1. Neue Rspr Flashcards

1
Q

Ist die Kündigung eines Chefarztes eines kirchl Krankenhauses wg Wiederheirat ein wirks Kündigungsgrund?

A
  1. grds sind kirchl AV bes Regelungen unterworfen u AN hat seine Tätigkeit an die Rechtsordnung der jeweiligen Relig.gemeinsch auszurichten
    - > Art.140 GG iVm Art.137 ff WRV: Relig.gemeinsch hat das Recht ihre inneren Angeleg.h. selbst zu regeln
  2. Problem: Verstoß gg unionsrechtl Diskriminierungsverbot u gg Anti-DiskriminierungsRL der EU?
    - > EuGH: kirchl Anforderungen an loyales Verhalten rechtfertigen eine Ungleichbehdl nur dann, wenn diese im konkr Fall eine berufl Anford darstellen, die hinsichtl des Ethos der Kirche wesentl, rm u gerechtfertigt ist u dem Verh.m.k.grds entspricht (=echte RMK-Kontrolle)
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2
Q

Darf die Kirchenzugehörigkeit als Bestandteil des Anforderungsprofils einer Stellenausschreibung aufgeführt werden?

A
  1. grds sind kirchl AV bes Regelungen unterworfen u AN hat seine Tätigkeit an die Rechtsordnung der jeweiligen Relig.gemeinsch auszurichten
    - > Art.140 GG iVm Art.137 ff WRV: Relig.gemeinsch hat das Recht ihre inneren Angeleg.h. selbst zu regeln
  2. Anspr auf Entschädigung §15 II AGG
    a. Anw.b.k AGG
    b. Verstoß gg Benachteiligungsverbot
    c. keine Rfg §9 I AGG
    - Rfg soweit eine best Religion hinsichtl der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufl Anford angesichts des Ethos der Kirche darstellt
    - ob eine solche berufl Anford vorliegt, unterliegt der Kontrolle durch staatl Gerichte (=echte RMK-Kontrolle)
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3
Q

Zulässigkeit von Pauschalabgeltungsklauseln in AV?

A
  1. AGB in AV unterliegen der Inhaltskontrolle §§307ff
    a. Transparenzkontrolle §307 III 2, I 2
    - Beachtung der Vorgaben des ArbZG (max 48 Std/Woche)
    - klare Feststellung der Zahl der abgegoltenen Überstd
  2. RF
    - gesetzl Regelung ersetzt unwirks Norm
    - §612 I: Anspr bei berechtigter Vergütungserwartung (zu ermitteln anhand eines obj Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, ohne Rücksicht auf pers Meinung
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4
Q

Zulässigkeit von Pauschalabgeltungsklauseln in BV/TV?

A
  1. Tarif-/Betriebsnormen unterliegen KEINER Inhaltskontrolle u KEINER Transparenzkontrolle §307 III 2, I 2
    - ABER: Beachtung des Gebots der Normenklarheit: hinr klare Bestimmtheit durch Festlegung einer Obergrenze der Mehrflugstden
  2. RF
    - gesetzl Regelung ersetzt unwirks Norm
    - §612 I: Anspr bei berechtigter Vergütungserwartung (zu ermitteln anhand eines obj Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, ohne Rücksicht auf pers Meinung
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5
Q

Darf das Tragen eines Kopftuches während der Arbeitszeit verboten werden?

A
  1. aus Direktionsrecht §106 GewO
    - AG darf Inhalt des AV bestimmen u auch eine Kleiderordnung erlassen
  2. Problem: Verstoß gg Religionsfreiheit Art.4?
    - Rfg durch sachl Grund: Schutz der unternehm Freiheit Art.12/ Wahrung der Neutralität im Betrieb/ Schutz der neg Relig.freiheit/ Wahrung des arbeitsrechtl Gleichbehdlgrds
    - BAG: AG muss konkr Störung der betriebl Ordnung durch Tragen eines Kopftuches darlegen
    - EuGH: Art.16 GRCh: unternehm Freiheit ist stets diskriminierungsrechtl gerechtfertigt
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6
Q

Zu welchem Zeitpkt darf der AG Massenentlassungen unterschreiben?

A
  • §17 KSchG: AG ist verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er… entlässt
  • > europarechtskonforme Auslegung Richtlinie 98/59/EG
  • EuGH: “Entlassung”= Ausspruch der Kündigung (Zugang beim Empfänger)
  • BAG: AG darf bereits unterschreiben, bevor die Massenentlassungsanzeige bei Arb.agentur eingegangen ist
  • ABER: Zugang der Kü.erkl bei AN erst wenn Massenentlassungsanzeige auch bei Arb.agentur eingegangen ist
    (+) Telos: Anzeige hat besch.politische Zwecke
  • Arb.agentur soll sich rechtzeitig auf große Entlassungswelle einstellen können u NICHT Einfluss auf Willensentschluss des AG haben
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7
Q

Wann werden Bewerber durch eine Ablehnung ihrer Bewerbung diskriminiert?

A
  • Anspr aus §15 II AGG, bei ungerechtfertigter Benachteiligung eines Bewerbers
  • BAG: wer sich nur bewirbt um eine Absage zu provozieren u danach eine Diskr.entschädigung zu fordern handelt rechtsmissbräuchl §242
  • ABER: weder die obj Eignung, noch die subj Ernsthaftigkeit der Bewerbung sind für Feststellung erforderl
  • AG muss beweisen dass abgelehnte Bewerber die notw Qualifikation nicht besitzt u dass eine Diskriminierung nicht ursächl für die Ablehnung war
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8
Q

Folgt aus §20 II BetrVG (keine Beeinflussung der BR-Wahl durch Androhung von Nachteilen ) eine Neutralitätspflicht des AG für die BR-Wahl?

A
  • Folge einer Neutralitätspflicht wäre mögl Wahlanfechtung §19 BetrVG wg Verstoß gg Vorschriften über Wahlverfahren
    (-) AG hat Recht auf Meinungsfreiheit Art.5 I
  • §20 II verbietet nur Beeinflussung aber nicht Mein.äußerung
    (-) Freiheit der Wahlentscheidung wird ausr durch geheime Wahl geschützt
    (-) BR-Wahlen wären hohem Anf.risiko ausgesetzt wenn durch Symphatiebekundung des AG jederzeit eine unzul Beeinträchtigung vorliegen würde

-> keine generelle Neutralitätspflicht, aber unzul Beeinträchtigung wenn AG konkr Nachteile androht

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9
Q

Wer hat besonderen Kündig.schutz als Wahlbewerber u ab welchem Zeitpkt?

A
  1. §15 III 1 KSchG: ord Kündigung eines Wahlbewerbers ist vom Zeitpkt der “Aufstellung des Wahlvorschlags” an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Allg unzulässig
  2. Problem: Wann ist Wahlbewerber aufgestellt?
    - BAG: weite Auslegung= sobald seine Bewerbung mitsamt den erforderl Stützunterschriften ausgefertigt ist (unabh ob noch Probezeit) -> ab Zeitpkt der letzten erforderl Unterschrift
    - NICHT erst mit Eingang der Bewerbung beim Wahlvorstand
    (+) Schutzzweck: AN-Schutz
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10
Q

Gehören LeihAN zu den AN iSd §9 BetrVG? (Zahl der BR-Mitglieder)

A

(+) Wortlaut: “wahlberechtigte AN”
(+) §7 2 BetrVG: LeihAN haben aktives Wahlrecht wenn sie mehr als 3 Monate eingesetzt werden
(+) Telos: je mehr LeihAN desto mehr Arbeit für BR
(-) §14 II 1 AÜG: kein passives Wahlrecht

-> RF bei Verstoß: Wahlanf.klage §19 bei Ausschluss

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11
Q

§164 SGB IV: Bietet der bes Besch.anspr für Schwerbehinderte (Anspr auf Beschäftigung entspr ihrer Fähigkeiten u Kenntnisse Nr1/ …) eine Beschäftigungsgarantie im Falle einer betr.bed Kündigung?

A
  1. Unwirks wg §1 KSchG: betr.bed Kündigung
    a. unternehm Entscheidung
    b. keine anderweitige Besch.möglichkeit
    - Problem: Anspr auf Schaffung eines neuen Arb.platzes?
    - KEINE Beschäftigungsgarantie, sondern nur Anspr auf Prüfung einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arb.platz u ob behindertengerechte Umstände geschaffen werden können
    (+) sonst unzul Eingriff u unternehm Organis.freiheit
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12
Q

Was sind die Anforderungen an eine AN-Anhörung im Falle einer Verdachtskündigung?

A
  • AN muss erkennen können, welcher SV der AG aufklären will/ dass AG jedenfall eine Verantwortung des AN in Betracht zieht/ dass AG dem AN die Gelegenheit geben will zum Vorfall Stellung zu nehmen
  • NICHT dass bereits ein dringender Verdacht gg AN besteht
  • Thema der Anhörung muss AN nicht vorab mitgeteilt werden
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13
Q

Woraus kann sich bei SE-Pflicht des AN ein Mitverschulden §254 I des AG ergeben?

A
  • durch Organis.defizit/ Verletzung der MA-Führung/ Kontrollaufgaben
  • > Sorgfaltspflichtverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen
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14
Q

Schema: Anspr auf Zahlung von Streikbruchprämien?

A
  1. Anspr aus Gesamtzusage
    = AG gibt einseitig bekannt, dass er jedem AN, der die festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine best Leistung gewährt
    a. Erfüllung der Anspr.voraussetzungen
    - keine Streikteilnahme/ tats Erfüllung der Arb.pflicht
  2. Anspr aus arb.rechtl Gleichbehdlgrds §§611a, 242 iVm Art.3
    a. Ungleichbehdl
    - zw streikenden u nichstreikenden AN
    b. ohne sachl Grund: Streikabwehrmaßnahme
    - Problem: Prämie als zulässiges Kampfmittel
    - Kampfmittelfreiheit gilt auch für AG
    - AG kommt betriebl Ablaufstörungen u Streikdruck entgegen
    - hinsichtl Höhe muss Verh.mk.grds beachtet werden
    c. Beachtung des Verh.m.k.grds
    aa. leg Ziel: Abwehr der Streikfolgen
    bb. geeign u erforderl
    cc. angem
    - angem Höhe
    - Wahrung des Kampfgleichgewichts
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15
Q

Schema: Ist eine arb.vertragl Ausschlussfrist, die den gesetzl Mindestlohn einschließt unwirksam? (Klausel nach 1.1.15)

-> Differenzierung ob Klausel VOR/ NACH Inkrafttreten des MiLoG vereinbart wurde!!

A

II. Anspr untergegangen wg vertragl Ausschlussklausel?
1. Nichteinhaltung der Ausschlussfristen

  1. Wirks.keit der Ausschlussklausel: AGB-Kontrolle
    a. Anw.b.k der AGB-Kontrolle
    b. Vorliegen von AGB
    c. Keine überraschende Klausel §305c
    d. Inhaltskontrolle §§307ff
    aa. kein Verstoß gg §309 Nr.13b: Textform
    bb. kein Verstoß gg §309 Nr.7: Haftungsausschluss
    cc. keine unang Benachteiligung §307 I 1: Fristlänge
    dd. kein Verstoß gg Transparenzgebot §307 I 2
    = Rechte u Pflichten u RF müssen klar u verständl dargestellt werden
    (+) wenn Klausel entgegen §3 1 MiLoG den gesetzl MiLohn nicht aus Anw.bereich ausdrückl ausnimmt
    -> verständiger AN erhält Eindruck, er müsse innerhalb Ausschlussfrist auch den MiLo geltend machen
    -> Gefahr dass AN denkt Anspr sei verfallen u ihn nicht mehr durchsetzt, obwohl Verfall ausgeschlossen ist
  2. RF: Verbot geltungserhaltender Reduktion
    - Klausel ist gesamtunwirks u führt zu ersatzlosem Wegfall unter Aufrechterhaltung des AV im Übrigen §306 I, II
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16
Q

Stellt die Eigenart des Profifussbald einen sachl Grund für Befristung iSd §14 I 1 Nr4 TzBfG dar?
Schema: wirks Befristung

A
  1. Keine Wirks.k.fiktion §17 TzBfG
  2. Schriftform §14 IV TzBfG
  3. Vorliegen eines Sachgrundes §14
    a. Eigenart der Arb.leistung §14 I 2 Nr.4
    - > berechtigtes Interesse des AG aufgrund der Eigenart statt eines unbefristeten, nur einen befristeten AV zu schließen
    - > Abwägung beiderseitiger Interessen (Best.interesse Art.12)

(+) außergewöhnl hohes Maß an Unsicherheit, wie lange ein Spieler erfolgsversprechend eingesetzt werden kann
- wg hoher Verletzungsgefahr/ spieltaktisches Konzept/ häufige pers Veränderungen zur Verbesserung des Leistungsniveaus
(+) Interesse an konkurrenzfähiger Altersstruktur
(+) Publikum hat Bedürfnis nach regelm Abwechslung
(+) außergewöhnl hohe Vergütung
(+) sportl Höchstleistung kann nur für begrenzte Zeit erbracht werden

b. ein in der Person des AN liegender Grund §14 I 2 Nr.6

17
Q

Kontrahierungszwang durch Anspr auf Erhöhung der Arb.zeit §9 TzBfG?

A
  • §9 TzBfG: AG hat einen teilzeitbesch AN, der ihm Wunsch zur Erhöhung seiner Arb.zeit angezeigt hat, bevorzugt zu berücksichtigen
  • Anzeige des AN löst Pflicht für AG aus §7 II den AN über entspr Arb.plätze zu informieren
  • daraufhin kann AN ein Vertragsangebot an AN richten
  • keine RF bei Unterlassung der Information, sondern AN muss Anspr gerichtl verfolgen
  • ABER: besetzt AG den freien Platz anderweitig u führt dies zum Untergang des Anspr des AN auf Vertragsänderung, dann hat AN SE-Anspr
18
Q

Wann sind Rückzahlungsklauseln zulässig?

A
  • §307 I 1: unangem Benachteiligung des AN: Freiheit seinen Arb.platz frei zu wählen wird beeinträchtigt
    a. AG muss berechtigtes Interesse an Rückzahlung haben
    b. AN durch Ausbildung allg nützl Kenntniss erlangen, die auch außerhalb des Unternehmens anw.bar sind
    c. Unterscheidung in welcher Sphäre Kü liegt

-> Klausel muss Interessen des AG u AN gleichermaßen gerecht werden

19
Q

Schema: Wirks.k einer zweistufigen Ausschlussklausel

A

II. Anspr untergegangen wg Ausschlussklausel
1. erste od zweite Frist abgelaufen? (+)
2. Wirks.k der Ausschlussklausel: AGB-Kontrolle
a. Anw.b.k der AGB-Kontrolle?
(-) bei TV, BV §310 IV 1
(+) bei Verweis in AV auf nur einzelne Klauseln des TV
-> anw.bar unter angem Berücksichtigung der Bes.heiten des AR §310 IV 2

b. Vorliegen von AGB §305 I
c. keine überraschende Klausel §305c I: im AR üblich
d. Inhaltskontrolle §§307ff
aa. Verstoß gg §309 Nr.13b: keine strengere Form als Textform
bb. Verstoß gg §09 Nr.7: Ausschluss der Haftung für genannte Schäden
cc. §307 I 2: Transparenzkontrolle
- ausdrückl Ausschluss vom Verfall des Mindestlohns?
- wenn (-) dann ist verbleibende Restklausel intransparent u insg unwirks
dd. §307 I 1: unang Benachteiligung wg Länge der Frist
- > 3 Monate für jeweils beide Stufen

20
Q

Ist eine Streikbruchprämie nach Beendigung des Streiks zulässig?

A

Problem: Verstoß gg Maßregelungsverbot §612a
(+) wenn AG Prämie nach Streikende ohne vorherige Ankündigung gewährt, weil sie dann keinen Einfluss mehr auf das Streikgeschehen hat, sondern nur Streikende sanktioniert
(-) wenn Zahlung an einen sachl Grund anknüpft, zB zum Ausgleich erhebl Mehrbelastungen (Erschwerniszulage)

21
Q

Schema: Ist eine tarif.vertragl Ausschlussfrist, die den gesetzl Mindestlohn einschließt unwirksam?

A

II. Anspr untergegangen wg Ausschlussklausel

  1. Ablauf der Ausschlussfristen
  2. Keine AGB-Kontrolle §310 IV 1,2
    - TV unterliegen nicht dem Transparenzgebot!!
  3. Problem: Kein Ausschluss des MiLo §3 1 MiLoG
  4. RF: Teilunwirks.keit
    - Klausel ist nur insoweit unwirks, als dass der Anspr auf gesetzl MiLo betroffen ist
    - im Übrigen bleibt Klausel wirksam
22
Q
  1. Wirks.keit eines Aufhebungsvertrags der in Privatwhg geschlossen wird? (ohne Androhung einer Kündigung)
A
  1. wirks Vertragsschluss: Schriftform §§623, 126
  2. Nichtig durch wirks Anfechtung §142 I ex tunc (-)
  3. Erlöschen durch Widerruf §§312 I, 312g I, 355 (-)
    a. Widerrufserklärung §355 I 2
    b. Widerrufsfrist: 14 Tage
    c. Widerrufsrecht: §§312g, 312b I 1 Nr.1
    aa. Vertrag zw Unternehmer u Verbraucher
    bb. entgeltl Leistung §312 I (+/-)
    (+) AV selbst ist auf entgeltl Leistung gerichtet: actus contarius
    (-) Aufheb.vertrag ist nur auf Aufgabe des Arb.platzes gerichtet
    cc. system Zus.hang §312 I (-)
    - Vertragstypus fällt nicht unter Verbraucherschutzvorschriften
    dd. außerhalb von Gesch.räumen geschlossen (-)
  4. SE-Anspr §280 I
    - PV: Gebot fairen Verhdl als vertragl Nebenpflicht
    - > soll der allg Gefahr der potentiellen Überrumpelung des AN vorgebeugt werden u strukturelle Unterlegenheit des AN ausgleichen
    - Vorauss: Schaffung einer psych Drucksituation, die eine freie u überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss des Aufh.vertrags erhebl erschwere
    - Schutz vor Fehlentscheidungen
    - > RF: §249 I Wiederherstellung status quo: Fortbestand des AV
23
Q
  1. Wirks.keit eines Aufhebungsvertrags der unter Androhung einer Kündigung geschlossen wird?
A
  1. wirks Vertragsschluss: Schriftform §§623, 126
  2. Erlöschen durch Widerruf §§312 I, 312g I, 355
    a. Widerrufserklärung §355 I 2
    b. Widerrufsfrist: 14 Tage
    c. Widerrufsrecht: §§312g, 312b I 1 Nr.1
    aa. Vertrag zw Unternehmer u Verbraucher
    bb. entgeltl Leistung §312 I (+/-)
    (+) AV selbst ist auf entgeltl Leistung gerichtet: actus contarius
    (-) Aufheb.vertrag ist nur auf Aufgabe des Arb.platzes gerichtet
    cc. system Zus.hang §312 I (-)
    - Vertragstypus fällt nicht unter Verbraucherschutzvorschriften
    dd. außerhalb von Gesch.räumen geschlossen (-)
  3. Nichtig durch wirks Anfechtung §142 I ex tunc
    a. Anf.erklärung §143 II
    b. Anf.grund: widerrechtl Drohung
    aa. kausale Drohung

bb. widerrechtl: soweit eine Kündigung nicht ernstl in Erwägung zu ziehen ist -> wenn mit hoher Wahrsch.keit davon auszugehen ist, dass Kü keinen Erfolg haben wird
(1) Unwirks.keit der Kündigung
(a) Anw.b.k KSchG
(b) Keine soz Rfg: personen-/verhaltens-/betriebsbedingt
[….]

24
Q

Schema: Ist eine arb.vertragl Ausschlussfrist, die den gesetzl Mindestlohn einschließt unwirksam? (Klausel nach 1.1.15)

-> Differenzierung ob Klausel VOR/ NACH Inkrafttreten des MiLoG vereinbart wurde!!

A

II. Anspr untergegangen wg vertragl Ausschlussklausel?
1. Nichteinhaltung der Ausschlussfristen

  1. Wirks.keit der Ausschlussklausel: AGB-Kontrolle
    a. Anw.b.k der AGB-Kontrolle
    b. Vorliegen von AGB
    c. Keine überraschende Klausel §305c
    d. Inhaltskontrolle §§307ff
    aa. kein Verstoß gg §309 Nr.13b: Textform
    bb. kein Verstoß gg §309 Nr.7: Haftungsausschluss
    cc. keine unang Benachteiligung §307 I 1: Fristlänge
    dd. kein Verstoß gg Transparenzgebot §307 I 2
    - für Transparenzprüfung ist allein auf die Gesetzeslage bei Vertragsschluss abzustellen!!
    - ist Klausel bei Vertragsschluss transparent, verliert sie Wirks.k nicht durch eine spätere Gesetzesänderung
  2. RF: Teilunwirks.keit
    - unwirks insoweit als der Anspr den gesetzl MiLo betrifft