5. IndivArbR- Anspr des AG Flashcards
1
Q
Welche rechtl Konsequenzen hat eine sehr genaue vertagl Festlegung der ArbAufgabe?
A
- AG kann nur innerhalb eines sehr engen Rahmens sein einseitiges Weisungsrecht ausüben
- betroffener AN ist weniger versetzbar u damit auch leichter kündbar bei Wegfall des Arbeitsplatzes
2
Q
Warum lässt sich dem Begriff “Versetzung” keine klare indiv.rechtl Bedeutung zuordnen?
A
- Legaldef nur in §95 III BetrVG für die Zwecke der betriebl MB als wesentl Veränderung des Arbeitsbereichs
- keine Beantwortung der indiv.rechtl Frage, ob die Versetzung vom AG einseitig angeordnet od nur einvernehml geregelt werden kann
- > Abgrenzung zw Vertragsänderung (Änderung der vereinbarten ArbAufgabe) u zul Leistungsbestimmung zB kraft vertragl Versetzungsklausel je nach den Umständen des Einzelfalls
3
Q
Auf welche Bereiche der Arbeitszeit kann sich das Weisungsrecht des AG erstrecken?
A
- nicht Arbeitszeitumfang, sondern nur Arbeitszeitlage
- keine einseitige Anordnung von Überstunden, sondern Regelung im AV erforderl (Leistung-Gegenleistung)
- Ausnahme bei betriebl Notfall
4
Q
Warum ersetzt das ArbZG nicht eine tarifl/ betriebl/ vertragl Regelung bzgl der Arbeitszeit?
A
- ArbZG ist AN-Schutzgesetz, das nur Höchstgrenzen mit ansonsten flexiblen Regelungsmöglichkeiten setzt
- innerhalb dieser Grenzen können Umfang/ Lage/ Mehrarbeit im Einzelvertrag od BV getroffen werden
5
Q
Welche Abwägung hat der Feststellung einer Nebenpflichtverletzung des AN vorauszugehen?
A
- Verletzung von Nebenpflichten kann nur nach sorgfältiger Abwägung der ggs berechtigten Interessen nach dem Verh.mkeitsprinzip festgestellt werden
- angem Berücksichtigung berechtigter Interessen
6
Q
Warum ist eine eigenständige Sanktionierung von Nebenpflichtverletzungen im AV nur ausnahmsw sinnvoll u mögl?
A
- eigenständige Sanktion kommt nur bei selbständigen Nebenpflichten des AN in Betracht, die eine vom ArbVerhalten getrennte Beurteilung erlauben u nicht zwangsläufig auf das Arbeitsverhalten (HLP) durchschlagen
7
Q
Wie haftet AN u warum ist das so?
A
- privilegierte Haftung aus innerbetriebl Schadensausgleich
- AN führt fremdbest Tätigkeit aus u dem AG fließt Nutzen der Arb.leistung zu
- AN wird erst durch seine berufl Tätigk u Direktionsrecht des AG dem Risiko ausgesetzt
8
Q
Wie funktioniert der innerbetriebl Schadensausgleich?
A
- Haftungserleichterung durch innerbetriebl Schadensausgl §254 analog
a. betriebl veranlasste Tätigkeit
b. Umfang der Haftungsbegrenzung bestimmt sich nach Verschuldensgrad des AN