Jura- Stellvertretung II Flashcards
Anfechtung Außenvollmacht?
Unstrittig durch Erklärung gegenüber Geschgegener möglich
Anfechtung Innenvollmacht?
- Geschgegner will ebenfalls wissen woran er ist
- 1.M: nicht möglich da den Geschgegner Mängel der Vollmacht nicht interessieren müssen
- h.M.: möglich, muss aber auch Gegner gegenüber erklärt werden
- Vertreter haftet dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Dritten §177,179
- Anspruch aus §122 gebührt Vertreter u Geschgegner
Wie kann eine Vollmacht erlöschen?
- durch Erledigung
- durch Beendigung des Innenverhältnissen
- Bevollmächtigte kann auf Vollmacht verzichten
- Vollmacht kann widerrufen werden
- Tod/Gesch.unfähigkeit des Gesch.herrn
- Tod/Gesch.unfähigkeit des Vertreters
- Erlöschen der Vollmacht durch Erledigung
- durch Verbrauch- Zweck der Vollmacht wurde erfüllt
- durch Unmöglichkeit der Zweckerreichung
- Fristablauf der befristeten Vollmacht
- Eintreten einer auflösenden Bedingung
- Erlöschen der Vollmacht druch Beendigung des Innenverhältnisses
- eig sind Innenverhältnis u Vollmacht zu trennen
- aber §168 S1: endet das Innenverhältnis schlägt dies auch auf Wirksamkeit der Vollmacht über
- Bindung an Grundverhältnis besteht nur für Beendigung des Innenverhältnisses ex nunc
- kein Erlöschen der Vollmacht bei Anfechtung des Grundverhältnisses (wirkt ex tunc)
Besonderheiten bei Auftrag §662
- §674 fingiert das Fortbestehen des Auftrags, wenn dieser ohne Kenntnis des Beauftragten erlischt
- §169 fingiert entsprechende Vollmacht als fortbestehend, es sei denn Gesch.gegner weiss vom Ende des Außenverhältnisses
Widerruf der Vollmacht
- prinzipiell jederzeit frei widerrufbar unabhängig von Fortbestand des Grundverhältnisses §168 S2
- Widerruf kann gegenüber Bevollmächtigten od Gesch.gegner erklärt werden §§168 S3,167
- sofern Gesch.gegner davon nichts erfährt, weil gegenüber Vertreter widerrufen wurde, wird er durch §§170-173 geschützt
Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht
- §168 S2 ist zulässig
- starke Bindung des Gesch.herrn, deshalb Einschränkungen:
- Vertreter muss schützenswertes Eigeninteresse an Unwiderruflichkeit haben
- Widerruf aus wichtigem Grund immer möglich
Keine Unwiderrufliche Vollmacht bei:
- fehlendem Grundverhältnis
2. Generalvollmacht
Tod/Gesch.unfähigkeit des Gesch.herrn
- durch Auslegung zu ermitteln
- über Tod hinaus wirkende Vollmacht ist möglich u durch Erben widerrufbar
- bei Auftrag/Gesch.besorgung Sonderregelung
- isolierte Vollmacht erlischt
Tod/Gesch.unfähigkeit des Vertreters
- endet mit Tod da besonderes Vertrauensverhältnis
- für Auftrag/Gesch.besorgung Sonderregelung
- bei Gefahr im Verzug wird Vollmacht als fortbestehend fingiert
Ausgangspkt bei Rechtsscheinsvollmachten
- wenn Vollmacht fehlt, sie ex tunc wegfällt oder das getätigte Geschäft nicht abdeckt wird Gesch.herr normalerweise nicht verpflichtet
- Vertrag schwebend unwirksam
- Rechtsfolgen bei Vertretung ohne Vertretungsmacht aus §§177-180
Wann Rechtsscheinsvollmacht?
Gesch.herr erzeugt Eindruck er habe Vollmacht erteilt. Dann muss er sich wegen dieses Rechtsscheins so behandeln lassen als habe er bevollmächtigt
- ergibt sich aus Gesetz §170-172 oder Gewohnheitsrecht
Gesetzliche Formen der Rechtsscheinvollmacht:
- Rechtsschein des Fortbestands der Außenvollmacht
- Rechtsschein durch Kundgabe der Bevollmächtigung
- Aushändigung einer Vollmachtsurkunde
- Verallgemeinerung der gesetzl Regelung
- Rechtsschein des Fortbestands der Außenvollmacht
- Gesch.herr widerruft Außenvollmacht durch Erklärung gegenüber Vertreter u Gesch.gegner erfährt nichts davon
- Interesse auf Klarheit durch §170 geschützt
- Vollmacht bleibt ihm gegenüber wirksam bis ihm das Erlöschen angezeigt wird
- kein Schutz wenn Dritte das Erlöschen kannte od kennen musste
- Rechtsschein durch Kundgabe der Bevollmächtigung
- Dritten gegenüber wird durch besondere Mitteilung/öffentl Erklärung Eindruck einer Bevollmächtigung erzeugt
- Dritte ist schutzwürdig
- gem §171 wird Bevollmächtigung (konkludent) angenommen
- aber: Mitteilungen/öffentl Erklärungen sind Wissenserklärungen (kein RBW) daher nach h.M Form der Rechtsscheinsvollmacht
- Aushändigung einer Vollmachtsurkunde
- legt Vertreter dem Dritten eine Vollmachtsurkunde vor wird ebenfalls ein Rechtsschein erzeugt der eine Bevollmächtigung entstehen lässt, auch wenn eine solche nicht erteilt wurde/weggefallen ist
- Wirkung der Urkunde endet erst mit Rückgabe oder Kraftloserklärung
- weigert sich Vertreter Urkunde zurückzugeben, muss ihre Wirkung durch Kundgabe gegenüber dem Dritten/Öffentlichkeit beseitigt werden
Voraussetzungen zum Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde:
- Vorlage einer Urkunde im Original
2. Zeitpunkt der Vorlage ist spätestens Vertragsschluss, da der Dritte auf Vollmacht vertrauen muss
- Verallgemeinerung der gesetzl Regelung
- §170ff.
- wer durch besondere Kundgabe gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugt, ist ihm gegenüber daran gebunden