4. KollektivAR- Arbeitskampf Flashcards
RMK eines Streiks auf Betriebsparkplatz
- Abwägung Art.9 III vs Art.12 (Eig- u Besitzrecht)
(-) AG muss nicht bei Streik gg sich selbst mitwirken
(+) kurzzeitige situative Beeinträchtigungen auf AG-Seite können durch Art.9 III gerechtfertigt sein, soweit keine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs/ Zugangsbehinderungen
(+) zulässig soweit keine andere effiktive Streikmobilisierung mögl
Definition Streik
= kollektive Arbeitsniederlegung zur Durchsetzung kollektiver Ziele
Definition Arbeitskampf
= kollektive Druckausübung durch AG/AN durch Störung der Arbeitsbeziehung mit Zielrichtung neue Regelung zu erkämpfen
Liegt ein Streik vor wenn AN vor Teilnahme ausstempelt/ in Gleitzeit streikt?
- bei zulässiger Abmeldung im Betrieb, wird Arb.pflicht nicht verletzt, sondern in Freizeit gestreikt
- kein Lohnabzug
Was ist besonders an Warnstreik?
- früher: Ausnahme des ultima-ratio-Prinzips, sodass kruze Warnstreiks schon vor Scheitern der Tarifverhdl mögl war um Kampfbereitschaft zu demonstrieren
- vereinbar mit Verh.m.k.prinzip weil wg kurzer Dauer nur milder Druck u ggf unbefristeter Streik verhindert wird
- > Missbrauch durch Wellenstreiks sodass von normalen Streik kaum mehr zu unterscheiden
- seit 1988 Aufgabe der Privilegierung u ultima ratio Prinzip auch für Warnstreiks jedoch ohne förml Erklärung dass Verhdl gescheitert sei
Was ist besonders an Betriebsstilllegung?
- grds schwer als Arb.kampfmittel einzuordnen, weil AG sich nicht aktiv gg Streik wehrt
- AG nimmt sein Interesse nicht wahr die Arb.pflicht einzufordern
Liegt grds immer ein Streik vor, wenn mehrere AN die AN niederlegen?
- > Zielrichtung ist ausschlaggebend
- handelt es sich um Rechts- od Regelungsstreit (=Streik)
- Streikrecht (+)
- Ziel ist neue TV-Regelung
- getragen von Gewerkschaft - kollekt Ausübung eines ZBR §§320, 273 (+)
- Ziel ist Durchsetzung bestehender indiv Rechte
- aber NICHT zB bei Erstreiken der Rückgängigmachung einer Kündigung (Rechtsstreit vor AG)
Woraus ergibt sich die Friedenspflicht u was ist ihre Rechtswirkung im Bereich von Arb.kämpfen
- keine ausdrückl Bestimmung, aber Herleitung aus schuldrechtl Teil des TV
- während Friedenspflicht (Geltungsdauer des TV) kein Streik
woher stammt ultima-ratio-Prinzip bei Arb.kämpfen
- keine ausdrückl Regelung
- Herleitung aus verf.rechtl Übermaßverbot
- Herstellung einer Verhdl-parität zw Tarifparteien
- Rspr überlässt der Gewerkschaft die Einschätzungsprärogative bei der Einleitung von Arb.kampfmaßnahmen u kontrolliert nur auf Rechtsmissbrauch
Besteht eine Arb.pflicht für AN wenn Notstandsvereinbarungen zw AG u Gewerkschaft getroffen werden?
- rm Streik suspendiert Arb.leistungspflichten
- im Einzelfall aber Notvereinbarungen notw um eine Zerstörung von EIgentum des AG zu vermeiden
- grds muss AG arb.willige AN einteilen
- wird ein streikwilliger AN eingeteilt, dann nur Berechtigung aus §106 GewO wenn kein anderer gleichermaßen geeign Kollege ohne Streikbereitschaft zur Verfügung steht
Partizipationsstreik
- richtet sich gg Außenseiter-AG, der keinem AGV angehört aber bei welchem kraft BZNK auf 100% der AV TV der streikenden Gewerkschaft Anwendung findet
- AN sind dann Nutznießer u müssen auch Nachteile mittragen
Darf eine Gewerkschaft TV über einen Sozialplan schließen?
- §112 BetrVG: grds ist BR zuständig
- ABER erst-rech-schluss, da Gewerksch weitere Kompetenzen als BR hat
Anforderungen an das Verh.m.k.prinzip: geeign u erforderl
- aufgrund Kampfmittelfreiheit großer Beurteilungsspielraum
- nur Exzess-Verbot/ kein Rechtsmissbrauch
Was ist das Problem bzgl einer einstweiligen Verfügung gg einen Streik?
- grds ist die RMK des Streiks erst im Nachhinein überprüfbar, wenn Überprüfung ob Streik zu Schaden geführt hat, der in einem evidenten Missverhältn zum Streikziel steht
- im Vorfeld kann nur auf formale Fehler geprüft werden (tarifl regelb Ziel/ Friedenspflicht)
Was versteht man unter flashmob
= streikbegleitende Aktion durch Dritte, mit der eine Gewerkschaft in öffentl zugängl Betrieb kurzfristig u überraschend betriebl Abläufe stört (Blitzstreik)
- zulässig wenn AG ausr Verteid.mögl.keiten hat u Dauer angemessen ist
- > Kampfmittelfreiheit unter Auflösung des zweipoligen Streits