2. Neue Rspr Flashcards
Sind Urlaubsansprüche vererbbar?
- BAG: Abgeltung von Url.anspr nur, wenn bei Verstorbenen bereits ein Url.abgeltungsanspr entstanden war
(+) Wortlaut §7 IV BUrlG: Urlaub kann “wegen” Beendigung des AV nicht mehr gewährt werden
(+) Url.abgeltungsanspr kann nur bei AN entstehen, nicht direkt beim Erblasser - EuGH.: Abgeltungsanspr darf nicht mit Tod des Erblassers untergehen -> §7 IV BUrlG europarechtswidrig
(+) Url.abgeltungsanspr ist rein vermögensrechtl u deshalb auch vererbbar unabhängig vo zeitl Aspekt
Ist eine Freistellung des AN nach Kündigung erlaubt u können dadurch etwaige Überstd abgegolten werden?
= einseitige Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arb.leistung unter Fortzahlung der vertragsgem Vergütung durch Erlassvertrag
-> nur dann erlaubt, wenn Freistellungsinteresse des AG das Beschäftigungsinteresse des AN überwiegt
- > Unterscheidung ob widerrufl od unwiderrufl Freistellung
a. unwiderrufl Freistellung - mehr Planungssicherheit für AN
- kann noch bestehende Url.ansprüche erledigen
- ABER kein Erlöschen von Überstunden wenn nicht hinreichend deutl im Erlassvertrag zum Ausdruck kommt, dass Überstd gleichzeitig ausgeglichen werden sollen (=Freistellung zur Erfüllung des Anspr auf Freizeitausgleichs
Kann BR jederzeit aus §87 I einen Unterlassungsanspr geltend machen u Einigungsstellenspruch pauschal ablehnen?
- Problem: ohne Einigung mit BR kann AG TB des §87 I nicht durchsetzen, da BR Unterlassung bis zur Einigung fordern kann (=erhebl Zeitverlust)
- ABER: kein rechtsmissbräuchl Verhalten des BR
-> pauschale Ablehnung jeder Einigung, ohne Angabe eines erkennbaren sachl Grundes
= Verstoß gg Pflicht zur vertrauensvollen Zus.arbeit §2 I BetrVG
= wer sich auf sein MbR beruft, darf dessen Ausübung nicht einfach ablehnen (keine Blockade ohne sachl Grund!)
Kann während vertragl vereinbarten Sonderurlaub trotzdem ein Anspr auf gesetzl Urlaub entstehen?
= wird zw AG u AN vertragl Sonderurlaub für ein ges Kalenderjahr einvernehml vereinbart, entsteht auch kein Anspr auf Erholungsurlaub
(+) Anspr richtet sich gem §3 I BUrlG nach dem maßgebl Arb.rythmus, deshalb muss sich auch Zahl der Url.tage entsprechend verringern wenn sich Arb.zeit auf weniger Tage in der Woche verteilt
- liegt wöchentl Arb.zeit bei Null,entsteht auch kein Url.anspr
- NICHT bei Arb.unfähigkeit/ Elternzeit
(+) mangels Arb.pflicht entsteht auch kein Anspr auf Urlaub (Verknüpfung von Arbeit u Erholung)
Muss ein AG den Streikaufruf einer Gewerkschaft auf dem Betr.gelände hinnehmen?
- grds ist AG nicht verpflichtet an Arb.kampfmaßnahmen gg sich selbst mitzuwirken
- ABER: Abwägung Art.9 III der Gewerkschaft mit Art.14 des AG
- kurzzeitige situative Beeinträchtigung des AG kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn keine andere Mögl.keit zur Streikmobilisierung existiert (anderweitige Streikmobilisierung unmögl)
Handelt es sich bei einem GmbH-Fremdgeschäftsführer um einen AN? (Danosa/ Balkaya)
I. EuGH
- Eingliederung in Gesellschaft
- Tätigkeit gg Bezahlung
- weisungsgebunden
II. BAG
- pers Abhängigk zur Gesellschaft
- nicht selbstverantwortl über Zeit u Ort der Arb.leistung
- Arbeit wird überwacht
Gilt der Kü.schutz aus AGG auch für Organmitglieder?
(-) Wortlaut §6 III AGG: “für Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie berufl Aufstieg gelten Vorschriften für Organmitglieder entsprechend”
-> §6 III soll aber echte Selbständige erfassen (Gesellschaftsgesch.führer)/ Fremdgesch.führer sind ähnl AN schutzbedürftig u in analoger Anw von §6 AGG geschützt (auch weisungsgebunden)
(+) liegen AN-Vorauss des EuGH vor, dann auch für Organmitgl anw.bar
Unter welchen Anforderungen ist eine TV-Verdrängung nach §4a II TVG verf.konform?
-> beim Zustandekommen des Mehrh.TV müssen Interessen der AN der Minderh.gewerkschaft ernsthaft u wirks berücksichtigt werden, sonst Verstoß gg Art.9 III
- §4a ist tarifdispositiv
- Verdrängungswirkung ist mehrfach beschränkt
a. keine Tarifkollision, wenn keine Überschneidung im pers Bereich
b. Mehrh.TV kann nach Auslegung offen für Ergänzungen durch Minderh.TV sein - best garantierte Leistungen dürfen nicht verdrängt werden (=langfristig angelegte, die Lebensplanung betr Ansprüche)
- Verdrängungswirkung nur solange der verdrängende TV wirkt
- weite Auslegung der Nachzeichnungsoption §4 IV
Schema: Anspr auf Urlaub gem §3 I BUrlG im Folgejahr nach 31.3.
I. Anspr entst
- §3 I BUrlG: pro Jahr mind 24 Werktage
II. Anspr erloschen
- §7 III 1 BUrlG
- Grds: Urlaub ist im laufenden Jahr zu gewähren u zu nehmen
- §7 III 2: kein Verfall sondern Übertragung ins Folgejahr wenn (1) obj dringende betriebl Gründe od (2) in der Person des AN liegende Gründe die Url.gewährung im laufenden Kalenderjahr verhindern
- wenn (+) dann Verfall spätestens zum 31.3. - Verstoß §7 III 1 BUrlG gg EuropaR: europarechtskonforme Auslegung des §7
-> Anspr erlöscht nur wenn:
a. AN tats in der Lage gewesen ist, seinen Urlaub zu nehmen
(Informationsobliegenheit)
-> AG muss AN zuvor konkr aufgefordert haben den Urlaub zu nehmen u ihn klar u rechtzeitig darauf hinweisen, dass Urlaub ansonsten verfällt
b. AN hat Urlaub aus freien Stücken nicht genommen, in Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen, dann verfällt Urlaub - RF: Urlaub ist nicht verfallen
ACHTUNG: bezieht sich nur auf Mindesturlaub, nicht übertrarifl
Dürfen Sozialpläne geringere Abfindungen für schwerbehinderte AN vorsehen, weil diese früher Altersrente beziehen können?
- Anw.b.keit AGG
- Ungleichbehdl wegen Alter
- keine sachl Rfg §10 AGG
a. §10 1,2: grds gerechtfertigt wenn durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt u angem u erforderl
b. §10 3 Nr.6: rentennahe AN, die aufgrund einer Betr.änderung entlassen werden, dürfen von Soz.planabfindung völlig ausgenommen werden
(+) §236a SGB VI: Schwerbehinderte haben geringere finanz Nachteile, weil sie früher in Rente gehen können
(+) Soz.planabfindung hat zukunftsbez Überbrückungsfkt
(-) EuGH: §7 II AGG darf nicht zulasten Schwerbehinderter gehen: Rente wg Schwerbehinderung ist kein sachl Grund
Darf ein Soz.plan eine Regelung zu Klageverzichtsprämien enthalten?
- §1a KSchG: erhebt AN keine KSchKlage bei Kündigung wg betriebl Erfordernisse, dann hat er mit Ablauf der KüFrist einen Anspr auf Abfindung
(-) Widerspruch zu Sinn u Zweck Soz.plan §112 I 2: Ausgleich/ Milderung von wirt Nachteilen, die dem AN infolge einer Betr.änderung entstehen, NICHT Planungssicherheit für AG, dass dieser weiss ob AN von KSchKlage absehen werden
(-) Verstoß gg Gleichbehdlgrds §75 I 1: Schlechterstellung von AN die in zul Weise KSchKlage erheben
-> unzul in Soz.plan, aber als ergänzende Regelung in BV mögl (im Verhältnis zu Soz.planabfindung aber höchstens kleines Aufgeld)
Kann Soz.planabfindungsanspr mit Klageverzichtabfindung aus §1a KSchG verrechnet werden?
- > Doppelanspr mögl
- um Doppelanspr für Abfindungen aus Soz.plan u §1a KSchG zu vermeiden, müssen BR u AG ausdrückl festlegen, dass eine Anrechnung mögl ist
- nicht automatisch, da untersch Zweckrichtung
Kann Soz.planabfindung auf Nachteilsausgleichabfindung angerechnet werden?
- §111: AG muss Inter.ausgl u Soz.plan versuchen
- wird kein Soz.plan versucht, dann Abfindung aus Nachteilsausgleich
- wenn später doch noch Soz.plan abgeschlossen wird, kann Nachteilsausgl auf Soz.planabfindung angerechnet werden
(+) nicht kumulativ, da zw Abfindungen eine partielle Zweckidentität besteht (Ausgleich wirt Nachteile)
Wie ist das Verfahren bei Massenentlassungen u was ist die RF bei Verstößen?
- §17 I 1 KSchG: AG muss vor Entlassung bei Arb.agentur anzeigen
- §17 II: rechtzeitige Unterrichtung des BR u Auskunftserteilung
Kann eine Ausschlussfrist auch für unabdingbare Geldansprüche (zB Url.abgeltung) gelten?
- ja, weil durch Ausschlussfristen der Anspr nicht abbedungen, sondern nur zeitl begrenzt wird