3. IndivArbR- Begründung AV Flashcards
Warum begründet eine Verletzung von §11 AGG (geschl.neutrale Ausschreibung) für sich alleine noch keine Haftung aus cic §§311 II, 241 II, 280 I?
- bloße Ausschreibung einer Stelle begründet alleine noch kein vorvertragl SV aus cic
- für ein vorvertragl SV bedarf es konkr Vertragsverhdlen, die geeign sind, zurechenbare vorvertragl Verhaltenspflichten auszulösen
Unterschiede u Gemeinsamkeiten der RF aus
Verletzung von §15 AGG und
Verletzung vorvertragl Verhaltenspflichten §§311 II, 241 II, 280 I
- §15
- umfasst SE- Anspr auf positives Interesse (§15 I) u zusätzl auch immaterielle Entschädigungsansprüche mit Sanktionscharakter (§15 II) - RF aus cic
- §§249ff gewähren kausal verursachter Vertrauensschaden (neg Interesse) - Gemeinsamkeit
- Kein Anspr auf Einstellung bei Verstoß
Darf eine schwangere Bewerberin ihre Schwangerschaft verleugnen, wenn sie ihrerseits als Schwangerschaftsvertretung auf einen Arbeitsplatz eingestellt werden soll, der wg Gesundheitsrisiken an Schwangere nicht vergeben werden kann?
- wenn Schwangerer von vornherein während befristeter Tätigkeit wg besonderer Gesundheitsrisiken nicht eingesetzt werden kann, dann ist die angestrebte Beschäftigung rechtl unmögl u erlaubt Nachfrage des AG
Warum lassen sich als Vertrauensschaden aus §§311 II Nr1, 241 II, 280 I nicht Einstellungsansprüche als Naturalrestitution geltend machen?
- Naturalrestitution aus §249 kann als Sekundäranspr nur das neg Interesse befriedigen u nicht dass der erstrebte Primäranspr (Vertragsbindung) als SE gewährt wird
- Keine Wiederherstellung, sondern Neuherstellung
Was spricht für u gegen die Einstellung eines wg seiner Gewerkschaftszugehörigkeit diskriminierten Bewerbers
(+) umb Drittwirkung des Art.9 III 2 (wirkt auch zw Privaten)
(-) §15 VI AGG gewährt ausdrückl keinen Einstellungsanspr bei verbotener Benachteiligung (sonst verf.widrige Einschränkung der Privatautonomie des AG)
Warum führen allg Nichtigkeitsgründe §§134, 138 bzgl AV nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrags?
- Gesamtnichtigkeit würde den AN mehr als AG belasten, obwohl AG idR Verantwortung für Nichtigkeit einzelner Vertragsbedingungen trägt
- Grundsatz: bloße Teilnichtigkeit einzelner Arbeitsbedingungen bei Fortbestand des AV im Ganzen
- Ausnahme: Gesamtnichtigkeit nur bes krassen Formen rw u öffentl missbilligender Arbeitsleistung
Warum gibt es kein Schriftformgebot bei der Begründung eines AV, wohl aber bei seiner Befristung bzw der Beendigung?
- Schriftformgebot würde Begründung des AV erschweren u eher AN benachteiligen
- bei Beendigung/ Befristung ist Interessenlage umgekehrt: AG soll durch Schriftformgebot zu einer nachprüfbaren u durchdachten Entscheidung gezwungen werden
- Nichtigkeit aus §125 bei fehlender Schriftform begünstigt eher AN
Worin besteht wesentl Unterschied zw einer Anfechtung u einer Kündigung des AV?
- Anfechtung schützt Einstellungsfreiheit des AG, indem sie Störungen bei der Willensbildung vor Einstellung korrigiert
- Kündigung geht von einem wirks zustandegekommenen Vertrag aus u sanktioniert während des Vollzugs auftretende Störungen (Vertragsdurchführungsprobleme)
Welche Vertragsbeziehungen gelten bei AN-Überlassung
- zw Verleiher u AN: echtes AV, die es erlaubt dass AN Dritten überlassen wird
- zw Verleiher u Entleiher: ANÜ-Vertrag mit Bedingungen
- zw Entleiher u AN: Beschäftigungsverhältnis die Weisungsrecht überträgt
Was ist Sinn u Zweck des AÜG?
= Überbrückung von kurzfristigen Personalengpässen
- KEINE Zurückdrängung von Dauerbeschäftigung, deshalb max 18 Monate u nur mit Erlaubnis des Bundesagentur für Arbeit
ACHTUNG: unter Voraussetzungen des §1 Ib 3-7 kann durch TV/BV hiervon abgewichen werden
Welchen Lohn muss der Verleiher dem LeihAN zahlen?
- LeihAN bekommt Entgelt vom Verleiher
- Verleiher bekommt Entgelt vom Entleiher
- > Lohn wird gem TV gezahlt u wenn kein TV gilt, dann equal-pay-Regel: Entleiher muss LeihAN den betr.übl Lohn zahlen