4. KollektivAR- Arbeitskampf Flashcards

1
Q

RMK eines Streiks auf Betriebsparkplatz

A
  • Abwägung Art.9 III vs Art.12 (Eig- u Besitzrecht)
    (-) AG muss nicht bei Streik gg sich selbst mitwirken
    (+) kurzzeitige situative Beeinträchtigungen auf AG-Seite können durch Art.9 III gerechtfertigt sein, soweit keine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs/ Zugangsbehinderungen
    (+) zulässig soweit keine andere effiktive Streikmobilisierung mögl
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2
Q

Definition Streik

A

= kollektive Arbeitsniederlegung zur Durchsetzung kollektiver Ziele

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3
Q

Definition Arbeitskampf

A

= kollektive Druckausübung durch AG/AN durch Störung der Arbeitsbeziehung mit Zielrichtung neue Regelung zu erkämpfen

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4
Q

Liegt ein Streik vor wenn AN vor Teilnahme ausstempelt/ in Gleitzeit streikt?

A
  • bei zulässiger Abmeldung im Betrieb, wird Arb.pflicht nicht verletzt, sondern in Freizeit gestreikt
  • kein Lohnabzug
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5
Q

Was ist besonders an Warnstreik?

A
  • früher: Ausnahme des ultima-ratio-Prinzips, sodass kruze Warnstreiks schon vor Scheitern der Tarifverhdl mögl war um Kampfbereitschaft zu demonstrieren
  • vereinbar mit Verh.m.k.prinzip weil wg kurzer Dauer nur milder Druck u ggf unbefristeter Streik verhindert wird
  • > Missbrauch durch Wellenstreiks sodass von normalen Streik kaum mehr zu unterscheiden
  • seit 1988 Aufgabe der Privilegierung u ultima ratio Prinzip auch für Warnstreiks jedoch ohne förml Erklärung dass Verhdl gescheitert sei
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6
Q

Was ist besonders an Betriebsstilllegung?

A
  • grds schwer als Arb.kampfmittel einzuordnen, weil AG sich nicht aktiv gg Streik wehrt
  • AG nimmt sein Interesse nicht wahr die Arb.pflicht einzufordern
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7
Q

Liegt grds immer ein Streik vor, wenn mehrere AN die AN niederlegen?

A
  • > Zielrichtung ist ausschlaggebend
  • handelt es sich um Rechts- od Regelungsstreit (=Streik)
  1. Streikrecht (+)
    - Ziel ist neue TV-Regelung
    - getragen von Gewerkschaft
  2. kollekt Ausübung eines ZBR §§320, 273 (+)
    - Ziel ist Durchsetzung bestehender indiv Rechte
    - aber NICHT zB bei Erstreiken der Rückgängigmachung einer Kündigung (Rechtsstreit vor AG)
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8
Q

Woraus ergibt sich die Friedenspflicht u was ist ihre Rechtswirkung im Bereich von Arb.kämpfen

A
  • keine ausdrückl Bestimmung, aber Herleitung aus schuldrechtl Teil des TV
  • während Friedenspflicht (Geltungsdauer des TV) kein Streik
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9
Q

woher stammt ultima-ratio-Prinzip bei Arb.kämpfen

A
  • keine ausdrückl Regelung
  • Herleitung aus verf.rechtl Übermaßverbot
  • Herstellung einer Verhdl-parität zw Tarifparteien
  • Rspr überlässt der Gewerkschaft die Einschätzungsprärogative bei der Einleitung von Arb.kampfmaßnahmen u kontrolliert nur auf Rechtsmissbrauch
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10
Q

Besteht eine Arb.pflicht für AN wenn Notstandsvereinbarungen zw AG u Gewerkschaft getroffen werden?

A
  • rm Streik suspendiert Arb.leistungspflichten
  • im Einzelfall aber Notvereinbarungen notw um eine Zerstörung von EIgentum des AG zu vermeiden
  • grds muss AG arb.willige AN einteilen
  • wird ein streikwilliger AN eingeteilt, dann nur Berechtigung aus §106 GewO wenn kein anderer gleichermaßen geeign Kollege ohne Streikbereitschaft zur Verfügung steht
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11
Q

Partizipationsstreik

A
  • richtet sich gg Außenseiter-AG, der keinem AGV angehört aber bei welchem kraft BZNK auf 100% der AV TV der streikenden Gewerkschaft Anwendung findet
  • AN sind dann Nutznießer u müssen auch Nachteile mittragen
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12
Q

Darf eine Gewerkschaft TV über einen Sozialplan schließen?

A
  • §112 BetrVG: grds ist BR zuständig

- ABER erst-rech-schluss, da Gewerksch weitere Kompetenzen als BR hat

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13
Q

Anforderungen an das Verh.m.k.prinzip: geeign u erforderl

A
  • aufgrund Kampfmittelfreiheit großer Beurteilungsspielraum

- nur Exzess-Verbot/ kein Rechtsmissbrauch

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14
Q

Was ist das Problem bzgl einer einstweiligen Verfügung gg einen Streik?

A
  • grds ist die RMK des Streiks erst im Nachhinein überprüfbar, wenn Überprüfung ob Streik zu Schaden geführt hat, der in einem evidenten Missverhältn zum Streikziel steht
  • im Vorfeld kann nur auf formale Fehler geprüft werden (tarifl regelb Ziel/ Friedenspflicht)
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15
Q

Was versteht man unter flashmob

A

= streikbegleitende Aktion durch Dritte, mit der eine Gewerkschaft in öffentl zugängl Betrieb kurzfristig u überraschend betriebl Abläufe stört (Blitzstreik)

  • zulässig wenn AG ausr Verteid.mögl.keiten hat u Dauer angemessen ist
  • > Kampfmittelfreiheit unter Auflösung des zweipoligen Streits
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16
Q

Worin bestehen Probleme eines flashmobs?

A
  1. schwer zurechenbare Aktionsform der Gewerksch
  2. durch Überraschung hohes Schädigungspotential ggü AG u wenig Verteidigungsmögl.keiten
  3. Bagatellisierung einer Betr.blockade
  4. schwer erkennbare als streikbegleitende Arb.kampfmaßnahme
  5. kein Vergütungsrisiko der AN, da Streik von Dritten getragen wird
17
Q

Darf die Polizei gg flashmob vorgehen?

A
  • verf.rechtl geschützte Vers.freiheit Art.8

- Polizei hat nur Auftrag öff Sicherheit zu schützen

18
Q

Unterschied Betr.stilllegung zu Aussperrung

A
  1. Betr.stilllegung
    - kein Kampfmittel, da AG sich dem Streik nur beugt (Arb.kampfrisiko/ rechtsvernichtende Einw)
    - es kommt nicht darauf an, ob dem AG die Beschäftigung der Arbeitswilligen obj mögl bzw wirt zumutbar ist
    - wird nicht als Arb.kampfmaßnahme eingeordnet, da sich AG nur dem Streik beugt
    - kein Verbandsbeschluss erforderl, nur eindeutige Ankündigung (Problem: Abgrenzung zu Aussp.erkl)
    - AG muss sich an zeitl Grenzen des Streikaufrufs der Gewerksch halten
    - Problem: betr Außenseitern wird Lohnanspr ohne Grund genommen
  2. Aussperrung
    - Kampfmaßnahme des AG
    - meist Abwehraussperrung da AG auf Streik reagieren u nicht von sich aus agieren
    - muss durch AGV beschlossen werden
    - Dauer darf nicht unangem lang sein
    - finanz schwer tragbar für AG
19
Q

Wann ist ein Solidaritätsstreik zulässig?

A

Problem: Angem.heit

  • wirt Verflechtung des AG mit bestreikten Unternehmen erforderl
  • Nähe zum Hauptstreik erforderl
  • dieselbe Gewerkschaft ruft zum Streik auf
  • Berührung der Kampfparität nur wenn AN des Fremdunternehmens vom Arb.kampf mind indirekt Vorteile haben können
20
Q

Ist eine Aussperrung auch bei einem rw Streik mögl?

A
  • grds stellt sich die Frage bei rm Streik
  • aber erst-recht zulässig bei rw Streik
    (+) Schutz des AG erst recht vor rw Arb.kampfmaßnahmen sonst Schlechterstellung
21
Q

Können auch nur Gewerkschaftsmitglieder von AG ausgesperrt werden?

A
  • grds Aussperrung von Streikenden mögl, soweit keine selektive Auswahl von Gewerksch.mitgliedern erfolgt
  • sonst Verstoß gg Art.9 III u unzul Maßregelung §613a
22
Q

Haben kranke AN einen EZF-Anspr wenn AG aussperrt?

A
  • Suspendierung der HLP, sodass auch Anspr kranker AN erlischt
  • werden aber nur streikende AN ausgesperrt u arbeitswillige AN weiterbeschäftigt u Teilnahme des kranken AN wäre hypothetischer Natur, dann § 3 EFZG