10. KollektAR- Gewerkschaft vs BR Flashcards
Duales System der Interessenvertretung
- BR auf betriebl Ebene
- Gewerksch auf überbetriebl Branchenebene
- Mitwirkung im Aufs.rat auf Unternehmensebene
Unterschied zw BR u Gewerkschaft
- BR= von der Belegschaft des Betriebs gewähltes Gremium zur Vertretung der AN-Interessen ggü dem AG
Gewerksch= auf Dauer angelegte Vereinigung von AN durch Durchsetzung ihrer Interessen, basierend auf freiw Mitgliedsch - rechtsgesch begründte Mitgliedsch gesetzl Zwangsmitgiedsch (= Zwangsorgan)
- kann nur iRs durch Gesetz geschaffenen Kompetenzen/ Aufgaben handeln
- Austrittsmögl.k (Privatautonomie) keine Austrittsm
- TV aus Art 9 iii (Tarifautonomie) gilt grds nur für Gewerksch.mitglieder BV aus § 77 IV staatl verliehene Regelungsmacht für gesamte Belegschaft
- Durchsetzung durch Arb.kampf Einig.stelle / kein Arb.kampf §§2 I, 74 II (Friedenspflicht)
- umb zwingende Wirkung von TV §4 I u BV §77 IV
Was unterscheidet den BR-Funktionär zum Gewerkschafter?
- unentgeltl privates Ehrenamt §37
- Anspr auf bezahlte Arbeitsfreistellung §§37, 38
- zw BR u AG herrscht Friedenspflicht §74 II
- Wahlanforderungen an BR-Mitglied in BetrVG geregelt
- KüSchutz von BR-Mitgliedern §103
Welche Rechte hat eine Gewerkschaft im Betrieb u was ist Voraussetzung hierfür?
- Wahlinitiativrecht für BR §17 III
- Teilnahme- u Beratungsrechte §30
- Kontrollrechte (Anfechtung)
-> Voraussetzung ist dass mind 1 AN in Gewerksch vertreten ist
Wie erfolgt der Nachweis darüber, dass mind 1 AN in Gewerksch vertreten ist
- ohne Namensnennung durch notarielle Erklärung
Wie weit geht Regelungskompetenz des BR u woraus ergibt sich dies?
- Tarifvorrang zu beachten §77 III, 87 I (lex specialis)
- BR darf keine BV über Regelungen treffen, die bereits Inhalt von TV sind - Beachtung von zwingenden Recht
- Grenze in unternehm Freiheit Art.12
- bei allg Schutzpflichten aus §87 (zB techn Überwachung) erfolgt Mb nicht vertrags- sondern betr.bezogen u kann Geltungsbereich auf sonst auf AN beschr Bereich erweitern
->ACHTUNG: BV soll nur vertr.ergänzend, nicht vertr.ersetzend wirken bzgl indiv.rechtl Regelungen (zB Altersgrenze)
Woraus ergibt sich Regelungskompetenz zum Abschluss von Regelungsabreden?
- §77 I: schlichte Ausübung des MbR wodurch AG durch eine quasi schuldrechtl Absprache mit BR verpflichtet wird, die getroffene Regelung indiv.arb.vertragl durch Weisung/ Vertr.änderung umzusetzen
- formlos u ohne normative Wirkung auf AV
- zB bei Einzelmaßnahmen (einmalige Arb.zeitverlängerung wg bes Ereignis
- kein Tarifvorrang
Worin ergeben sich die Grenzen der Tarifmacht für die Gewerkschaft?
- GR anderer
a. Achtung der neg Koalitionsfreiheit
- kein closed-shop/ keine Spannklauseln
- einf Differenzierungsklauseln zulässig
b. Achtung der Berufsfreiheit
- zb kein altersdiskriminierender TV
2. zwingendes Gesetzesrecht (zB ArbZG)
Was versteht man unter Betr.autonomie?
Abgrenzung zu Tarifautonomie
- beide Ausfluss der Privatautonomie (Art.2 I)
- Betr.autonomie
- Umfang u Grenzen bestimmen sich nach BetrVG
- keine selbstbestimmte Hdl - Tarifautonomie
= kollektiv ausgeübte Privatautonomie
= Löhne u sonst Arb.bedingungen werden nicht vom Staat sondern durch freie Vereinbarungen von Gewerksch/ AGV/ AG festgelegt
- resultiert aus Art.9 iii
- lässt sich mb auf Willen des AG u AN zurückführen, durch freiwilligen Beitritt zur Gewerksch od AGV
Was ist der Unterschied zw einem Verein (Gewerksch) u einer AktG u wie kann man eine Gewerksch juristisch einordnen?
- Gewerksch strebt ideellen Zweck an
- nicht rechtsfähiger u nicht eingetragener Verein (keine selbständige Rechtspersönlichkeit/jur Person des Privatrechts) auf den Vorschriften des Vereinsrechts §54ff BGB Anw finden
- nicht als Berufsverein organisiert, sondern nach berufsübergreifenden Industrieverbandsprinzip (wg größerer Schlagkraft) Berufsgewerkschaft (GDL/MB..)
- aufgrund Gewohnh.R prozessual hdlfähig (§50 ZPO)
Warum gilt die BV als kleine Schwester zum TV?
- beide wirken umb u zwingend §4 I/ 77IV
- aber es gilt Tarifvorrang/ Tarifvorbehalt
- > kleine Kollektivvereinbarung auf Betr.ebene/ TV gilt überbetriebl!
Warum gibt es in DE eig ein dualistisches System?
- wg historischer Konkurrenzsituation zw freien Gewerkschaften einerseits u staatl gebildeten BR andererseits
Was bedeutet Indiv.AR u KollektivAR
= IndivAR betrifft umb die arb.vertragl Beziehung zw AG u einzelnem AN
= KollektAR betrifft Existenz/ Organisation/ Fkt der arb.rechtl Kollektive, dh der Koalitionen u Belegschaften u ihre rechtl Beziehungen zu ihren Mitgliedern u ihren Gegenspielern
Warum entstand Industrieverbandsprinzip der Gewerkschaften?
- Folge des Mitgliederschwunds um schlagkräftiger zu sein
Woraus ergibt sich der große Ermessensspielraum für Tarifparteien (zB keine Inhaltskontrolle) u dürfen TV staatl kontrolliert werden?
- Ermessensspielraum wird eingeräumt, weil 2 typischerweise gleich starke Koalitionen verhandeln
- ABER Tarifparteien können nicht wesentl freier sein als Gesetzgeber: Rechtskontrolle!
- KEINE Tarifzensur, jeder Eingriff bedarf einer Rfg