3. KollektArbR- BV Flashcards

1
Q

Was sind die Aufgaben des BR?

A

a. Vertretung der AN ggü AG
b. Überwachung der Einhaltung von Gesetzen/ TV/ BV im ganzen Unternehmen
c. Beantragung von Maßnahmen zum Wohl der AN

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2
Q

In welchen Bereichen kommen dem BR Beteiligungsrechte zu?

A
  • in soz/ pers/ wirt Angelegenheiten
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3
Q

Welche Beteiligungsarten nach dem BetrVG gibt es?

A
  1. MbRechte
    = AG kann nur mit Zustimmung des BR handeln
    - BR hat Initiativ- u Vetorecht
    a. unbesch MbR §87 (Zustimmung erforderl)
    b. beschr MbR §99 (nur Verweig.R)
2. Mitwirkungsrechte
= AG kann auch ohne Zustimmung des BR handeln
a. Beratungs-/ VorschlagsR §111
b. AnhörR §102
c. UnterrichtR §80 II
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4
Q

Welche Beteiligungsformen gibt es?

A
  1. unbeschr MbR §87
  2. beschr MbR §§91, 99
  3. Beratungs- u Vorschlagsrecht §111
  4. Anhörungsrecht §102
  5. Unterrichtungsrecht §80, 90
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5
Q

Was sind die Wirks.keitsvoraussetzungen einer BV?

A
  1. wirks Einigung der Betr.partner
  2. Schriftform
  3. wirks Regelungsggs (Inhalt-/Abschl-/Beendig.norm)
  4. Regelungskompetenz der Betr.partner
  5. Mat Rechtskontrolle
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6
Q

Welche Rechtswirkungen kommen einer BV zu?

A

§77 IV: umb u zwingend

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7
Q

In welchem Verhältnis steht die BV zu

a. Gesetz
b. TV
c. AV

A

a. §4 III analog: Günstigk.prinzip
b. §77 III Tarifvorbehalt, §87 I Tarifvorrang
c. §4 III analog: Günstigk.prinzip, ggf kollekt Günstigk.vergleich

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8
Q

Wie endet die Wirkung einer BV?

A

§77 V: BV kann innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden

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9
Q

Können BV nachwirken?

A
  • §77 VI: Nachwirkung nur von mb-pfl Vereinbarung

- ggf Nachwirkung auch bei teilmitbest Vereinbarungen

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10
Q

Anwendung des BetrVG auf leitende Angestellte? und warum?

A
  • § 5 III BetrVG: keine Anw auf leitende Angestellte
  • Begriff der leitenden Angestellte sehr eng gefasst, da zB wenn keine Anhörung stattfindet die Kü unwirks ist
  • seit 1989 SprAuG, wegen ihrer bes Identifikation mit der unternehm Zwecksetzung des Betriebs, die sie in einen Inter.gegensatz zur sonstigen Belegschaft bringt
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11
Q

Theorie der Wirks.k.voraussetzung

A
  • Maßnahmen die gg die Mb-pflicht des BR verstoßen, sind unwirks (zB Anordnung von Überstd)
  • wegen Vertrauensschutz Wirks.k von begünstigenden Maßnahmen
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12
Q

Führt ein Verstoß gg das MbR zu einem BVWV?

A
  • führt nicht automatisch zu BVWV, sondern nur wenn Verwertung in geschützte GR-Position eingreift (zB heimliche Videoüberwachung von MA)
  • Abwägung: je gravierender Eingriff, desto eher BVWV/ je größer Aufkl.interesse, desto eher kein BVWV
  • > BWVW kann nicht durch BR durchgesetzt werden, da Privatinteresse des AN (muss klagen)
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13
Q

Rechtsschutzmöglichkeiten des BR

A
  1. Feststellung das Maßnahme mbpfl ist
  2. Unterl.-/ Beseitig.anspr (auch im Wege der einstw Verfüg)
    - > Rechtsstreit vor ArbG im Beschlussverfahren
    - neben § 23 III durchsetzbar
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14
Q

Unterschied Urteilsverfahren- Beschlussverfahren

A
  1. Urteilsverf
    a. indiv-rechtl Arb.streitigkeiten
    b. Beibringungsgrds
    c. Urteil mit Rechtsbehelf Berufung/ Revision
    d. dogmatisch: Kläger/ Beklagte, Prozess/ Klageantrag
  2. Beschlussverf
    a. kollekt.rechtl Arb.streitigkeiten (AG-BR)
    b. Amtsermittl.grds
    c. Beschluss mit Rechtsbehelf Beschwerde
    d. dogmatisch Beteiligte, Verfahren/ Antrag
    e. keine Gerichtskosten § 2 II GKG
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15
Q

freiw BV § 88

A
  • nicht erzwingbar
  • zB freiwilliger Soz.plan (wenn keine Betr.änderung vorliegt)
  • Beachtung von allg Grds § 75 I
  • Regelung von Turboprämien mögl
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16
Q

Turboprämien

A
  • zusätzl Abfindungszahlungen, wenn frühere ggs Aufhebung zw AN u AG vereinbart wird (AG trägt dann kein Proz.risiko weil keine KSchKl erhoben werden kann)
  • NICHT im Soz.plan regelbar, da dessen Sinn u Zweck nicht Planungssicherheit des AG ist, sondern innerhalb von freiw BV
  • ABER Soz.planabfindung muss höher sein als Turboprämie, da sonst kein angem Ausgleich iSd §112
17
Q

Ist auch die Einstellung von LeihAN gem § 99 zust.bed?

Was ist bei Befristung u Teilzeit in Bezug auf §99 zu beachten?

A
  • auch Einstellung von LeihAN ist zust.bed
  • Zust erforderl bei Entfristung eines befr AV
  • Zust erforderl bei Erhöhung von Std einer Teilzeitkraft (nicht Verminderung)
18
Q

Können berufl Altersgrenzen in einer BV/TV vereinbart werden? (Palacios)

A

= Befristung auf Erreichen einer best Altersgrenze (keine auflös Bedingung, weil Bedingung nicht direkt vom Ermessen der Beteiligten abh ist)

-> Befristung ist sachl gerechtfertigt, wenn ein Bedürfnis des AG an einer ausgewogenen Altersstruktur od einer berechenbaren Personalplanung besteht u eine wirt Absicherung des AN mit dauerhafter Rentenleistung verbunden ist (beschäftigungspolit Zwecksetzung)

Problem 1: grds indiv.rechtl zu regeln, da BV nur vertragsergänzend u nicht vertr.ersetzend wirken soll

Problem 2: starre Altersgrenzen (Piloten) können gg Freiheit der Berufswahl u Verbot der Altersdiskriminierung §1, 7 AGG verstoßen da nur das Ziel der Flugsicherheit Altersdiskriminierung nicht rechtfertigt

  • keine ungerechtfertigte Ungleichbehdl ggü Jüngeren durch pauschale nicht die konkr Leist.fähgk berücksichtigende Altersgrenze
  • §41 SGB VI: Fristende vor Regelalter bedarf einer bes Vereinbarung
19
Q

BR möchte in Abweichung zu einer AGB-Vereinbarung mit AN eine belastende BV abschließen. Mögl?

A
  • grds sind BV höherrangiges Recht, aber Günstigkeitsvergleich §4 III TVG analog sodass nachteilige Regelung nicht mögl
  • Ausnahme: nachteilige Vereinb mögl wenn BV-offen? AGB grds BV-offen
20
Q

Dürfen ArbG BV auf RMK überprüfen?

A
  • früher Inhaltskontrolle als Billigkeitskontrolle, heute aber wg §310 IV 1 nicht mehr mögl
  • heute Rechtskontrolle(ähnl zu TV) anhand höherr Rechts
  • aus §75 I (zB keine Diskriminierung wg Geschlecht im Mützenfall) unter Abwägung im Wege der prakt Konkordanz der kollidierenden GR
  • kein Verstoß gg §§1, 7 AGGs
21
Q

Was passiert bei einer Betr.spaltung mit dem BR?

A

§21a (Übergangsmandat)

- BR bleibt so lange im Amt bis ein neuer BR gewählt wurde

22
Q

Wann entfaltet TV keine Sperrwirkung, bzw können Betriebsparteien tarifl regelbares Ziel über BV regeln?

A
  • §4 III: Öffnungsklausel (soweit durch TV gestattet)
23
Q

Was ist die Leitidee der BetrVerfassung?

A

= BetrVerf als Sozialprivatrecht

  • Schaffung von Vertrags- u Soz.gerechtigkeit im Betrieb durch Beteiligung der Belegschaft über der von ihr gewählten BR
  • KEINE öff-rechtl Materie
  • verf.rechtl Konkretisierung von Art.12 durch Mögl.k der Teilhabe des AN als Vertragspartner an betriebl Entscheidungen
24
Q

Was ist das Problem des Wahlrechts der LeihAN im Entleiherbetrieb?

A
  • aufgrund ihrer Grundbeziehung zum Verleiher sind diese dadurch in 2 Unternehmen wahlberechtigt
  • sie bleiben beim Verleiher (VertragsAG) betr.zugehörig, sollen aber wegen ihrer Eingliederung im Entleiher-Unternehmen nicht nur dort wählen sondern auch zählen
25
Q

Wann wirkt eine BV nach? U was passiert bei gekündigter BV ohne Nachwirkung?

A
  • Nachwirkung nur für den Fall der erzwingbaren Mb §87, bis sie durch eine andere ersetzt wird
  • soweit keine Nachwirkung (zb §88) tritt der sonst geltende Rechtszustand wieder ein: es leben die arb.vertragl Rechte u Pflichten der AN wieder auf (Überlagerung durch BV)