5. KollektAR- Allgemeines zu TVR Flashcards
Wo u als was sind Koalitionen im GG verankert?
Was ist ihe verf.rechtl Hauptaufgabe?
- Art.9 iii als Vereinigung zur Wahrung u Förderung der Arb- u Wirtschaftsbedingungen
- Garantie einer staatsunabh Selbstverwaltung des Arbeitslebens durch Abschluss von TV
Nach welchem Prinzip sind Gewerkschaften organisiert u welchen Vorteil hat dies im Ggsatz zu früheren Berufsvereinen?
- Organisation nach dem Industrieverbandsprinzip: alle AN einer best Branche sind unabh von ihrer genauen Tätigkeit zusammengefasst
- durch tätigkeitsübergreifende Zus.fassung sind Organisationen für die ganze Branche schlagkräftiger
Kann eine Gruppe AN, die sich nicht ausreichend durch Gewerkschaft vertreten sieht, eine eigene spezialisierte Gewerkschaft gründen?
- kein Erfordernis einer überbetriebl Vereinigung
- ABER Gegnerunabh.keit von AG
Ist das Verteilen von Werbematerial während der Pause u außerhalb der Arb.zeit durch Art.9 III geschützt?
- iRd Koalitionsfreiheit gilt Bestandsgarantie
- Werben neuer Mitglieder darf ohne Einwilligung des AG im Betrieb erfolgen
Ist das Verteilen der Gewerksch.zeitung durch Art.9 III geschützt?
- nicht iRd Bestandsgarantie umfasst da es nicht um das Werben neuer Mitglieder gehtt
Ist das Aufkleben von Gewerksch.stickern auf Arbeitskleidung durch Art.9 III geschützt?
- Abwägung Art.9 III vs Art. 2, 12, 14
- Interessen des AG überwiegen
Kann ein einzelner AG tariffähig sein?
- gem §2 I TVG kann einzelner AG tariffähig sein
- keine zu hohen Anforderungen an soz Mächtigkeit
Welche Kompetenzen folgen aus dem TV?
- Fähigkeit verbindl Normen für AV kraft TV zu schaffen
- Fähigkeit Arbeitskämpfe zu führen
In welche Bestandteile ist ein TV rechtsdogmatisch aufzuspalten?
-> TV ist privatrechtl Vertrag u erfordert deshalb 2 übereinst WE u BGB AT-Regeln
- schuldrechtl Teil
- Pflichten zw TV-Parteien werden geregelt (Friedenspflicht/ Durchführungspflicht)
- TV-Parteien agieren wie normale Vertragsparteien schuldrechtl - normativer Teil
- regelt Inhalts-/Betr.-/Betr.verf.normen
- TV-Parteien agieren wie Gesetzgeber, legitimiert durch Mitgliedschaft der Normbetroffenen
Unterschied betriebl zu betr.verf.rechtl Normen
- betriebl Normen
- betreffen Fragen notw einheitl Betr.organisation, die in EinzelAV nicht sinnvoll erscheinen
- Solidarnormen (Kantine)/ Ordn.normen (Rauchverbot) - betr.verf.rechtl Normen
- regeln Angeleg.heiten aus Betr.verfassung, soweit sie ausdrückl im BetrVG tarifl regelbar normiert sind
Anhang welcher Norm lässt sich die gesetzesgleiche Wirkung darstellen? Was bedeutet umb un zwingend
- §4 I TVG: umb u zwingende Wirkung der Tarifnormen
- umb= Normen gelten ohne weitere Zw.stufe von selber
- zwingend= Normen können nicht zuungunsten des AN verändert werden
Welche Mögl.keit der Tarifbindung gibt es außerhalb des Regelfalls der beiders Mitgliedschaft?
- §3 II TVG: für betriebl u betr.verf.rechtl Normen reicht wegen betr.einheitl Wirkung die einseitige Tarifgebundenheit des AG
- §5 TVG: bei beiderseits fehlender Tarifgebundenheit trotzdem normative Wirkung durch Allg.verb.keitserklärung
Wielange muss ein AG nach Austritt aus AGV Tariflohn weiterzahlen?
- Tarifgebundenheit endet erst mit Ende des TV §3 III TVG u nicht mit Verbandsaustritt: Nachbindung des AG
- erst nach Auslaufen des TV können andere Abmachungen getroffen werden §4 V TVG: Nachwirkungsstadium
- im Nachwirkungsstadium können neue AN zu anderen Bedingungen eingestellt werden
- Ist §4a TVG anw.bar wenn LH einen einheitl TV für Piloten/ FB/ Boden möchte?
- Ist §4a TVG anw.bar wenn mehrere TV für Ärzte durch MB u verdi geregelt werden? Wie werden Rechte der Minderh.gewerksch gewahrt
- nein, weil sich die pers Geltungsbereiche der TV nicht überschneiden
- ja, AG ist an mehrere TV gebunden u pers Geltungsbereich überschneidet sich
- §4a II 2: Mehrheitsprinzip: TV der Minderh.gewerksch wird verdrängt
a. §4 IV: Nachzeichnung der Rechtsnormen
b. weiterhin Arb.kampf für Minderh.gewerksch mögl, obwohl TV nicht zur Geltung kommt
c. Art.9 iii der Minderh.gewerksch muss dennoch durch ausr Berücksichtigung gewahrt werden
Wie kam es zum TEG u was galt vorher?
Wie wird Anw.b.keit kollidierender TV geklärt?
- bis 2010 galt Tarifeinheit nach Spezialitätsgrds
- 2010-2015: Tarifeinheit wurde aufgegeben u Tarifpluralität wg Eingriff in Koalitionsfreiheit der kl Gewerkschaften
- ab 2015: Wiederherstellung status quo: TEG unter stärkerer Berücksichtigung der Interessen der Minderh.gewerksch.
-> bes arb.gerichtl Beschlussverf §2a I Nr.6 wodurch geklärt wird, welche Gewerksch am meisten Mitglieder hat