1. KollektArbR- Betr.übergang Flashcards

1
Q

Was versteht man unter Nachwirkung/ Nachbindung?

A
  1. Nachwirkung 4 V TVG
    = nach Ablauf des TV gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden
    - umb aber keine zwingende Wirkung mehr
    - statische Fortgeltung des TV ohne Übernahme neuer Änderungen
  2. Nachbindung §3 III TVG
    = nach Verbandsaustritt des AG bleibt Tarifgebundenheit bestehen, bis TV endet
    - umb aber keine zwingende Wirkung mehr
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2
Q

Was regelt der 7-Pkte-Katalog des EuGH?

A

= Regelung wann ein die wirt Identität wahrender Betr.übergang vorliegt

  1. Übergang mat Aktiva
  2. Wert immat Aktiva
  3. Übergang Belegschaft
  4. Übergang Kundschaft
  5. Art des Betriebs
  6. Ähnl.keit der Tätigkeit
  7. Dauer der Unterbrechung
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3
Q

Werden auch nachwirkende Tarifnormen gem §613a I 2 transformiert?

A
  • Tarifnormen werden grds in jedem Status transformiert
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4
Q

Können transformierte (nachwirkende) Tarifnormen durch BV nach Betr.übergang abgelöst werden

A
  • Problem: Überkreuzablösung
    1. hL: mögl, da Sinn u Zweck Vereinheitlichung der Arb.bedingungen ist
    2. BAG: nur mögl soweit TB unter §87 I BetrVG fällt
    (+) sonst hätten Betr.parteien Mögl.keit Tarifnormen verschlechternd zu verändern: Verstoß gg Günstigk.prinzip
  • im Anw.bereich des §77 III nicht mögl wg Tarifvorbehalt
  • im Anw.bereich des §87 I mögl, weil Tarifvorrang nicht entggsteht weil ein zwingend wirkender TV notw ist
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5
Q

Wann gilt die BV des neuen Inhabers nach Betr.übergang auch im übernommenem Betrieb?

A
  • nur wenn nach dem Übergang kein eigenst Betrieb mit eigenem BR mehr besteht
  • BR des übernommenen Betriebs bleibt grds im Amt
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6
Q

Welche Arten von BZNK gibt es?

A
  1. statische BZNK
  2. kleine dynam BZNK
  3. große dynam BZNK
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7
Q

Wie können dynamische BZNK ausgelegt werden?

A
  • vor 1.1.02 wurde dyn BZNK bei Ende der Tarifgebundenheit des AG als Gleichstellungsabrede ausgelegt
    a. für Tarifgebundene wirkt TV nach Austritt statisch
    b. für Nichttarifgebundene gem Wortlaut dyn Fortgeltung, aber mithilfe Auslegung auch nur noch statisch
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8
Q

Wie wirkt sich ein Betr.übergang auf BZNK aus?

A
  • §613a I 1: Tarifnorm gilt kraft BZNK als arb.vertr Regelung fort
  • Günstigkeitsprinzip
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9
Q

Wie ist es, wenn AN eine dynam BZNK im AV hat im Zushang mit Betr.übergang?

A
  • Gleichstellunsabrede: Erwerber ist an Dynamik gebunden
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10
Q

Kann neuer Betr.inhaber nach Betr.übergang die Löhne senken?

A
  • §613a I 2: Transformation- Normen werden Inhalt des neuen AV u dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres geändert werden (Änderungssperre)
  • Ausnahme: TV wirkt nicht mehr normativ
  • neg Änderung nur durch Änderungskü (soz ungerechtfertigt da kein betriebl Gründe)
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11
Q

Wie kann der neue Betr.inhaber Löhne nur beeinflussen?

A
  • alte Löhne sind einseitig nicht veränderbar

- wirkt TV nur noch nach, können Neueinstellungen mit neuen Löhnen gemacht werden

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12
Q

Was versteht man unter einem share deal/ asset deal?

A
  1. asset deal
    = Unterart des Unternehmenskaufs, bei dem einzelne Wirtschaftsgüter eines Unternehmens (Gebäude/ Maschinen..) ohne den Rechtsträger übertragen werden
    - nur von §613a umfasst wenn sämtl für die Identität des Unternehmens wesentl Bestandteile übertragen werden
  2. share deal
    = Erwerb einer gesellsch Beteiligung an einer Gesellschaft
    - Unternehmen bestet unverändert fort sodass kein Betr.übergang
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13
Q

Was ist Sinn u Zweck von §613a

A
  • AN-Schutz: Bestand des AV soll trotz AG-Wechsels gesichert werden (seit 1972)
  • früher konnte Übernahme bereits vorhandener Arb.verhältnisse bei Betr.übergang abgelehnt werden
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14
Q

Handelt es sich beim Betriebsbegriff von §613a um den allg Betr.begriff?

A
  • nein, denn es kommt nicht auf die Feststellung einer sachl-gegenständl, sondern einer wirt Einheit an
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15
Q

RF des §613a

A
  1. Fortsetzung des AV durch Betr.erwerber
  2. Widerspruchsrecht des betr AN
  3. limitierte Forthaftung des Betr.veräußerers für Altverbindl.keiten
  4. Kü.verbot bei Kü wegen des Betr.übergangs
  5. Fortgeltung von Kollektivvereinbarungen
    - neue AG ist nicht mehr an alten Verbandstarif gebunden, aber alte TV werden zum indiv nachwirkenden Vertragsinhalt (1 Jahr Veränderungssperre)
    - danach Neuregelung durch Abänderungsvertrag/ BV/ neuer TV
  6. Neueinstellungen nach neuem Tarif
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16
Q

Problematik von outsourcing?

A
  • rechtl selbständige Unternehmensteile gehören einer anderen Branche als der Hauptbetrieb an u unterliegen deshalb anderen Arb.bedingungen
    = Betr.übergang §613a
    a. §613a I 2: alte Tarifnormen gehen in den neuen AV über
    b. Ablösung der alten Tarifnormen, wenn beiders Tarifbindung für die neuen Tarifnormen (selten)
    c. für Nichtorganisierte gilt Wortlaut der BZNK
17
Q

WIe wirkt sich ein Betr.übergang §613a auf das Bestehen des BR aus?
Wie wirkt sich hingegen ein Betr.teilübergang auf das Bestehend es BR aus?

A
  • soweit keine Betr.änderung, sondern Betr.übergang (Identitätswahrung) vorliegt, bleibt BR im Amt
  • bei Betr.teilübergang (=es wird nur ein Teilzweck des Betr.zwecks verwirklicht) ist Frage zu klären, was mit abgespaltenenen Betr.teil passiert: §21a BR bleibt zunächst im Amt (Überg.mandat) u hat unverzügl Wahlvorstände zu bestellen
  • ACHTUNG: Betr.teilübergang ist idR auch Betr.spaltung §111 (Inter.ausgl u Soz.plan mögl)
  • bei unternehmensübergreifender Veräußerung gilt §21a III