Jura- Willensmängel Flashcards
Willenstheorie
- schützt den Erklärenden
- Erklärung soll unwirksam sein, wenn sie nicht vom Erklärenden gewollt ist
Erklärungstheorie
- schützt den Rechtsverkehr
- der Erklärende soll gegen seinen Willen an seiner Erklärung festgehalten werden
Welche 4 Formen von Willensmängeln gibt es?
- Fehlender Handlungswille (WE nichtig)
- Fehlendes Erklärungsbewusstsein (WE wirksam aber anfechtbar)
- Fehlender Geschäftswille
- Arglistige Täuschung & widerrechtliche Drohung
Fehlender Geschäftswille als…
- Irrtum (anfechtbar)
- arglistige Täuschung u widerrechtl Drohung (anfechtbar)
- Geheimer Vorbehalt (WE wirksam ggf nichtig)
- Scheingeschäft (WE nichtig, verdecktes Geschäft wirksam)
Rechtsordnung kennt 3 Lösungsansätze wenn Willen u Erklärung auseinanderfallen:
- Nichtigkeit (nur noch Neuvornahme oder Bestatigung)
- Wirksamkeit (schützt Erklärungsempfänger u Rechtsverkehr) -> Erklärende muss WE gegen sich wirken lassen auch wenn er sie nicht wollte
- Anfechtbarkeit
Anfechtbarkeit
- Erklärende hat in der Hand ob WE gelten soll oder nicht
- Anfechtung als Interessensausgleich zw Erklärenden und Empfänger
- schützt Erklärenden weil er sich von Erklärung lösen kann
- schützt Erklärungsgegner weil sie nur innerhalb einer best Frist ausgeübt werden kann/ dem Erklärenden ggf ein Schadensersatz für den Vertrauensschaden aufgebürdet wird
- Fehlender Handlungswille
- Wille ist notwendiger Teil der WE
- wenn Wille fehlt liegt keine WE vor
- Kauf unter Hypnose/Gewalt
- Fehlendes Erklärungsbewusstsein
- Bsp Trierer Weinversteigerung
- Frage der Willenstheorie und Erklärungstheorie
- Scherzerklärungen
- jmd gibt Erklärung ab, die er nicht ernst meint u denkt man merkt den mangelnden Ernst
- Rechtsfolge: Nichtigkeit der Erklärung
- jmd nimmt Erklärung ernst? trotzdem nichtig
- Aber: Ersatz des Vertrauensschadens
- kein Schadensersatz wenn der andere Scherz erkante oder hätte müssen
- erkennt der Erklärende Unkenntnis muss er diese aufklären,sonst wirkt WE gegen ihn
Def Vertrauensschaden
Schaden, den der andere dadurch erleidet dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat
- Geheimer Vorbehalt
- Ausgangspunkt: jmd erklärt etw, behält sich aber vor, das Erklärte nicht zu wollen (“böser Scherz”)
- Spezialfall des fehlenden Geschäftswillens
- Rechtsfolge: Erklärungsempfänger kennt Vorbehalt nicht=wirksam/ Erkl.empfänger kennt Vorbehalt= nichtig
- Scheingeschäfte
Ausgangspunkt: Erklärende gibt mit Einverständnis des Erklempfängers Erklärung ab, deren Rechtsfolge nicht gewollt ist
- Fall des fehlenden Rechtsfolgewillens (Teil des Geschäftswillens)
- -> Entscheidend ist dass die Rechtsbindung hinsichtlich des vereinbarten NICHT gewollt ist
Argumente pro Willentsheorie bei fehlendem Erklärungsbewusstsein
- Privatautonomie
- Erst-Recht-Schluss §118
Argumente pro Erklärungstheorie bei fehlendem Erklärungsbewusstsein
- Vertrauensschutz & Verkehrssicherheit
- Verantwortung des Handelnden der die Situation
besser einschätzen kann als Erklärungsempfänger - Kein Unterschied ob man rechtlich etw anderes oder gar nichts will