3. KollektArbR- BV Flashcards
Was sind die Aufgaben des BR?
a. Vertretung der AN ggü AG
b. Überwachung der Einhaltung von Gesetzen/ TV/ BV im ganzen Unternehmen
c. Beantragung von Maßnahmen zum Wohl der AN
In welchen Bereichen kommen dem BR Beteiligungsrechte zu?
- in soz/ pers/ wirt Angelegenheiten
Welche Beteiligungsarten nach dem BetrVG gibt es?
- MbRechte
= AG kann nur mit Zustimmung des BR handeln
- BR hat Initiativ- u Vetorecht
a. unbesch MbR §87 (Zustimmung erforderl)
b. beschr MbR §99 (nur Verweig.R)
2. Mitwirkungsrechte = AG kann auch ohne Zustimmung des BR handeln a. Beratungs-/ VorschlagsR §111 b. AnhörR §102 c. UnterrichtR §80 II
Welche Beteiligungsformen gibt es?
- unbeschr MbR §87
- beschr MbR §§91, 99
- Beratungs- u Vorschlagsrecht §111
- Anhörungsrecht §102
- Unterrichtungsrecht §80, 90
Was sind die Wirks.keitsvoraussetzungen einer BV?
- wirks Einigung der Betr.partner
- Schriftform
- wirks Regelungsggs (Inhalt-/Abschl-/Beendig.norm)
- Regelungskompetenz der Betr.partner
- Mat Rechtskontrolle
Welche Rechtswirkungen kommen einer BV zu?
§77 IV: umb u zwingend
In welchem Verhältnis steht die BV zu
a. Gesetz
b. TV
c. AV
a. §4 III analog: Günstigk.prinzip
b. §77 III Tarifvorbehalt, §87 I Tarifvorrang
c. §4 III analog: Günstigk.prinzip, ggf kollekt Günstigk.vergleich
Wie endet die Wirkung einer BV?
§77 V: BV kann innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden
Können BV nachwirken?
- §77 VI: Nachwirkung nur von mb-pfl Vereinbarung
- ggf Nachwirkung auch bei teilmitbest Vereinbarungen
Anwendung des BetrVG auf leitende Angestellte? und warum?
- § 5 III BetrVG: keine Anw auf leitende Angestellte
- Begriff der leitenden Angestellte sehr eng gefasst, da zB wenn keine Anhörung stattfindet die Kü unwirks ist
- seit 1989 SprAuG, wegen ihrer bes Identifikation mit der unternehm Zwecksetzung des Betriebs, die sie in einen Inter.gegensatz zur sonstigen Belegschaft bringt
Theorie der Wirks.k.voraussetzung
- Maßnahmen die gg die Mb-pflicht des BR verstoßen, sind unwirks (zB Anordnung von Überstd)
- wegen Vertrauensschutz Wirks.k von begünstigenden Maßnahmen
Führt ein Verstoß gg das MbR zu einem BVWV?
- führt nicht automatisch zu BVWV, sondern nur wenn Verwertung in geschützte GR-Position eingreift (zB heimliche Videoüberwachung von MA)
- Abwägung: je gravierender Eingriff, desto eher BVWV/ je größer Aufkl.interesse, desto eher kein BVWV
- > BWVW kann nicht durch BR durchgesetzt werden, da Privatinteresse des AN (muss klagen)
Rechtsschutzmöglichkeiten des BR
- Feststellung das Maßnahme mbpfl ist
- Unterl.-/ Beseitig.anspr (auch im Wege der einstw Verfüg)
- > Rechtsstreit vor ArbG im Beschlussverfahren
- neben § 23 III durchsetzbar
Unterschied Urteilsverfahren- Beschlussverfahren
- Urteilsverf
a. indiv-rechtl Arb.streitigkeiten
b. Beibringungsgrds
c. Urteil mit Rechtsbehelf Berufung/ Revision
d. dogmatisch: Kläger/ Beklagte, Prozess/ Klageantrag - Beschlussverf
a. kollekt.rechtl Arb.streitigkeiten (AG-BR)
b. Amtsermittl.grds
c. Beschluss mit Rechtsbehelf Beschwerde
d. dogmatisch Beteiligte, Verfahren/ Antrag
e. keine Gerichtskosten § 2 II GKG
freiw BV § 88
- nicht erzwingbar
- zB freiwilliger Soz.plan (wenn keine Betr.änderung vorliegt)
- Beachtung von allg Grds § 75 I
- Regelung von Turboprämien mögl