellen Kandidaten unterstützen. Gegen welchen Grds verstößt der AG?
- §20 II BetrVG: niemand darf Wahl durch Versprechen von Vorteilen od Nachteilen behindern
- Meinungsäußerung Art.5 soweit zulässig, wie keine aktive Wahlbeeinflussung stattfindet (sonst hohes Anf.risiko)
Warum ist das BetrVG nicht auf den öff Dienst anw.bar, sondern eigene Regelungen im PersVG?
- Verlangen nach Mb in der priv Wirtschaft wird damit begründet, dass dem Kapital u der Leistung des Unternehmens die Arb.leistung der AN als gleichberechtigter Faktor gegenübersteht (Gegensatz von Kapital u Arbeit)
- Mb in wirt Angelegenh. zietl vorallem darauf ab Fehlentscheidungen zu vermeiden u Arb.plätze zu erhalten
- dies ist im öff Dienst nicht der Fall, deshalb nur Mb an best Entscheidungen (da dennoch untersch Parteistellung mit WeisungsR)
- VerwG ArbG
Muss BR eine vom AG bestellte Sekretärin, die AG Infos weiterleitet u BR aushorcht beschäftigen? Kündigt der BR selbst?
- AG hat keine AGL, die BR zur Beschäftigung der Sekretärin verpflichten kann
- gem §40 II hat AG dem BR im erforderl Umfang Personal zur Verfügung zu stellen, aber keine Verpflichtung des BR eine best Personalkraft anzunehmen
- BR kann wegen vertrauensvollen Mitarbeit gem §2 BetrVG nach §40 II eine andere Sekretärin verlangen
- gem §2 I hat der AG ausr Rücksicht auf Belange des BR zu nehmen
- keine Rechtsbeziehung zw BR u Sekretärin, die durch Kü gelöst werden kann, sondern nur AG