2. Neue Rspr Flashcards

1
Q

Sind Urlaubsansprüche vererbbar?

A
  1. BAG: Abgeltung von Url.anspr nur, wenn bei Verstorbenen bereits ein Url.abgeltungsanspr entstanden war
    (+) Wortlaut §7 IV BUrlG: Urlaub kann “wegen” Beendigung des AV nicht mehr gewährt werden
    (+) Url.abgeltungsanspr kann nur bei AN entstehen, nicht direkt beim Erblasser
  2. EuGH.: Abgeltungsanspr darf nicht mit Tod des Erblassers untergehen -> §7 IV BUrlG europarechtswidrig
    (+) Url.abgeltungsanspr ist rein vermögensrechtl u deshalb auch vererbbar unabhängig vo zeitl Aspekt
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2
Q

Ist eine Freistellung des AN nach Kündigung erlaubt u können dadurch etwaige Überstd abgegolten werden?

A

= einseitige Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arb.leistung unter Fortzahlung der vertragsgem Vergütung durch Erlassvertrag
-> nur dann erlaubt, wenn Freistellungsinteresse des AG das Beschäftigungsinteresse des AN überwiegt

  • > Unterscheidung ob widerrufl od unwiderrufl Freistellung
    a. unwiderrufl Freistellung
  • mehr Planungssicherheit für AN
  • kann noch bestehende Url.ansprüche erledigen
  • ABER kein Erlöschen von Überstunden wenn nicht hinreichend deutl im Erlassvertrag zum Ausdruck kommt, dass Überstd gleichzeitig ausgeglichen werden sollen (=Freistellung zur Erfüllung des Anspr auf Freizeitausgleichs
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3
Q

Kann BR jederzeit aus §87 I einen Unterlassungsanspr geltend machen u Einigungsstellenspruch pauschal ablehnen?

A
  • Problem: ohne Einigung mit BR kann AG TB des §87 I nicht durchsetzen, da BR Unterlassung bis zur Einigung fordern kann (=erhebl Zeitverlust)
  • ABER: kein rechtsmissbräuchl Verhalten des BR
    -> pauschale Ablehnung jeder Einigung, ohne Angabe eines erkennbaren sachl Grundes
    = Verstoß gg Pflicht zur vertrauensvollen Zus.arbeit §2 I BetrVG
    = wer sich auf sein MbR beruft, darf dessen Ausübung nicht einfach ablehnen (keine Blockade ohne sachl Grund!)
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4
Q

Kann während vertragl vereinbarten Sonderurlaub trotzdem ein Anspr auf gesetzl Urlaub entstehen?

A

= wird zw AG u AN vertragl Sonderurlaub für ein ges Kalenderjahr einvernehml vereinbart, entsteht auch kein Anspr auf Erholungsurlaub
(+) Anspr richtet sich gem §3 I BUrlG nach dem maßgebl Arb.rythmus, deshalb muss sich auch Zahl der Url.tage entsprechend verringern wenn sich Arb.zeit auf weniger Tage in der Woche verteilt
- liegt wöchentl Arb.zeit bei Null,entsteht auch kein Url.anspr
- NICHT bei Arb.unfähigkeit/ Elternzeit
(+) mangels Arb.pflicht entsteht auch kein Anspr auf Urlaub (Verknüpfung von Arbeit u Erholung)

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5
Q

Muss ein AG den Streikaufruf einer Gewerkschaft auf dem Betr.gelände hinnehmen?

A
  1. grds ist AG nicht verpflichtet an Arb.kampfmaßnahmen gg sich selbst mitzuwirken
  2. ABER: Abwägung Art.9 III der Gewerkschaft mit Art.14 des AG
    - kurzzeitige situative Beeinträchtigung des AG kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn keine andere Mögl.keit zur Streikmobilisierung existiert (anderweitige Streikmobilisierung unmögl)
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6
Q

Handelt es sich bei einem GmbH-Fremdgeschäftsführer um einen AN? (Danosa/ Balkaya)

A

I. EuGH

  1. Eingliederung in Gesellschaft
  2. Tätigkeit gg Bezahlung
  3. weisungsgebunden

II. BAG

  1. pers Abhängigk zur Gesellschaft
  2. nicht selbstverantwortl über Zeit u Ort der Arb.leistung
  3. Arbeit wird überwacht
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7
Q

Gilt der Kü.schutz aus AGG auch für Organmitglieder?

A

(-) Wortlaut §6 III AGG: “für Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie berufl Aufstieg gelten Vorschriften für Organmitglieder entsprechend”
-> §6 III soll aber echte Selbständige erfassen (Gesellschaftsgesch.führer)/ Fremdgesch.führer sind ähnl AN schutzbedürftig u in analoger Anw von §6 AGG geschützt (auch weisungsgebunden)

(+) liegen AN-Vorauss des EuGH vor, dann auch für Organmitgl anw.bar

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8
Q

Unter welchen Anforderungen ist eine TV-Verdrängung nach §4a II TVG verf.konform?

A

-> beim Zustandekommen des Mehrh.TV müssen Interessen der AN der Minderh.gewerkschaft ernsthaft u wirks berücksichtigt werden, sonst Verstoß gg Art.9 III

  1. §4a ist tarifdispositiv
  2. Verdrängungswirkung ist mehrfach beschränkt
    a. keine Tarifkollision, wenn keine Überschneidung im pers Bereich
    b. Mehrh.TV kann nach Auslegung offen für Ergänzungen durch Minderh.TV sein
  3. best garantierte Leistungen dürfen nicht verdrängt werden (=langfristig angelegte, die Lebensplanung betr Ansprüche)
  4. Verdrängungswirkung nur solange der verdrängende TV wirkt
  5. weite Auslegung der Nachzeichnungsoption §4 IV
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9
Q

Schema: Anspr auf Urlaub gem §3 I BUrlG im Folgejahr nach 31.3.

A

I. Anspr entst
- §3 I BUrlG: pro Jahr mind 24 Werktage

II. Anspr erloschen

  1. §7 III 1 BUrlG
    - Grds: Urlaub ist im laufenden Jahr zu gewähren u zu nehmen
    - §7 III 2: kein Verfall sondern Übertragung ins Folgejahr wenn (1) obj dringende betriebl Gründe od (2) in der Person des AN liegende Gründe die Url.gewährung im laufenden Kalenderjahr verhindern
    - wenn (+) dann Verfall spätestens zum 31.3.
  2. Verstoß §7 III 1 BUrlG gg EuropaR: europarechtskonforme Auslegung des §7
    -> Anspr erlöscht nur wenn:
    a. AN tats in der Lage gewesen ist, seinen Urlaub zu nehmen
    (Informationsobliegenheit)
    -> AG muss AN zuvor konkr aufgefordert haben den Urlaub zu nehmen u ihn klar u rechtzeitig darauf hinweisen, dass Urlaub ansonsten verfällt
    b. AN hat Urlaub aus freien Stücken nicht genommen, in Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen, dann verfällt Urlaub
  3. RF: Urlaub ist nicht verfallen

ACHTUNG: bezieht sich nur auf Mindesturlaub, nicht übertrarifl

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10
Q

Dürfen Sozialpläne geringere Abfindungen für schwerbehinderte AN vorsehen, weil diese früher Altersrente beziehen können?

A
  1. Anw.b.keit AGG
  2. Ungleichbehdl wegen Alter
  3. keine sachl Rfg §10 AGG
    a. §10 1,2: grds gerechtfertigt wenn durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt u angem u erforderl
    b. §10 3 Nr.6: rentennahe AN, die aufgrund einer Betr.änderung entlassen werden, dürfen von Soz.planabfindung völlig ausgenommen werden
    (+) §236a SGB VI: Schwerbehinderte haben geringere finanz Nachteile, weil sie früher in Rente gehen können
    (+) Soz.planabfindung hat zukunftsbez Überbrückungsfkt
    (-) EuGH: §7 II AGG darf nicht zulasten Schwerbehinderter gehen: Rente wg Schwerbehinderung ist kein sachl Grund
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11
Q

Darf ein Soz.plan eine Regelung zu Klageverzichtsprämien enthalten?

A
  • §1a KSchG: erhebt AN keine KSchKlage bei Kündigung wg betriebl Erfordernisse, dann hat er mit Ablauf der KüFrist einen Anspr auf Abfindung
    (-) Widerspruch zu Sinn u Zweck Soz.plan §112 I 2: Ausgleich/ Milderung von wirt Nachteilen, die dem AN infolge einer Betr.änderung entstehen, NICHT Planungssicherheit für AG, dass dieser weiss ob AN von KSchKlage absehen werden
    (-) Verstoß gg Gleichbehdlgrds §75 I 1: Schlechterstellung von AN die in zul Weise KSchKlage erheben

-> unzul in Soz.plan, aber als ergänzende Regelung in BV mögl (im Verhältnis zu Soz.planabfindung aber höchstens kleines Aufgeld)

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12
Q

Kann Soz.planabfindungsanspr mit Klageverzichtabfindung aus §1a KSchG verrechnet werden?

A
  • > Doppelanspr mögl
  • um Doppelanspr für Abfindungen aus Soz.plan u §1a KSchG zu vermeiden, müssen BR u AG ausdrückl festlegen, dass eine Anrechnung mögl ist
  • nicht automatisch, da untersch Zweckrichtung
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13
Q

Kann Soz.planabfindung auf Nachteilsausgleichabfindung angerechnet werden?

A
  1. §111: AG muss Inter.ausgl u Soz.plan versuchen
    - wird kein Soz.plan versucht, dann Abfindung aus Nachteilsausgleich
    - wenn später doch noch Soz.plan abgeschlossen wird, kann Nachteilsausgl auf Soz.planabfindung angerechnet werden
    (+) nicht kumulativ, da zw Abfindungen eine partielle Zweckidentität besteht (Ausgleich wirt Nachteile)
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14
Q

Wie ist das Verfahren bei Massenentlassungen u was ist die RF bei Verstößen?

A
  • §17 I 1 KSchG: AG muss vor Entlassung bei Arb.agentur anzeigen
  • §17 II: rechtzeitige Unterrichtung des BR u Auskunftserteilung
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15
Q

Kann eine Ausschlussfrist auch für unabdingbare Geldansprüche (zB Url.abgeltung) gelten?

A
  • ja, weil durch Ausschlussfristen der Anspr nicht abbedungen, sondern nur zeitl begrenzt wird
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16
Q

Wann liegt keine “zuvor-Beschäftigung” gem §14 II 2 TzBfG vor?

A
  1. wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt
    - Telos: Verhinderung von Kettenbefristungen
  2. ganz anders geartet ist
  3. von sehr kurzer Dauer gewesen ist
    - zB geringfügige Nebenbeschäftigung während Schul- /Studienzeit