2. IndivArbR: Rechtsquellen Flashcards
Aus welchen ökonomischen Gründen hat die Arbeitsvertragsgestaltung im AR eine sehr geringe Bedeutung?
- AV ist als Dauerschuldverhältnis zwingend ein unvollst Vertrag, der ex ante nur wenige Rahmenbedingungen regeln kann
- bedarf einer ständigen Konkretisierung während des Vertragsvollzugs (TV/ BV/ Weisungsrecht)
Warum ist uU eine Auflösung von Normkollisionen untersch Ebenen erforderl?
- einerseits besteht Regelungsbefugnis der Gewerkschaften u AG-Verbände, andererseits die der BR mit dem AG
- häufig kommt es zu Überschneidungen
Was hat der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung von EU-Richtlinien zu beachten?
- Umsetzung der EU-Richtlinien wird durch den EuGH in einem rechtsförmigen Verfahren kontrolliert
- Nichtumsetzung kann sanktioniert werden
Warum kann es für den AG sinnvoller sein freiwillige Sozialleistungen im Betrieb im Wege einer BV mit dem BR einzuführen, als diese im Wege von Gesamtzusagen zu versprechen?
- BV kann ohne Nachwirkung wieder gekündigt werden, solange freiwillige Sozialleistungen geregelt werden sollen §77 V, VI
- Gesamtzusage unterfällt dem Vertragsrecht
Rangverhältnis zw AV u anderen Rechtsquellen
- AV ist Rechtsgrund u legt als essentialia negotii (1) Vertragsparteien, (2) Arbeitsaufgabe/-umfang (3) Arbeitsentgelt fest (ACHTUNG: Kollektivverträge können nicht das ob (wieviel Arbeit/wo/Inhalt) sondern nur das wie regeln)
- Grds der Privatautonomiehat bzgl essent.neg. immer Vorrang
- ABER Beachtung von höherrangigen zwingenden Gesetzesrecht (ArbZG/ MuSchG)
- UND Günstigkeitsprinzip §4 III TVG/ Rangprinzip
- untertarifl Lohnabrede wg §4 IV 1 nicht gebilligt
Wie wirkt Europarecht im AR (TVR)?
- Rechte des Europarats
a. Europ Soz.charta ESC: Recht zur wirks Ausübung von Kollektivhdl
b. Europ Menschenrechtskonvention EMRK: Vers. u Vereinigungsfreiheit (in Straßburg Europ Gerichtshof in Luxemburg) - Primärrecht (AEUV, EUV/GRCh)
- wirken nur im Ausnahmefall direkt auf priv.rechtl Beziehung, sondern richten sich an Mitgl.staaten
- Recht TV auf geeign Ebene auszuhandeln Art.28 GRCh: hierdurch wird den Mitgl.staaten die Ausgestaltung der Tarifautonomie übertragen - Sekundärrecht (VO/Richtlinien)
- deut Normen müssen europarechtskonform ausgelegt werden
- umgesetztes Sekundärrecht: §613a/ AGG/ NachwG/ TzBfG/ AÜG
umb Drittwirkung Art.9 III
- Ausnahmefall: Abreden, die dieses Recht einschränken/behindern, sind nichtig…
- Vertragsklausel, die AV mit Gewerksch.beitritt beendet wäre von Verfassungs wegen unwirks
mb Drittwirkung
- Güter- u Interessenabwägung der beeintr GR-Positionen (zb Art.12 vs Art.4)
Untersch Dimensionen der Gleichbehdl im AR
- Gleichstellung (Verbot der Diskriminierung)
= es bedarf einer bes gesetzl Anordnung wie im AGG
- AG wird zu gesetzeskonformen Verhalten gezwungen - Gleichbehdl
- Privatautonomie des AG wird bei vergleichbaren AN auf sachl nachvollziehbare Differenzierungen beschränkt - BÜ
= bindet AG an regelm wiederholte Verhaltensweisen (Gleichbehdl auf Zeit)
dynam BZNK
= verweisen auf die einschlägigen TV in ihrer jeweiligen Fassung
Gleichstellungsabrede von dynam BZNK
- im Falle eines Tarifwechsels/ Ender der Tarifbindung wurde Klausel als Gleichstell.abrede für Nichtorganisierte ausgelegt
- mit Ende der Tarifbindung sollte BZNK keine Rechtswirkung mehr haben (nur noch statisch)
- mit SchuldR-Reform u AGB-Charakter der BZNK: Transparenzgebot: Gleichstellung muss ausdrückl u transparent in Klausel aufgenommen werden, sonst dauerhafte Verweisung
Gesamtzusage
= einseitige, ausdrückl Zusage des AG an AN-Gruppen/ ges Belegschaft, auf deren ausdrückl Annahme der AG wegen der ausschl vorteilhaften Regelung konkl verzichtet
BÜ
= freiw Leistung des AG wird nicht ausdrückl angekündigt, sondern konkludent gewährt
- bei regelm, gleichförmiger Wiederholung entsteht Anspr
- gilt nur in priv-wirt Betrieben!
Unterschied ZPO zur ArbGG
- Beteiligung ehrenamtl Richter in allen Instanzen
- bes zügige Erledigung
- erweiterte Parteifähigk für Koalitionen §10 ArbGG
- kostengünstige Ausgestaltung des Verfahrens
- Beschlussverf für kollekt.rechtl Streitigkeiten
- > Sozialschutz für schwächere Partei
- > Verantwortung für soz Frieden im Betrieb
- hohe Vergleichsquote