5. KollektAR- Allgemeines zu TVR Flashcards

1
Q

Wo u als was sind Koalitionen im GG verankert?

Was ist ihe verf.rechtl Hauptaufgabe?

A
  • Art.9 iii als Vereinigung zur Wahrung u Förderung der Arb- u Wirtschaftsbedingungen
  • Garantie einer staatsunabh Selbstverwaltung des Arbeitslebens durch Abschluss von TV
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2
Q

Nach welchem Prinzip sind Gewerkschaften organisiert u welchen Vorteil hat dies im Ggsatz zu früheren Berufsvereinen?

A
  • Organisation nach dem Industrieverbandsprinzip: alle AN einer best Branche sind unabh von ihrer genauen Tätigkeit zusammengefasst
  • durch tätigkeitsübergreifende Zus.fassung sind Organisationen für die ganze Branche schlagkräftiger
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3
Q

Kann eine Gruppe AN, die sich nicht ausreichend durch Gewerkschaft vertreten sieht, eine eigene spezialisierte Gewerkschaft gründen?

A
  • kein Erfordernis einer überbetriebl Vereinigung

- ABER Gegnerunabh.keit von AG

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4
Q

Ist das Verteilen von Werbematerial während der Pause u außerhalb der Arb.zeit durch Art.9 III geschützt?

A
  • iRd Koalitionsfreiheit gilt Bestandsgarantie

- Werben neuer Mitglieder darf ohne Einwilligung des AG im Betrieb erfolgen

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5
Q

Ist das Verteilen der Gewerksch.zeitung durch Art.9 III geschützt?

A
  • nicht iRd Bestandsgarantie umfasst da es nicht um das Werben neuer Mitglieder gehtt
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6
Q

Ist das Aufkleben von Gewerksch.stickern auf Arbeitskleidung durch Art.9 III geschützt?

A
  • Abwägung Art.9 III vs Art. 2, 12, 14

- Interessen des AG überwiegen

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7
Q

Kann ein einzelner AG tariffähig sein?

A
  • gem §2 I TVG kann einzelner AG tariffähig sein

- keine zu hohen Anforderungen an soz Mächtigkeit

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8
Q

Welche Kompetenzen folgen aus dem TV?

A
  • Fähigkeit verbindl Normen für AV kraft TV zu schaffen

- Fähigkeit Arbeitskämpfe zu führen

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9
Q

In welche Bestandteile ist ein TV rechtsdogmatisch aufzuspalten?

A

-> TV ist privatrechtl Vertrag u erfordert deshalb 2 übereinst WE u BGB AT-Regeln

  1. schuldrechtl Teil
    - Pflichten zw TV-Parteien werden geregelt (Friedenspflicht/ Durchführungspflicht)
    - TV-Parteien agieren wie normale Vertragsparteien schuldrechtl
  2. normativer Teil
    - regelt Inhalts-/Betr.-/Betr.verf.normen
    - TV-Parteien agieren wie Gesetzgeber, legitimiert durch Mitgliedschaft der Normbetroffenen
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10
Q

Unterschied betriebl zu betr.verf.rechtl Normen

A
  1. betriebl Normen
    - betreffen Fragen notw einheitl Betr.organisation, die in EinzelAV nicht sinnvoll erscheinen
    - Solidarnormen (Kantine)/ Ordn.normen (Rauchverbot)
  2. betr.verf.rechtl Normen
    - regeln Angeleg.heiten aus Betr.verfassung, soweit sie ausdrückl im BetrVG tarifl regelbar normiert sind
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11
Q

Anhang welcher Norm lässt sich die gesetzesgleiche Wirkung darstellen? Was bedeutet umb un zwingend

A
  • §4 I TVG: umb u zwingende Wirkung der Tarifnormen
  • umb= Normen gelten ohne weitere Zw.stufe von selber
  • zwingend= Normen können nicht zuungunsten des AN verändert werden
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12
Q

Welche Mögl.keit der Tarifbindung gibt es außerhalb des Regelfalls der beiders Mitgliedschaft?

A
  • §3 II TVG: für betriebl u betr.verf.rechtl Normen reicht wegen betr.einheitl Wirkung die einseitige Tarifgebundenheit des AG
  • §5 TVG: bei beiderseits fehlender Tarifgebundenheit trotzdem normative Wirkung durch Allg.verb.keitserklärung
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13
Q

Wielange muss ein AG nach Austritt aus AGV Tariflohn weiterzahlen?

A
  • Tarifgebundenheit endet erst mit Ende des TV §3 III TVG u nicht mit Verbandsaustritt: Nachbindung des AG
  • erst nach Auslaufen des TV können andere Abmachungen getroffen werden §4 V TVG: Nachwirkungsstadium
  • im Nachwirkungsstadium können neue AN zu anderen Bedingungen eingestellt werden
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14
Q
  1. Ist §4a TVG anw.bar wenn LH einen einheitl TV für Piloten/ FB/ Boden möchte?
  2. Ist §4a TVG anw.bar wenn mehrere TV für Ärzte durch MB u verdi geregelt werden? Wie werden Rechte der Minderh.gewerksch gewahrt
A
  1. nein, weil sich die pers Geltungsbereiche der TV nicht überschneiden
  2. ja, AG ist an mehrere TV gebunden u pers Geltungsbereich überschneidet sich
    - §4a II 2: Mehrheitsprinzip: TV der Minderh.gewerksch wird verdrängt
    a. §4 IV: Nachzeichnung der Rechtsnormen
    b. weiterhin Arb.kampf für Minderh.gewerksch mögl, obwohl TV nicht zur Geltung kommt
    c. Art.9 iii der Minderh.gewerksch muss dennoch durch ausr Berücksichtigung gewahrt werden
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15
Q

Wie kam es zum TEG u was galt vorher?

Wie wird Anw.b.keit kollidierender TV geklärt?

A
  • bis 2010 galt Tarifeinheit nach Spezialitätsgrds
  • 2010-2015: Tarifeinheit wurde aufgegeben u Tarifpluralität wg Eingriff in Koalitionsfreiheit der kl Gewerkschaften
  • ab 2015: Wiederherstellung status quo: TEG unter stärkerer Berücksichtigung der Interessen der Minderh.gewerksch.

-> bes arb.gerichtl Beschlussverf §2a I Nr.6 wodurch geklärt wird, welche Gewerksch am meisten Mitglieder hat

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16
Q

Was versteht man unter Tarifpluralität/ Tarifkonkurrenz?

A
  1. bloße Tarifpluralität auf Betr.ebene
    = im Betrieb gelten 2 od mehr TV, die zwar alle vom AG zu beachten sind, aber keine echte Normenkollision im einzelnen AV auslösen
    - zB UFO u VC/ GDL u EVG
    - Auflösung bei Überschneidung des Geltungsbereichs nach Mehrheitsprinzip
  2. echte Tarifkonkurrenz (selten)
    = 2 kollidierende TV treffen in ein u demselben AV zusammen (zB AVE u FirmenTV od Doppelmitglsch)
    - Auflösung nach Spez.prinzip (FirmenTV vor AVE) od nach Schutzzweck des TV
17
Q

Unterschied zw Nachbindung §3 iii u Nachwirkung §4 V

A
  1. untersch Zweckrichtung
    - Nachbindung soll Austritt aus AGV erschweren u Flucht aus TV verhindern u AN schützen
    - Nachwirkung dient dem Interesse der Arb.vertragsparteien, dass das AV nach Beendigung des TV nicht inhaltsleer wird
  2. untersch Wirkung der Tarifnormen
    - Nachbindung ordnet bei Verbandsaustritt durch Fiktion des Weiterbestehens der Tarifgebundenheit eine zwingende Weitergeltung des TV an bis zu dessen Beendigung an
    - Nachwirkung ordnet nur noch dispositive/ statische (nicht mehr zwingende) Wirkung der Tarifnormen an
  3. Neueinstellung während Nachwirkung/Nachbindung
    - während Nachbindung Geltung auch für Neueintritt
    - während Nachwirkung keine Geltung für Neueinstellung da keine zwingende Wirkung
  4. Verhältnis zueinander wenn Ende der Tarifbindung mit Ende des TV zusammenfällt
    - Nachwirkung §4 V analog bis für das einzelne AV verbindl eine neue Abmachung getroffen wurde
    - wg Ordnungsfkt der Tarifnormen um inhaltsleeres AV zu vermeiden
    - keine Spezialität zueinander
18
Q

Was kann Inhalt der Koalitionsfreiheit Art.9 III sein?
Warum ist Art.9 III DoppelGR?
Welches Problem birgt Art.9 III?

A

I. Indiv.GR: jeder AN hat das Recht…

  1. positive Koalit.freiheit
    a. eine Koalition zu gründen
    b. sich an Gründung zu beteiligen
    c. Koalition beizutreten
    d. bei Beitritt zw mehreren Koalitionen zu wählen
  2. neg Koalit.freiheit
    a. Austritt
    b. Fernbleiben
    II. KollektGR
  3. Bestandsgarantie
  4. Betätigungsgarantie
  5. Arbeitskampf

II. Kollekt Koalitionsfreiheit

  1. Bestandsgarantie (kein Verbot von Mitgl.werbung auch während Arb.zeit soweit keine Störung)
  2. Betätigungsgarantie (Abschluss von TV/ Betätigung in Betrieben soweit keine Störung)

Problem: Legitimation von der die Priv.autonomie der Arb.vertr.parteien verdrängenden kollekt Regelungen wird zunehmend hinterfragt

19
Q

Welche HLP/NLP entstehen aus TV?

A
  1. Durchführungspflicht
  2. Friedenspflicht
  3. Nebenpflichten §241 II
20
Q

Unterschied Koalition- Gewerkschaft?

A
  1. verf.rechtl Anforderungen an Koalition sind Mindestanforderungen, um Wettbewerb untereinander zu garantieren
  2. tarifrechtl Anforderungen, sodass gleich starke Partner Arbeitsleben selbst regulieren können
    a. soziale Mächtigkeit (Organis.stärke/ Mitgl.zahl/ Arb.kampfbereitschaft/ bei kleiner Mitgl.zahl Schlüsselstellung/ bereits TV abgeschlossen)
    b. Tarifwilligkeit
    c. demokr Organisation
21
Q

Wieviel % aller AN sind gewerksch organisiert?

A
  • nur jeder 5. AN (19%)
22
Q

Wie kann der AG sich vom TV lösen?

A
  1. Beendigung der Tarifbindung durch Austritt aus AGV/ Wechsel auf OT-Mitgliedsch
  2. Ablauf des TV
  3. Abschluss u Ersetzung durch eine andere Vereinbarung zur Beendigung der Nachwirkung
  • Problem: schwer durchzukriegen, deshalb meist nur Änder.kü mögl, die nach §2 KSchG aber nur gerechtfertigt ist, wenn milderes Mittel ggü betr.bed Kü (Entgeltabsenkung gg Willen des AN nur bei nachweisbarer Existenzgefährdungwg pacta sunt servanda)
23
Q
  1. Wie ist AGV rechtl einzuordnen?

2. Wie OT-Verband einzuordnen?

A
  1. eingetragener Verein des bürgerl Rechts
  2. bieten nur Serviceleistungen, aber keine Tarifbindung, deshalb nur Koalition/ soweit OT-Mitgl u Vollmitgliedsch ist sowohl Vereinsrecht u Tarifrecht anw.bar
24
Q

Ist ein Blitzaustritt in die OT-Mitgliedsch während Tarifverhdl mögl?

A
  • nur bei entspr rechtzeitiger Information an Gegnerseite

- unterbleibt Information, soll Tarifbindung gem §3 I andauern u TV bleibt trotz OT-Mitgliedsch verbindl

25
Q

Darf der Gesetzgeber in Tarifautonomie eingreifen?

A
  • Art.9 III verleiht Tarifpartnern kein Normsetzungsmonopol, sondern Normsetzungsprärogative
  • Eingriff muss verh.m sein, sodass dieser immer begründet werden muss (sinnvolle Ausgestaltung)
  • Eingriff zB durch gesetzl MiLo ohne Tariföffnung
26
Q

Wie kann Tariffähigk von Gewerkschaften angegriffen werden?

A
  • Beschlussverfahren §2a I Nr.4
  • Problem: Durchsetzungsfähigkeit
    1. soweit noch nicht an Tarifgeschehen teilgenommen, prognostische Beurteilung (Organis.stärke/Schlüsselposit)
    2. soweit TV schon abgeschlossen, wird Durchs.kraft belegt
27
Q

Welche Tarifnormen werden im TV geregelt?

A
  1. Indiv.normen
    a. Inhalts-/ Abschluss-/ Beendig.normen
  2. Kollektivnormen (nur einheitl regelbar)
    a. Betr.-/ Betr.verf.rechtl Normen
28
Q

Abgrenzung BZNK zu Tarifnorm

A
  • erzeugt keine normative, sondern nur vertragl Bindung
29
Q

Probleme bei der Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb durch Verfahren nach §99 ArbGG

A
  1. Problem: §99 regelt nicht ausdrückl wie Mitgl.zahl zu ermitteln ist
  2. Problem: Gewerksch müssen AG ggü nicht Mitgl.zahl offenbaren (Art.9 III): hier aber Offenbarung ggü Gericht erforderl
    - Beweis durch öffentl Urkunden: Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet
    - Kosten trägt der Staat
  3. Problem: entscheidender Zeitpkt der Feststellung: Zeitpkt des Abschlusses des TV