10. KollektAR- Gewerkschaft vs BR Flashcards

1
Q

Duales System der Interessenvertretung

A
  1. BR auf betriebl Ebene
  2. Gewerksch auf überbetriebl Branchenebene
  3. Mitwirkung im Aufs.rat auf Unternehmensebene
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2
Q

Unterschied zw BR u Gewerkschaft

A
  1. BR= von der Belegschaft des Betriebs gewähltes Gremium zur Vertretung der AN-Interessen ggü dem AG
    Gewerksch= auf Dauer angelegte Vereinigung von AN durch Durchsetzung ihrer Interessen, basierend auf freiw Mitgliedsch
  2. rechtsgesch begründte Mitgliedsch gesetzl Zwangsmitgiedsch (= Zwangsorgan)
  3. kann nur iRs durch Gesetz geschaffenen Kompetenzen/ Aufgaben handeln
  4. Austrittsmögl.k (Privatautonomie) keine Austrittsm
  5. TV aus Art 9 iii (Tarifautonomie) gilt grds nur für Gewerksch.mitglieder BV aus § 77 IV staatl verliehene Regelungsmacht für gesamte Belegschaft
  6. Durchsetzung durch Arb.kampf Einig.stelle / kein Arb.kampf §§2 I, 74 II (Friedenspflicht)
  7. umb zwingende Wirkung von TV §4 I u BV §77 IV
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3
Q

Was unterscheidet den BR-Funktionär zum Gewerkschafter?

A
  1. unentgeltl privates Ehrenamt §37
  2. Anspr auf bezahlte Arbeitsfreistellung §§37, 38
  3. zw BR u AG herrscht Friedenspflicht §74 II
  4. Wahlanforderungen an BR-Mitglied in BetrVG geregelt
  5. KüSchutz von BR-Mitgliedern §103
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4
Q

Welche Rechte hat eine Gewerkschaft im Betrieb u was ist Voraussetzung hierfür?

A
  1. Wahlinitiativrecht für BR §17 III
  2. Teilnahme- u Beratungsrechte §30
  3. Kontrollrechte (Anfechtung)

-> Voraussetzung ist dass mind 1 AN in Gewerksch vertreten ist

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5
Q

Wie erfolgt der Nachweis darüber, dass mind 1 AN in Gewerksch vertreten ist

A
  • ohne Namensnennung durch notarielle Erklärung
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6
Q

Wie weit geht Regelungskompetenz des BR u woraus ergibt sich dies?

A
  1. Tarifvorrang zu beachten §77 III, 87 I (lex specialis)
    - BR darf keine BV über Regelungen treffen, die bereits Inhalt von TV sind
  2. Beachtung von zwingenden Recht
  3. Grenze in unternehm Freiheit Art.12
  4. bei allg Schutzpflichten aus §87 (zB techn Überwachung) erfolgt Mb nicht vertrags- sondern betr.bezogen u kann Geltungsbereich auf sonst auf AN beschr Bereich erweitern

->ACHTUNG: BV soll nur vertr.ergänzend, nicht vertr.ersetzend wirken bzgl indiv.rechtl Regelungen (zB Altersgrenze)

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7
Q

Woraus ergibt sich Regelungskompetenz zum Abschluss von Regelungsabreden?

A
  • §77 I: schlichte Ausübung des MbR wodurch AG durch eine quasi schuldrechtl Absprache mit BR verpflichtet wird, die getroffene Regelung indiv.arb.vertragl durch Weisung/ Vertr.änderung umzusetzen
  • formlos u ohne normative Wirkung auf AV
  • zB bei Einzelmaßnahmen (einmalige Arb.zeitverlängerung wg bes Ereignis
  • kein Tarifvorrang
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8
Q

Worin ergeben sich die Grenzen der Tarifmacht für die Gewerkschaft?

A
  1. GR anderer
    a. Achtung der neg Koalitionsfreiheit
    - kein closed-shop/ keine Spannklauseln
    - einf Differenzierungsklauseln zulässig

b. Achtung der Berufsfreiheit
- zb kein altersdiskriminierender TV
2. zwingendes Gesetzesrecht (zB ArbZG)

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9
Q

Was versteht man unter Betr.autonomie?

Abgrenzung zu Tarifautonomie

A
  • beide Ausfluss der Privatautonomie (Art.2 I)
  1. Betr.autonomie
    - Umfang u Grenzen bestimmen sich nach BetrVG
    - keine selbstbestimmte Hdl
  2. Tarifautonomie
    = kollektiv ausgeübte Privatautonomie
    = Löhne u sonst Arb.bedingungen werden nicht vom Staat sondern durch freie Vereinbarungen von Gewerksch/ AGV/ AG festgelegt
    - resultiert aus Art.9 iii
    - lässt sich mb auf Willen des AG u AN zurückführen, durch freiwilligen Beitritt zur Gewerksch od AGV
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10
Q

Was ist der Unterschied zw einem Verein (Gewerksch) u einer AktG u wie kann man eine Gewerksch juristisch einordnen?

A
  • Gewerksch strebt ideellen Zweck an
  • nicht rechtsfähiger u nicht eingetragener Verein (keine selbständige Rechtspersönlichkeit/jur Person des Privatrechts) auf den Vorschriften des Vereinsrechts §54ff BGB Anw finden
  • nicht als Berufsverein organisiert, sondern nach berufsübergreifenden Industrieverbandsprinzip (wg größerer Schlagkraft) Berufsgewerkschaft (GDL/MB..)
  • aufgrund Gewohnh.R prozessual hdlfähig (§50 ZPO)
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11
Q

Warum gilt die BV als kleine Schwester zum TV?

A
  • beide wirken umb u zwingend §4 I/ 77IV
  • aber es gilt Tarifvorrang/ Tarifvorbehalt
  • > kleine Kollektivvereinbarung auf Betr.ebene/ TV gilt überbetriebl!
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12
Q

Warum gibt es in DE eig ein dualistisches System?

A
  • wg historischer Konkurrenzsituation zw freien Gewerkschaften einerseits u staatl gebildeten BR andererseits
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13
Q

Was bedeutet Indiv.AR u KollektivAR

A

= IndivAR betrifft umb die arb.vertragl Beziehung zw AG u einzelnem AN
= KollektAR betrifft Existenz/ Organisation/ Fkt der arb.rechtl Kollektive, dh der Koalitionen u Belegschaften u ihre rechtl Beziehungen zu ihren Mitgliedern u ihren Gegenspielern

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14
Q

Warum entstand Industrieverbandsprinzip der Gewerkschaften?

A
  • Folge des Mitgliederschwunds um schlagkräftiger zu sein
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15
Q

Woraus ergibt sich der große Ermessensspielraum für Tarifparteien (zB keine Inhaltskontrolle) u dürfen TV staatl kontrolliert werden?

A
  • Ermessensspielraum wird eingeräumt, weil 2 typischerweise gleich starke Koalitionen verhandeln
  • ABER Tarifparteien können nicht wesentl freier sein als Gesetzgeber: Rechtskontrolle!
  • KEINE Tarifzensur, jeder Eingriff bedarf einer Rfg
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16
Q

Warum gilt Tarifvorrang? Wie kann ein Verstoß geheilt werden?

A
  • Sicherung der Fkt-fhk der Tarifautonomie

- bei Verstoß einer BV gg Tarifvorrang, ggf Umdeutung in Gesamtzusage, soweit bes Verpfl.wille des AG erkennbar