3. KollektArbR- BV Flashcards
Was sind die Aufgaben des BR?
a. Vertretung der AN ggü AG
b. Überwachung der Einhaltung von Gesetzen/ TV/ BV im ganzen Unternehmen
c. Beantragung von Maßnahmen zum Wohl der AN
In welchen Bereichen kommen dem BR Beteiligungsrechte zu?
- in soz/ pers/ wirt Angelegenheiten
Welche Beteiligungsarten nach dem BetrVG gibt es?
- MbRechte
= AG kann nur mit Zustimmung des BR handeln
- BR hat Initiativ- u Vetorecht
a. unbesch MbR §87 (Zustimmung erforderl)
b. beschr MbR §99 (nur Verweig.R)
2. Mitwirkungsrechte = AG kann auch ohne Zustimmung des BR handeln a. Beratungs-/ VorschlagsR §111 b. AnhörR §102 c. UnterrichtR §80 II
Welche Beteiligungsformen gibt es?
- unbeschr MbR §87
- beschr MbR §§91, 99
- Beratungs- u Vorschlagsrecht §111
- Anhörungsrecht §102
- Unterrichtungsrecht §80, 90
Was sind die Wirks.keitsvoraussetzungen einer BV?
- wirks Einigung der Betr.partner
- Schriftform
- wirks Regelungsggs (Inhalt-/Abschl-/Beendig.norm)
- Regelungskompetenz der Betr.partner
- Mat Rechtskontrolle
Welche Rechtswirkungen kommen einer BV zu?
§77 IV: umb u zwingend
In welchem Verhältnis steht die BV zu
a. Gesetz
b. TV
c. AV
a. §4 III analog: Günstigk.prinzip
b. §77 III Tarifvorbehalt, §87 I Tarifvorrang
c. §4 III analog: Günstigk.prinzip, ggf kollekt Günstigk.vergleich
Wie endet die Wirkung einer BV?
§77 V: BV kann innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden
Können BV nachwirken?
- §77 VI: Nachwirkung nur von mb-pfl Vereinbarung
- ggf Nachwirkung auch bei teilmitbest Vereinbarungen
Anwendung des BetrVG auf leitende Angestellte? und warum?
- § 5 III BetrVG: keine Anw auf leitende Angestellte
- Begriff der leitenden Angestellte sehr eng gefasst, da zB wenn keine Anhörung stattfindet die Kü unwirks ist
- seit 1989 SprAuG, wegen ihrer bes Identifikation mit der unternehm Zwecksetzung des Betriebs, die sie in einen Inter.gegensatz zur sonstigen Belegschaft bringt
Theorie der Wirks.k.voraussetzung
- Maßnahmen die gg die Mb-pflicht des BR verstoßen, sind unwirks (zB Anordnung von Überstd)
- wegen Vertrauensschutz Wirks.k von begünstigenden Maßnahmen
Führt ein Verstoß gg das MbR zu einem BVWV?
- führt nicht automatisch zu BVWV, sondern nur wenn Verwertung in geschützte GR-Position eingreift (zB heimliche Videoüberwachung von MA)
- Abwägung: je gravierender Eingriff, desto eher BVWV/ je größer Aufkl.interesse, desto eher kein BVWV
- > BWVW kann nicht durch BR durchgesetzt werden, da Privatinteresse des AN (muss klagen)
Rechtsschutzmöglichkeiten des BR
- Feststellung das Maßnahme mbpfl ist
- Unterl.-/ Beseitig.anspr (auch im Wege der einstw Verfüg)
- > Rechtsstreit vor ArbG im Beschlussverfahren
- neben § 23 III durchsetzbar
Unterschied Urteilsverfahren- Beschlussverfahren
- Urteilsverf
a. indiv-rechtl Arb.streitigkeiten
b. Beibringungsgrds
c. Urteil mit Rechtsbehelf Berufung/ Revision
d. dogmatisch: Kläger/ Beklagte, Prozess/ Klageantrag - Beschlussverf
a. kollekt.rechtl Arb.streitigkeiten (AG-BR)
b. Amtsermittl.grds
c. Beschluss mit Rechtsbehelf Beschwerde
d. dogmatisch Beteiligte, Verfahren/ Antrag
e. keine Gerichtskosten § 2 II GKG
freiw BV § 88
- nicht erzwingbar
- zB freiwilliger Soz.plan (wenn keine Betr.änderung vorliegt)
- Beachtung von allg Grds § 75 I
- Regelung von Turboprämien mögl
Turboprämien
- zusätzl Abfindungszahlungen, wenn frühere ggs Aufhebung zw AN u AG vereinbart wird (AG trägt dann kein Proz.risiko weil keine KSchKl erhoben werden kann)
- NICHT im Soz.plan regelbar, da dessen Sinn u Zweck nicht Planungssicherheit des AG ist, sondern innerhalb von freiw BV
- ABER Soz.planabfindung muss höher sein als Turboprämie, da sonst kein angem Ausgleich iSd §112
Ist auch die Einstellung von LeihAN gem § 99 zust.bed?
Was ist bei Befristung u Teilzeit in Bezug auf §99 zu beachten?
- auch Einstellung von LeihAN ist zust.bed
- Zust erforderl bei Entfristung eines befr AV
- Zust erforderl bei Erhöhung von Std einer Teilzeitkraft (nicht Verminderung)
Können berufl Altersgrenzen in einer BV/TV vereinbart werden? (Palacios)
= Befristung auf Erreichen einer best Altersgrenze (keine auflös Bedingung, weil Bedingung nicht direkt vom Ermessen der Beteiligten abh ist)
-> Befristung ist sachl gerechtfertigt, wenn ein Bedürfnis des AG an einer ausgewogenen Altersstruktur od einer berechenbaren Personalplanung besteht u eine wirt Absicherung des AN mit dauerhafter Rentenleistung verbunden ist (beschäftigungspolit Zwecksetzung)
Problem 1: grds indiv.rechtl zu regeln, da BV nur vertragsergänzend u nicht vertr.ersetzend wirken soll
Problem 2: starre Altersgrenzen (Piloten) können gg Freiheit der Berufswahl u Verbot der Altersdiskriminierung §1, 7 AGG verstoßen da nur das Ziel der Flugsicherheit Altersdiskriminierung nicht rechtfertigt
- keine ungerechtfertigte Ungleichbehdl ggü Jüngeren durch pauschale nicht die konkr Leist.fähgk berücksichtigende Altersgrenze
- §41 SGB VI: Fristende vor Regelalter bedarf einer bes Vereinbarung
BR möchte in Abweichung zu einer AGB-Vereinbarung mit AN eine belastende BV abschließen. Mögl?
- grds sind BV höherrangiges Recht, aber Günstigkeitsvergleich §4 III TVG analog sodass nachteilige Regelung nicht mögl
- Ausnahme: nachteilige Vereinb mögl wenn BV-offen? AGB grds BV-offen
Dürfen ArbG BV auf RMK überprüfen?
- früher Inhaltskontrolle als Billigkeitskontrolle, heute aber wg §310 IV 1 nicht mehr mögl
- heute Rechtskontrolle(ähnl zu TV) anhand höherr Rechts
- aus §75 I (zB keine Diskriminierung wg Geschlecht im Mützenfall) unter Abwägung im Wege der prakt Konkordanz der kollidierenden GR
- kein Verstoß gg §§1, 7 AGGs
Was passiert bei einer Betr.spaltung mit dem BR?
§21a (Übergangsmandat)
- BR bleibt so lange im Amt bis ein neuer BR gewählt wurde
Wann entfaltet TV keine Sperrwirkung, bzw können Betriebsparteien tarifl regelbares Ziel über BV regeln?
- §4 III: Öffnungsklausel (soweit durch TV gestattet)
Was ist die Leitidee der BetrVerfassung?
= BetrVerf als Sozialprivatrecht
- Schaffung von Vertrags- u Soz.gerechtigkeit im Betrieb durch Beteiligung der Belegschaft über der von ihr gewählten BR
- KEINE öff-rechtl Materie
- verf.rechtl Konkretisierung von Art.12 durch Mögl.k der Teilhabe des AN als Vertragspartner an betriebl Entscheidungen
Was ist das Problem des Wahlrechts der LeihAN im Entleiherbetrieb?
- aufgrund ihrer Grundbeziehung zum Verleiher sind diese dadurch in 2 Unternehmen wahlberechtigt
- sie bleiben beim Verleiher (VertragsAG) betr.zugehörig, sollen aber wegen ihrer Eingliederung im Entleiher-Unternehmen nicht nur dort wählen sondern auch zählen