4. IndivArbR- Ansprüche des AN Flashcards

1
Q

Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass AV auch ohne Einigung über die Gegenleistung entstehen können?

A
  • Fiktion der Vergütungsvereinbarung über §612 I, damit AV wirks zustande kommt
  • fehlt nur die Vereinbarung über die Höhe, dann §612 II (übliche Vergütung)
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2
Q

Nach welchen Kriterien ist das Entgelt “im engeren Sinne” (Grundvergütung) vom Entgelt “im weiteren Sinne” (Sondervergütung) abzugrenzen?

A
  1. Entgelt im engeren Sinne
    - vergütet die laufende Arbeitsleistung
    - umfasst Grundvergütung u regelm Zulagen/ Provisionen
    - Gegenseitigkeitsverhältnis mit Arbeitsleistung
    - > idR bei unbedingten Zusagen
  2. Entgelt im weiteren Sinne §4a 1 EFZG
    - werden aus bes Anlass zusätzl zum laufenden Entgelt gewährt
    - dienen bes Zwecken, die nach Auslegung der Anspr.voraussetzungen einzelfallbezogen ermittelt werden müssen §§133, 157
    - > idR bei Zusagen unter Freiwilligkeits- od Widerrufsvorbehalt
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3
Q

Welche Zus.hang besteht zw einer Sondervergütung u dem Begriff der “freiwilligen” Leistung?

A
  • Sondervergütungen werden häufig mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen u erhalten damit den Charakter einer freiwilligen Leistung
  • AG schließt damit Entstehen einer betriebl Übung aus, um sich für Zukunft nicht binden zu müssen
  • Freiwilligkeitsvorbehalt ist unzulässig für Entgelt i.e.S. das synallagmatisch an Arbeitsleistung gebunden ist
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4
Q

Warum lassen sich Entgeltabsenkungen gg den Willen des AN nur in seltenen Ausnahmefällen durchsetzen?

A
  • grds wird Entgeltabsenkung durch TV verhindert, solange dieser normativ gilt
  • erst nach Ablauf der Tarifbindung/-wirkung od nur schuldrechtl BZNK kann eine untertarifl Bezahlung vereinbart werden (nur mit Einvernehmen der AN)
  • gg den Willen des AN kann eine Entgeltabsenkung nur durch Änderungskündigung durchgesetzt werden, wenn eine Existenzgefährdung des Unternehmens nachgewiesen wird
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5
Q

Wann hat der BR ein MbR über Entgeltbestandteile, obwohl Lohnpolitik eig Sache der Tarifparteien ist?

A
  1. wenn Tarifparteien können Entgeltregelungen delegieren
  2. soweit keine tarifl Regelung vorliegt od AG ganz ohne Tarifbindung auskommen will, können BV über außer-/ übertarifl Zulagen/ Vergütungssysteme nach §87 I Nr.10, 11 abgeschlossen werden
  3. BR kann in jedem Fall nur über Verteilungsgrdsätze mitbestimmen, aber nicht über Entgelthöhe
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6
Q

Was bedeutet “neg” betriebl Übung im Entgeltbereich?

A
  • betriebl Übung wird nicht durch Änderungskündigung abgeschafft, sondern wird jahrelang hingenommen u dadurch die Bindung beseitigt
  • ABER: unvereinbar mit §308 Nr5 (Klauselverbot für fingierte WE)
  • AN müssen deshalb nicht einer neg Übung widersprechen um Anspr einklagen zu können
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7
Q

Wann ist die Entgeltzahlung fällig?

A
  • §614: Fälligkeit nach Erbringung der Arbeitsleistung
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8
Q

Was ist der Unterschied zw der Einrede der Verjährung u der Einwendung der Ausschlussfrist?

A
  1. Einrede der Verjährung §214
    - hemmt die Durchsetzung der Entgeltfortzahlung dauerhaft, wenn sich AG darauf beruft
  2. Einwendung der Ausschlussfrist
    - in der Praxis wird gesetzl Frist durch tarifl od vertragl Ausschlussfristen verkürzt
    - Entgeltanspr geht mit Fristablauf unter
    - wird von Amts wegen berücksichtigt
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9
Q

Warum ist der Verzug-TB des allg Schuldrechts im AV typischerweise selten einschlägig?

A
  • wg Fixschuldcharakter der Arb.leistung kann Arbeit nicht nachgeholt werden u wird unmögl
  • da Leistung mit Verzug zugleich unmögl wird, wäre ein Annahmeverzug logisch ausgeschlossen (=Annahmeunmögl.keit)
  • > ABER: erweiternde Auslegung des §615, da dieser sonst keinen Anw.bereich hätte
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10
Q

Warum kann man das Elterngeld nach BEEG nicht als Lohnersatzleistung bezeichnen?

A
  • Anspr auf Elterngelt besteht nicht ggü dem AG
    = öff Sozialleistung, die durch Sozialbehörden erbracht wird
  • Streitigkeiten über einen Anspr sind öff-rechtl Natur u der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen
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11
Q

Welcher wesentl Unterschied besteht zw dem Erholungsurlaub nach BUrlG u dem gesetzl nicht geregelten Sonderurlaub?

A
  • Sonderurlaub löst, anders als der Erholungsurlaub nach BUrlG, keinen EFZ-Anspr aus
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12
Q

Welche Sanktionen stehen dem AN zu, dessen Entgeltansprüche nicht bei Fälligkeit erfüllt werden?

A
  • AN hat ein Zurückbehaltungsrecht nach §273, sobald er einen fälligen u noch nicht erfüllten Lohnanspr hat
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13
Q

Darf AG einen neuen AN untertarifl bezahlen, wenn dieser keine Angaben zur Gewerksch.zugehörigkeit macht?
Was passiert wenn AN später angibt Gewerksch.mitglied zu sein?

A
  • zunächst ja, weil AG nicht von Gewerksch.zugehörigk ausgeht
  • Anspr auf tarifl Lohnzahlung, auch rückwirkend
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14
Q

Kann ein AN wg Gewerkschaftszugehörigkeit gekündigt werden?

A
  • kein ausdrückl Merkmal gem §1 AGG

- ABER: Verstoß gg Art.9 iii, da umb Drittwirkung im Privatrechtsverkehr

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