3. IndivArbR- Begründung AV Flashcards

1
Q

Warum begründet eine Verletzung von §11 AGG (geschl.neutrale Ausschreibung) für sich alleine noch keine Haftung aus cic §§311 II, 241 II, 280 I?

A
  • bloße Ausschreibung einer Stelle begründet alleine noch kein vorvertragl SV aus cic
  • für ein vorvertragl SV bedarf es konkr Vertragsverhdlen, die geeign sind, zurechenbare vorvertragl Verhaltenspflichten auszulösen
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2
Q

Unterschiede u Gemeinsamkeiten der RF aus
Verletzung von §15 AGG und
Verletzung vorvertragl Verhaltenspflichten §§311 II, 241 II, 280 I

A
  1. §15
    - umfasst SE- Anspr auf positives Interesse (§15 I) u zusätzl auch immaterielle Entschädigungsansprüche mit Sanktionscharakter (§15 II)
  2. RF aus cic
    - §§249ff gewähren kausal verursachter Vertrauensschaden (neg Interesse)
  3. Gemeinsamkeit
    - Kein Anspr auf Einstellung bei Verstoß
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3
Q

Darf eine schwangere Bewerberin ihre Schwangerschaft verleugnen, wenn sie ihrerseits als Schwangerschaftsvertretung auf einen Arbeitsplatz eingestellt werden soll, der wg Gesundheitsrisiken an Schwangere nicht vergeben werden kann?

A
  • wenn Schwangerer von vornherein während befristeter Tätigkeit wg besonderer Gesundheitsrisiken nicht eingesetzt werden kann, dann ist die angestrebte Beschäftigung rechtl unmögl u erlaubt Nachfrage des AG
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4
Q

Warum lassen sich als Vertrauensschaden aus §§311 II Nr1, 241 II, 280 I nicht Einstellungsansprüche als Naturalrestitution geltend machen?

A
  • Naturalrestitution aus §249 kann als Sekundäranspr nur das neg Interesse befriedigen u nicht dass der erstrebte Primäranspr (Vertragsbindung) als SE gewährt wird
  • Keine Wiederherstellung, sondern Neuherstellung
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5
Q

Was spricht für u gegen die Einstellung eines wg seiner Gewerkschaftszugehörigkeit diskriminierten Bewerbers

A

(+) umb Drittwirkung des Art.9 III 2 (wirkt auch zw Privaten)
(-) §15 VI AGG gewährt ausdrückl keinen Einstellungsanspr bei verbotener Benachteiligung (sonst verf.widrige Einschränkung der Privatautonomie des AG)

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6
Q

Warum führen allg Nichtigkeitsgründe §§134, 138 bzgl AV nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrags?

A
  • Gesamtnichtigkeit würde den AN mehr als AG belasten, obwohl AG idR Verantwortung für Nichtigkeit einzelner Vertragsbedingungen trägt
  • Grundsatz: bloße Teilnichtigkeit einzelner Arbeitsbedingungen bei Fortbestand des AV im Ganzen
  • Ausnahme: Gesamtnichtigkeit nur bes krassen Formen rw u öffentl missbilligender Arbeitsleistung
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7
Q

Warum gibt es kein Schriftformgebot bei der Begründung eines AV, wohl aber bei seiner Befristung bzw der Beendigung?

A
  • Schriftformgebot würde Begründung des AV erschweren u eher AN benachteiligen
  • bei Beendigung/ Befristung ist Interessenlage umgekehrt: AG soll durch Schriftformgebot zu einer nachprüfbaren u durchdachten Entscheidung gezwungen werden
  • Nichtigkeit aus §125 bei fehlender Schriftform begünstigt eher AN
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8
Q

Worin besteht wesentl Unterschied zw einer Anfechtung u einer Kündigung des AV?

A
  • Anfechtung schützt Einstellungsfreiheit des AG, indem sie Störungen bei der Willensbildung vor Einstellung korrigiert
  • Kündigung geht von einem wirks zustandegekommenen Vertrag aus u sanktioniert während des Vollzugs auftretende Störungen (Vertragsdurchführungsprobleme)
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9
Q

Welche Vertragsbeziehungen gelten bei AN-Überlassung

A
  1. zw Verleiher u AN: echtes AV, die es erlaubt dass AN Dritten überlassen wird
  2. zw Verleiher u Entleiher: ANÜ-Vertrag mit Bedingungen
  3. zw Entleiher u AN: Beschäftigungsverhältnis die Weisungsrecht überträgt
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10
Q

Was ist Sinn u Zweck des AÜG?

A

= Überbrückung von kurzfristigen Personalengpässen
- KEINE Zurückdrängung von Dauerbeschäftigung, deshalb max 18 Monate u nur mit Erlaubnis des Bundesagentur für Arbeit
ACHTUNG: unter Voraussetzungen des §1 Ib 3-7 kann durch TV/BV hiervon abgewichen werden

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11
Q

Welchen Lohn muss der Verleiher dem LeihAN zahlen?

A
  • LeihAN bekommt Entgelt vom Verleiher
  • Verleiher bekommt Entgelt vom Entleiher
  • > Lohn wird gem TV gezahlt u wenn kein TV gilt, dann equal-pay-Regel: Entleiher muss LeihAN den betr.übl Lohn zahlen
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