6. IndivArbR- Beendigung des AV Flashcards
Wäre es mögl den Kündigungsschutz nach KSchG abzuschaffen u die Beendigungsfreiheit des AG nur an §242 zu binden?
- Abschaffung des KSchG wäre unvereinbar mit Art.12, weil den Staat aus dem GR der Berufsfreiheit eine Schutzpflicht zu Gunsten der AN, diese vor unberechtigten Kündigungen zu bewahren, trifft
- Generalklausel §242 würde einem angem Ausgleich von AG- u AN-Interessen nicht gerecht, da kein ausreichender Schutz vor willkürlichen od sachfremden Kündigungen
Warum ist die elektronische Form nach §126a für eine Kündigung unzulässig?
- gesetzl Schriftform um zu verhindern, dass unüberlegte mündl Kündigung ausgesprochen wird (Warnfkt) u um TB der Kündigungserklärung zuverlässiger klären zu können (Beweisfkt)
- v.a. wäre der Empfang beim AN nicht gewährleistet
Kann ein AN einen unterschriebenen Auflösungsvertrag nach §312 widerrufen?
- Widerrufsrecht setzt Verbrauchereigenschaft nach §13 voraus
(-) AN ist in seiner Vertragsbeziehung zum AG nicht Endverbraucher, sondern Dienstleister u fällt deshalb aus der Dichotomie der §§13, 14 heraus
-> Vertragstypus des Aufh.vertrags fällt nicht unter Verbrauchervorschriften
(-) keine Überrumpelungsgefahr iSd §312b I Nr1 am Arb.platz für den AN
(-) Aufh.vertrag enthält keine entgeltl Leistung des AG
Auf welchen allg Rechtsgrdsätzen beruht die Prüfung der soz Rfg einer ord Kündigung?
- es gelten die allg Prinzipien des Verh.m.keitsgrds:
- Überprüfung der Eignung (Kündigungsgrund als solcher), Erforderl.keit (prognostische Frage, ob mildere Mittel) u Angem.heit (Interessenabwägung) einer Kündigung
Kann in den ersten 6 Monaten der Betr.zugehörigkeit od in einem Kleinstbetrieb ohne Einschränkungen gekündigt werden?
- Beachtung von §242: Kündigung darf nicht treuwidrig (willkürl u unsachl) erfolgen
- ABER: keine Willkür wenn auch nur ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung vorliegt
Woraus ergibt sich für Kirchenmitarbeiter eine Verhaltenspflicht auch außerhalb der kirchlichen Tätigkeit im Privatleben?
- Kirche darf von ihren Mitarbeitern eine gewisse Loyalitätspflicht arb.vertragl verlangen, die insbes mit den wesentl Glaubenslehren der jeweiligen Kirche übereinstimmt
- ansonsten personenbed Kündigung, weil eine deutl abweichende Bekenntnis als nicht mehr abmahnungsfähiger Eignungsmangel